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Mittwoch den 10. Marz

1880

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Prei» vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit rLtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Ysendurg und Büdingen ihre 11. Sitzung ab. Nachdem das Haus das Andenken seiner verstorbenen Mitglieder, Sr. Durchlaucht des Fürsten Ludwig zu Solms-Hohensolms-Lick und Sr. Erlaucht des Grafen Victor zu Leiningen-West erburg durch Erheben von den Sitzen geehrt und Se Erlaucht der Graf zu Solms-Laubach gegen den ihm in der zweiten Kammer gemachten Vorwurf leichtfertiger Berichterstattung in Sachen des Verkaufs der Main-Weser-Bahn sich verwahrt, schreitet man zur Berathung der Vorlage Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, betreffend die Verwilligung von 100,000 JL zur Abwehr eines Nothstandes in den ärmeren Theilen des Landes und des damit in Verbindung stehenden Antrages des Abg. Heidenreich, die staatliche Subventiomrung des Ausbaues der projectirten Verbindungsstraße zwischen der Mörlenbach-Hirschhörner und der Fürtb-Erbacher Staatsstraße betreffend. Nack dem von Sr. Durchlaucht dem Fürsten zu Ysendurg und Büdingen. Namens des Finanzausschusses desfalls erstatteten mündlichen Bericht beantragt derselbe Beitritt zu den bewilligenden Be­schlüssen der zweiten Kammer. Wie bereits telegraphisch gemeldet, gibt die Kammer diesem Anträge einstimmig Statt. In der kurzen Debatte, welche sich über diesen Gegenstand entspinnt, glaubt Se. Durchlaucht der Fürst zu Ysenburg-Birstein, daß die Ursache des Nothstandes hauptsächlich darin liege, daß die Gemeinden weniger widerstandsfähig, daß sie ärmer geworden seien. Er bittet die Regierung, die Gründe der fortsckreitenoen Verarmung zu untersuchen und namentlich im Vundesrath ihren Einfluß für das Zustandekommen der Gesetze gegen den Wucher geltend zu machen. Bezüglich der Ortschaften längs des Rheines, ui welchen sich in Folge wiederholter trauriger Naturereignisse auch eine zunehmende Verarmung fühlbar mache, empfehlt Redner namentlich eine energische Inangriffnahme der dringend erforderlicken Damm­arbeiten. Se.Erlaucht der Graf zu Solms-Laubach gedenkt bei dieser Gelegen­heit aller Derer, welche in diesem traurigen Winter mit Aufbietung aller Kräfte mit Privatmitteln dem wirklichen Notbstand entgegengetreten sind, wie dies namentlich m seiner Gegend der Fall gewesen sei, wo sich eine rege Nächstenliebe entfaltet habe. Er begrüßt deßhalb die Vorlage der Negierung mit Freuden, wünscht jedoch, falls man die Sache hier und da ernster angesehen habe, als sie wirklich sei, die Mittel nur nack Maßgabe des Bedürfnisses verwandt werden. Staatsmimster Freiherr von Starck, Exc., bemerkt, diese Voraussetzung verstehe sich wohl von selbst, doch müsse er auch die entgegengesetzte Möglichkeit zur Spracke bringen, daß die in Aussicht genommenen Be­träge sick dem demnächst als vorhanden anzuerkennenden Nothftande gegenüber als unz'.'r chei'd erweisen sollten. Die Regierung werde sich dann für ebenso berechtigt als verpflichtet halten, auch größere Summen zu verwenden, und dürfe darin wohl der nachträglichen Gutheißung der Stände sich versichert halten. Zu dem weiteren Gegenstände der Tagesordnung, Gesetzesentwurf, die Anwendung des Stempels m der Provinz Rheinhessen betreffend, beschließt die Kammer nach kurzer mündlicher Bericht­erstattung des Herrn Dr. Stüber Beitritt zu den genehmigenden Beschlugen der zweiten Kammer. Ebenso wird nack mündlicher Berichterstattung Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Ysenburg und Büdingen die Vorlage der Regierung, die lieber; sichten der Einnahmen und Ausgaben der Prooinzialbauschulden-Tilyungskasse für Starkenburg und Oberhessen in der Periode 18731875 betreffend, sowie über die für den Bau der in Gemäßheit der Vereinbarung auf dem XV. und XVI. Landtage in Rheinhessen noch nachträglich zur Ausführung gekommenen Provinzialstraßen gemachten Aufwendungen durch Zustimmung zu den gutheißenden Beschlüssen des anderen Hanfes erledigt. Die Kammer vertagt sich hierauf auf unbestimmte Zeit.

Irankreich.

Paris, 6. März. Am Freitag Morgen in frühester Stunde begab sich Fürst Orloff zu Freycinet, um diesem im Namen der russischen Regierung zu erklären, daß diese, falls eine Auslieferung Hartmanns der französischen Regierung zu große innere Schwierigkeiten machen sollte, auf dieselbe Verzicht lüsten werde. Orloff gab diese Eikläiung in Folge eines ihm aus Pelers- burg zugegangenen Befehls ab. Die Blätter veröffentlichen heute die Verlher- digungsschrift Engelhardt's, des Vertheidigers von Hartmann. Der Schluß derselben lautet:Die Identität zwischen Mayer und Hartmann ist nicht festgestellt. Die russische Negierung liefert keinen Beweis seiner Schuld. Seine Auslieferung wegen eines gemeinen Verbrechens verlangen, heißt den That- fachen üflS Gesicht schlagen, weil Jedermann weiß, daß das Attentat von Moskau den Tod des Czaren zum Ziele hatte. Ein gemeines Vtrbrechrn in Verbindung mit einem politischen Verbrechen erhält den Charakter eines poli- tischen Verbrechens. Das Complot und der Mordversuch werden in Rußland als politische Verbrechen betrachtet. Ihre Bestrafung ist eine politische. Die mit dem Urtbeil betrauten Gerichte sind politische Gerichtsbarkeiten. Der gegenwärtige Zustand Rußlands bietet nicht die geringste Bürgschaft für die Gerechtigkeit. Das Beispiel aller civillsirten Völker spricht gegen die Auslie­ferung wegen politischer Sachen. Mayer-Hartmann kann nicht der Tortur und dem Schaffst überliefert werden." Dieses Schriftstück trägt das Datum des 4. März.

Ein Theil der mit der Loire in Brest angekommenen Amnestirten trifft diese Nacht in Parts ein. Man befürchtet Kundgebungen zu Gunsten der allgemeinen Amnestie.

tzngkand.

London, 6. Mürz. Die Abreise der Königin nach Deutschland ist auf den 22. ds. anberaumt. Sie reist incognito als Gräfin Balmoral. Ihr Hauptaufenthalt wird Baden-Baden sein. Ju Petersburg war die Besorg- niß, daß während des Katsersestes Feuersbrünste angelegt werden wurden, jo groß, daß die hiesige russische Botschaft deshalb mit dem Chef der hiesigen Löschanstalten zu Rathe gegangen ist. Durch die Explosion eines Dampf- keffels sind in Glasgow 3 Arbeiter getödlet und 30 verwundet worden.

ZtaNen.

Rom, 6. März. Mehrere Deputirte stellten das Verlangen, daß vor I Allem das Budget des Aeußern auf die Tagesordnung gesitzt werde, Oaunt sie die Regierung über die auswärtige Politik interpelliren könnten. Ein

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In allen Ländern und zu allen Zeiten hat man es versucht, die Geld­gier niederzuhalten und dem Wucher entgegenzutreten. In Zeiten der Geld- flüssigkeit, in Ländern, welche nach den landläufigen Begriffen als reich bezeichnet werden, denkt Niemand daran, Strafgesetze wider den Wucher zu schaffen, aber stets ist in Zeiten eines wirtschaftlichen Niederganges wie in den Län­dern, welche ihrer Naturbeschaffenheit nach nicht als ein Canaan gelten, darinnen Milch und Honig fleußt, der Versuch gemacht worden, den Zinstaxen Geltung zu verschaffen. Und wenn das Kapital kein richtiges Verpändniß gezeigt hat für die staatlichen und behördlichen Mahnungen, den landesüblichen Zins nicht zu überschreiten, so mußte das Strafgesetzbuch helfend etngreifen. Helfend? Eigentlich nein, denn nach den bisher vorliegenden Erfahrungen ist gewöhnlich der Zinsfuß erhöht, der Wucher vergrößert worden, wo man Strafgesetze gegen ihn erließ.

Es verdient hohe Beachtung, daß Buckle, der berühmte Geschichts­schreiber der Civilisation, über die alte Wucherstrettfrage sich folgendermaßen äußert: ,£)a selbst ein strenges Gebot die naturgemäße Beziehung zwischen Angebot und Nachfrage nicht aufheben kann, so folgt immer, daß bei dem Be- dürfmß der Einen, zu borgen, und der Andern, zu leiben, beide Theile Mittel finden, einem Gesetze zu entgehen, das sich in ihr Recht einmischt. Wenn man es beiden Theilen überließe, ohne Störung ihren Handel abzumachen, so würde der Wucher von den Umständen der Anleihe, von der Größe der Sicher­heit und der Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung abhängen. Durch die Ein­mischung der Regierung wird jedoch dieses natürliche Uebereinkommen ver­wickelter. Da mit der Zuwiderhandlung gegen das Gesetz immer eine gewiffe Gefahr verknüpft ist, so weigert sich der Wucherer erst recht, sein Geld aus­zuleihen, ohne für die Gefahr entschädigt zu werden, die ihm von ter Strafe brobt. Diese Entschädigung kann nur der Entlehner gewähren, der so zur Zahlung eines doppelten Zinses, nämlich für die natürliche Gefahr des Dar­leihers und dann für diejenige durch das Gesetz gezwungen wird. Das ist die Lage, in welche jede europäifche Regierung sich selbst gebracht hat. Durch Verordnungen gegen den Wucher hat sie vermehrt, was sie zerstören wollte; sie hat Gesetze gegeben, welche eine zwingende Nothwendigkeit verletzen liefe, während die Strafe für diese Verletzung auf den Borger, also gerade auf Denjenigen fällt, für dessen Gunsten die Gesetzgeber eintraten."

Dieses wissenschaftliche Urtheil mag allerdings Modificationen verdienen, wo es sich um gewiffe an und für sich dem Betrug nahekommende wucherische Manipulationen handelt, z. B. bei den Wechselreitereien des Bauernstandes, bei den Ehrenscheinen der Officiere und (Studenten, bei der Ausbeutung der Nothlage von Beamten. Aber auch hier ist es fraglich, ob das neue Gesetz sich bewähren wird, denn eine Bestrafung des Wucherers vermag schließlich sittliche Defecte nicht auszugleichen. Die Androhung der scharfen Strafen aber wird den Wucher ebensowenig verhindern, als scharfe Duellgesetze den Zweikampf beseitigt haben. Die Abschreckungstheorie hat auch im Geldverkehr keine Macht. Nach dem Gesetz Mahomed's ist noch heute in der Türkei alles Zirsmhwen streng verboten und doch blüht dort unten die Macht des Wuchers. Das römische Recht bedrohte mancherlei Wucher mit Infamie, aber vergeblich; das canomsche Recht drohte dem Wucherer mit Excommunicatton und Ver­sagung des kirchlichen Begräbnisses, aber es wurde umgangen. Die Macht des Verkehrs und die Noch durchbricht die gesetzlichen Schranken und in dieser Erkenntniß folgte schon Solon dem richtigen Grundsatz: Lieber theures Geld als gar keins l

So sehr wir nun auch wünschen, daß die Gesetzgebung die richtige Form finden möchte, den übertriebenen, gewiffenlosen und betrügerischen Wucher lahm zu legen, so glauben wir doch, daß demselben durch die Wuchergesetz- vorlage schwerlich e>n Ende gemacht werden wird. ~

Aerttschland.

Darmstadt, 6. z. Die Regierung hat dem Gesetzgebungs»Aus- schuß zweiter Kammer gegenüber ihren Standpunkt zu der Heranziehung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften zur Einkommensteuer wie folgt präcistrt:Die Sieuerpflicht ist zu verneinen, so lange der betr. Verein sich darauf beschränkt, aus im eigenen Kreise gesammelten oder außerhalb dieses Kreises aufgenommenen Kapitalien lediglich an seine Mitglieder zu wirthschaft- lichen und Erwerbszwecken Vorschüße zu geben. Eine andere Beurtheilung hat Platz zu greifen, wenn der Betrieb sich zu einem förmlichen Banquterge- schäft oder Leihgeschäft auf Pfänder entwickelt hat, wenn mit Hülse von eigenen und fremden Mitteln Wechsel bUcontirt, Lombard- und Contocorrent- Geschäfte gemacht, Kausschillinge, Staatspapiere rc. erworben werden, bezw. deren Erwerbung vermittelt wird und daraus Resultate erzielt werden, welche die Vertheilung mitunter hoher Dividenden und Bildung bedeutender Reserve­fonds ermöglichen und zur Folge haben." Uebrigens steht, wogegen auch die Regierung keinen Einwand erheben wird, eine gesetzliche Regelung dieser Angelegenheit wohl in Bälde zu gewärtigen.

m. Darmstadt, 8. März. (Landessynode. Erste Kammer der Stände.) Die erste ordentliche evangelische Landessynode beschloß am vergangenen Samstag ihre erste Session mit saft debattenloser einstimmiger Genehmigung des Vor« anschlagS für den tzentralkirchenfondS für die Jahre 1880 bis 1884. An demselben Tage hielt die erste Kammer der Stände unter dem Vorsitze des zweiten Präsidenten,

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