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Nr. 34»
Dienstag den 10. Februar
1880*
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Amtlicher HHeit.
Gießen, am 6. Februar 1880.
Betreffend: Den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Jahre 1880 erforderlichen Steuern.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Da zur Erhebung der evangelischen Kirchensteuer für die 3 letzten Quartale d. I. vorerst noch die Zustimmung der Landessynode einzuholen ist, weisen wir Sie hierdurch an, die Gemeinde-Einnehmer zu bedeuten, daß sie, wenn auch die Kirchensteuer für das ganze Jahr 1880 in den Steuerzetteln angefordert ist, vor Erlaß einer weiteren Bekanntmachung dieselbe nur bis Ende März d. I. erheben dürfen.
_______________________________________________Dr. Boekmr»nn.
Bekanntmachung.
Für die Rindviehstallungen des Conrad Schäfer in Hausen ist Sperre verfügt worden, da eine von demselben stammende Kuh mit der Lungenseuche behaftet war.
Gießen, den 7. Februar 1880. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
__________________________________________________Dr. Boek m a n n.___
Betr.: Geschäftszeit.
Seit Einrichtung des Amtsgerichts meinen Viele, sie könnten bei demselben, ohne vorgeladen zu sein, an jedem beliebigen Tag ihre Angelegenheiten vorbringen, und stören durch unzeitiges Erscheinen die geordnete Thätigkeit des Gerichts, setzen sich auch der Unannehmlichkeit aus, unverrichteter Sache Weggehen zu müssen. Wir finden uns darum veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen.
Nur keinen Aufschub duldende Gegenstände dürfen zu jeder Zeit vorgebracht werden. Außerdem ist zu beachten: Wer einen Amtsrichter sprechen will, muß Mittwochs kommen. Wer zu Protokoll des Gerichtsschreibers eine Klage erheben oder einen sonstigen Antrag stellen will, kann sich einfinden Mittwochs und Samstags, Vormittags zwischen 10 und 12 Uhr, an den übrigen , Zentagen Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr.
Gießen, den 3. Februar 1880. Großherzogliches Amtsgericht Gießen.
Langsdorfs.
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Darmstadt, 7. Februar. Der Abg. Wolz hat s. Z. bei der zweiten Kammer den Antrag gestellt, an die Regterung das dringende Ersuchen zu richten, im Bundesrathe dahin zu wirken, daß in thunltchster Bälde folgende Maßregeln ergriffen werden: 1) ein Gesetz, welches allen nicht in die Handelsregister als Kaufleute eingetragenen Personen die Wechselfähigkeit entzieht, 2) ein Gesetz, welches die Höhe des Zinsfußes festsetzt, 3) ein Gesetz, welches den Wucher wieder unter Strafe pellt, und welches alle wucherischen Wech- iclgeschäste sür unverbindlich erklärt. Hierauf folgte der Antrag des Abg. Schröder, die Kammer wolle diesen Antrag des Abg. Wolz ablehnen, dagegen beschließen, die Regierung zu ersuchen, dahin zu wirken, daß ohne Verzug 1) auf dem Wege der Landes-, bezw Reichsgesetzgebung, sowie 2) durch Um terstützung der auf Hebung des Credites, insbesondere deö landwirthschaftlichen Kredites, gerichteten Bestrebungen alle die Maßregeln ergriffen werden, welche nothwendig erscheinen zur Beseitigung der wucherischen Benachtheiligungen des Publikums. Ueber beide Anträge hat nunmehr NamenS des vierten Ausschusses der zweiten Kammer der Abg. Heinz er l in g Bericht erstattet. Hiernach äußerte sich die Regierung aus desfallsige Anfrage Seitens des Referenten in dieser Materie wie folgt: „Einige Monate nach dem Einbringen der Anträge Wolz und Schröder, in die verehrliche zweite Kammer wurde bekannter Maßen der Reichstag durch die Reichstagsabgeordneten Reichensperger und v. Kleist- Retzow mit Anträgen gleicher oder doch ähnlicher Tendenz wie der Wölpsche Antrag befaßt. Diesen Anträgen gegenüber konnten die Bundesregierungen, wie dies bet der ersten Berathung der Anträge im Reichstage am 30. Mürz 1879 sofort der Staatssicretair im Re'.chsjustizamt Dr. Friedberg erklärte, nicht stumme Zuhörer bleiben, vielmehr denselben, so wett thunlich, nur fördernd entgegenkommen. Nachdem in dieser Weise Organe des Reichs der durch den Antrag Wolz erhobenen, nur im Wege der Retchsgesetzgebung zu lösenden Frage nahe getreten waren, konnte die Großh. Regierung eine Verhandlung über dieselbe in den landständischen Kammern nicht für opportun erachten und sich zu einer Meinungsäußerung über den Antrag und Gegenantrag nicht veranlaßt sehen. Dieselbe ist aber jetzt, wo die Angelegenheit durch den nach längeren, unter Beiwohnung von Vertretern der verbündeten Regierungen, stattgehabten Berathungen am 13. Juni 1879 erstatteten Bericht der von dem Reichstage bestellten Commission von 21 Mitgliedern (Drucksache Nr. 265 der letzten Session des Reichstags) und durch den Schluß des Reichstags zu einem gewissen Abschluß gelangt ist, bereit, durch Mittheilung des wesentlichen Inhalts der Instructionen, welche sie ihrem Vertreter im Bundesrathe hat zugehen lassen, ihre Ansicht über den Antrag Wolz zu erkennen zu geben. Zunächst sprach sich in diesen Instructionen die Großh. Regie- tung gegen eine Wiedereinführung einer Ztnstaxe aus, da sie in dieser Maß- ttßtl ein zweckmäßige- Mittel zur Beseitigung des Wuchers nicht zu finden vermochte. Die Großh. Regierung ging hierbei, die principielle Frage, ob die Festsetzung eines zulässigen höchsten Zinssatzes an sich gerechtfertigt und wirth- schaftltch nützlich sei, bet Seite lassend, davon aus, daß die Erfahrung genü
gend gelehrt hat, wie die vor dem Gesetze vom 14. November 1867 bestandenen Beschränkungen bezüglich der Vereinbarung vertragsmäßiger Zinsen ganz und gar nicht dem Wucher gesteuert haben, wie auch vor jenem Gesetze der unsichere oder weniger gute Schuldner regelmäßig höhere als oie gesetzlichen Zinsen hat bezahlen müssen und wie es Mittel in Fülle gegeben hat und stets geben wird, um den Bezug wucherischer Zinsen zu verdecken.
Ebensowenig glaubte die Großh. Regterung von einer Beschränkung der Wechselfähigkeit sich einen erheblichen Erfolg versprechen zu dürfen. Sie betonte auch hier nicht bie principielle Seite der Frage, obwohl sie sich nicht verhehlte, daß vom Standpunkte der Verkehrsintereffen und des Credits gegen eine Beschränkung der Wechselsähtgkett die schwersten Bedenken bestehen. Sie sprach vielmehr die Ansicht aus, welche sie noch theilt, daß der Wechsel erfahrungsgemäß zwar ein häufig angewendetes Mittel wucherischer Ausbeutung bildet, was fehlen Grund theils in dem Abschneider, von Einreden gegenüber dem dritten Inhaber des Wechsels, theils und vorzugsweise in der durch den Wechsel ermöglichten rascheren Procedur hat; dagegen hob sie aber hervor und macht sie auch hier geltend, daß man sich von der Aufhebung der allgemeinen Wechselfähigkett vergeblich die Beseitigung des Wuchers verspricht, da der Wechsel nicht das einzige und ausschließliche Mittel zur Bewucherung ist, der Wucher zu jeder Zeit Mittel und Wege der sicheren Ausbeutung gefunden hat und nach den Vorschriften der Deutschen Civilproceßordnung über den Urkundenproceß eine jede Urkunde ähnliche proceffualtsche Vortheile wie der Wechsel bietet.
Um so unbedenklicher sprach sich d e Großh. Regierung und spricht sich dieselbe auch hier für den Erlaß strafrechtlicher Vorschriften gegen die wucherische Ausbeutung der Noth, die Unerfahrenheit oder des Leichtsinns aus. Sie verkennt nicht, daß es schwierig sei, objective Merkmale der Strafbarkeit so bestimmt zu bezeichnen, wie dies für strafrechtliche Normen erwünscht ist. Allein gegenüber dem dringenden Bedürfnisse, dem allgemeinen Rechtsbewußt- sein, welches den Wucher als unsittlich, gemeingefährlich unb schändlich verdammt, durch die Gesetzgebung gerecht zu werden, sind ängstliche Bedenken um so weniger am Platze, als die Strafgesetzgebung überhaupt den Weg strenger Definitionen der einzelnen strafbaren Handlungen verlassen hat. Im Wesenr lichen kann die Groß. Regierung sich mit den Vorschlägen, welche die Reichs- tags»Commisston in dem oben erwähnten Berichte in Betreff der Bestrafung des Wuchers gemacht hat, einverstanden erklären und hat s. Z. ihren Vertreter im Bundesrathe in diesem Sinne instrutrt. Was den Antrag des Herrn Abg. Schröder anbelangt, so enthält derselbe keine genügend positiven Voi> schläge, um sich darüber näher auslassen zu können."
(Schluß folgt).
m. Darmstadt, 8. Februar. Zweite Kammer der Stände. 41. Sitzung. Die gestrige Sitzung wurde von dem zweiten Präsidenten Muhl mit Verkündigung der neuen Eingaben eröffnet. Als solche erscheinen ein Antrag der Abgg. Pfann- stiel und Wad sack, dahin gehend, die Kammer wolle Großh. Staatsregierung ersuchen, im Bundesrath dahin zu wirken, daß die Vorlage über ein Biehseuchegesetz für


