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Aeutschkand.

Darmstadt, 4. Novbr. In heutiger Sitzung der zweiten Kammer gelangte folgende Antwort Sr. Excellenz deS Herrn Staatsmintsters Freiherr« v. Starck auf die Interpellation de- Herrn Abg Schröder, den von Großh. Oberconflstorium in einem Berichte an die evangelische Landessynode gegen den von den Volksschullehrern des Landes ertheilten Religionsunterricht und dessen Grgebniß ausgesprochenen Tadel betreffend, zur Verlesung:

In dem Bericht, welchen das Oberconststortum in Ausführung des § 135 der evangelischen Kirchenverfaffung an die Landessynode erstattete, wird sich neben Anderem auch über den Stand des Religionsunterrichts an den Volksschulen des Landes, über die Wirksamkeit, die Teistungen der Volktschul- lehrer als Religionslehrer verbreitet, und wird in dieser Hinsicht über einen nicht kleinen Theil der Volksschullehrer ein entschieden ungünstiges Urtheil ge­fällt. Als der Inhalt dieses Berichts nach dessen Uebergabe an die Landes­synode zur Kenntniß des Ministeriums gelangte, fand sich die Ministerin!- Abtheilung für Schulangelegenheiten alsbald veranlaßt, wegen dieser Angelegen­heit mit dem Oberconststortum tn's Benehmen zu treten, und insbesondere dieser Behörde gegenüber der Auffassung Ausdruck zu geben, daß nach ihrer Kenntniß der Dache und nach den ihr vorliegenden Berichten der Kreisschul» commtsflonen das in dem Berichte an die Landessynode gefällte Urtheil dem wirklichen Sachverhalte nicht entspreche. Bei der Wichtigkeit der Sache wurden weiter die Kretsschulcommisstonen zur eingehenden auf Grund collegia- lischer Berathung abzugebenden Äußerungen über die Wirksamkeit der Lehrer als Religionslehrcr, über deren religiös-stttliches Verhalten, über die Ergeb­nisse des Religionsunterrichts bet den in den letzten Jahren abgehaltenen Schulvisttationen rc. aufgesordert. Der Inhalt der von den Kreisschulcom- misstonen hierauf erstatteten Berichte bat die Richtigkeit der oben erwähnten in der Zuschrift an das Oberconflstorium niedergelegtcn Auffassung durchaus bestätigt. Unter nahezu 2000 Lehrern wird es immer eine Anzahl gering befähigter Personen geben, deren Leistungen nicht befriedigen können, und wer­den bei einer so großen Zahl auch einzelne Fälle nicht ausbletbea, in denen das Auftreten, das Verhalten eines Lehrers zu schweren Klagen, zu ernstem Einschreiten Anlaß gibt. Einzelne, namentlich jüngere Lehrer, mögen durch ungeeignete Gesellschaft oder ungeeignete Lectüre auf Abwege gerathen sein. Irreligiöse Lehre ist jedoch nirgend- vorgekommen. Weiter liegt es in der Natur der Sache, daß junge Lehrer, denen noch die religiöse Lebenserfahrung und die dienstliche Uebung mangelt, öfters der Wärme und Gewandtheit in ihrem Religionsunterricht entbehren. Verstandesmäßige Naturen, wie sie unter Geist­lichen und Lehrern sich finden, sind wenig geeignet, das religiöse Gefühl leb- Hafter und nachhaltiger anzuregen. So war es immer und so wird es immer sein. Die weit überwiegende Anzahl der Lehrer das geht aus den Berich­ten der Krelsschulcommissionen zweifellos hervor ertheilt den Religions­unterricht im Gefühl ihrer hoben Verantwortlichkeit mit Wärme, Geschick und Erfolg. Die Religionskenntniffe der Schuljugend haben sich gehoben, in dem religiös-sittlichen Verhalten derselben ist kein Rückschritt, vielmehr ein Fort­schritt erkennbar. Gestige Regsamkeit, Streben nach weiterer Ausbildung haben bet dem Lehrerstande in erfreulicher Weise zugenommen. Das Verhält- niß zwischen Geistlichen und Lehrern war fast durchweg ein befriedigendes. Von dem Ergebniß der angestellten Ermittelung wurde dem Oberconflstorium unter Mittheilung sämmtlrcher Berichte der Kreisschulcommtssionen Kenntniß gegeben. In seinem Antwortschreiben glaubt das Oberconflstorium zunächst darauf aufmerksam machen zu müssen, daß die betr. Stellen in dem Berichte an die Landessynode, in welchen das abfällige Urtheil gesunden werde, einzeln herausgegrtffen allerdings hart lauteten, im Zusammenhang und im Vergleich mit dem übrigen Inhalt des Berichts aber viel an ihrer Schärfe verlören, und daß, wie etnestheils einer Reihe von Lehrern in dem Berichte an die Landessynode ein sehr günstiges Zeugniß ertheilt werde, anderntheils auch bet der zweiten (nicht kleinen) Klaffe von Lehrern der Stand des Reltgtonsunter- richts nicht getadelt, sondern anerkennend beurtheilt und nur gesagt werde, daß es den betr. Lehrern nicht gelinge, für religiöse Herzensbildung und das reli­giöse Leben ihrer Schüler etwas zu leisten, sowie daß Klagen über mangelnde Wärme in dem Unterricht vorgebrocht worden seien. Auch werde in dem Be­richte an die Synode allgemein gesagt, daß Geistliche und Lehrer mit mehr oder weniger Erfolg ihre Schuldigkeit gethan hätten, sowie daß die Kinder tm Ganzen nach Vorschrift von Geistlichen und Lehrern unterrichtet würden und im Durchschnitt das nöthtge Wissen zeigten. Dabet erklärt das Oberconsisto- rium zugeben zu wollen, daß vielleicht manche der bet den Ktrchenvtsttattonen vorgebrachten Klagen nicht so gam begründet seien, und daß hinsichtlich der Persönlichkeit der Lehrer den Kretsschulcommisstonen, welche zu längerer und wiederholter Beobachtung Gelegenheit hätten, ein maßgebendes Urtheil zustehe. Mit lebhafter Befriedigung erklärt das Oberconststortum weiter habe es sich deshalb aus den Berichten der Kreisschulcommtssionen überzeugt, daß diese Behörden auf Grund der von ihnen vorgenommenen Visitationen und Jnspec- ttonen den Stand des Religionsunterrichts und das Verhalten der Lehrer sowohl hinsichtlich dieses Unterrtchtszwetges, als auch gegenüber der Kirche und ihren Organen günstiger beurthetlten, als dies von ihm geschehen, und daß namentlich die Zahl der Lehrer, welchen in der einen oder der anderen Be­ziehung begründete Vorwürfe gemacht werden können, geringer sei, als es an­

nehmen zu sollen geglaubt. Es, das Oberconststortum, werde keinen Anstand nehmen, demnächst, wenn der fragliche Bericht in der Landessynode zur Ver­handlung kommen sollte, eine entsprechende Erklärung abzugeben."

Eine wettere Antwort Dr. Excellenz des Herrn Staatsministers Frhrn. v. Starck bezieht sich auf die Interpellation des Herrn Abg. Schröder, das Gymnasium zu Laubach betr., und lautet:

Die von dem Gräflichen Hause Solms-Laubach und dem Stadtvor- stände zu Laubach tm Jahre 1875 mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern errichtete und seit 1878 als vollständiges Gymnasium organisirte wissenschaftliche Schule zu Laubach ist mit dem Rechte ausgestattet worden, auf Grund der für die Staats-Gymnasien geltenden Bestimmungen Materi- tätsprüfungen abzuhalten und Maturitätszeugnisse auszustellen. Bet Erthetlung dieser Berechtigung sind nachstehende Erwägungen maßgebend gewesen. Im Hinblick auf die starke Frequenz der in den größeren Städten des Landes be- findlichen Gymnasien und die Uebersüllung der Klassen erscheint es tm Allge­meinen Wünschenswerth, daß auch an kleineren Orten höhere Bildungsanstalten bestehen, durch welche die größeren Anstalten entlastet werben. Hierzu kommt, daß in kleineren Orten und an kleineren Lehranstalten mehr als in größeren Städten und an größeren Schulen ein unmittelbarer erziehender Einfluß auf die Schüler ausgeübt werden kann, weShalb nicht selten auch solche Eltern, welche in größeren Städten wohnen, sich veranlaßt sehen, ihre Söhne kleineren Lehranstalten in kleineren Orten anzuvertrauen. Für den betr. Ort und die nächste Umgebung aber ist die Errichtung einer höheren Lehranstalt eine Wohl- that, insofern Eltern, welche ihre Söhne nicht an entfernter gelegene Orte senden können oder wollen, in die Möglichkeit versetzt werden, denselben in der näher gelegenen Anstalt eine höhere Schulbildung zu Theil werden zu lassen. Da nun das Gymnasium zu Laubach aus den Mitteln des Gräflichen Hauses Solms-Laubach, bezw. der Stadt Laubach, gegründet ist und erhalten wird, und von Seiten des Dtaates keinerlei Beihülfe beansprucht, so erschien eS gerechtfertigt, die Bewilligung i n Hinblick auf daS in anderen deutschen Staaten Ungehaltene Verfahren nickt zur Errichtung einer solchen Anstalt zu verweigern und ebensowenig die Befugntß zur Ausstellung wissenschaftlicher Befahtgungszeugniffe für den einjährigen freiwilligen Militärdienst und die Be- rechtigung der Maturitätsprüfung zu versagen. Selbstverständlich konnten diese Berechtigungen erst dann ertheilt werden, wenn in der Organisation der Schule und der Wahrung des staatlichen Aufstchtsrechtes eine hinreichende Bürgschaft für den Bestand und die Leistungsfähigkeit der Anstalt gegeben war. Dies ist geschehen durch die nachstehenden Bestimmungen. An dem Gymnasium zu Laubach dürfen nur solche Lehrer verwendet und bezw. belassen werden, welche von der Ministerial-Abihellung für Schulangelegenheiten nach Kennt­nissen trtib Sittlichkeit für befähigt crkannt worden sind. Die Anstellung der Lehrer erfolgt auf Präsentation durch das Curatorium der Anstalt unter «ach- zusuchender staatlicher Bestätigung durch Allerhöchstes Decret. Die sämmtlichen Lehrer sind den gesetzlichen und verordnung^mäßigen Bestimmungen unterworfen, welche für die Dtsciplinar-Berhältnisse der Cwildiener maßgebend sind. Für den Unterricht und die eigentlichen Schulverhältniffe gelten der für die Staats- Gymnasien aufgestellte Lehrplan und die für diese Anstalten erlassenen Bestim­mungen und Verfügungen. Hiernach ist das Aufstchtsrecht des Staates in ausreichender Weise gewahrt. Was die unter 2 und 3 der Interpellation gestellten Fragen anbetrifft, so sind dieselben dahin zu beantworten: Die An­stellung des Direktors und der Lehrer an dem Gymnasium zu Laubach verleiht den Betreffenden weder das Recht auf Anrechnung eines gewissen Dienstalters für den Fall des Eintrittes in den eigentlicheli Staatsdienst, noch daS Recht aus den Eintritt in gewisse staatliche Kaffen, wie etwa in die Civildienerwittwen- kaffe, noch irgend welche andere Rechte dieser Art. Die Annahme, daß das Gymnasium zu Laubach eine ausgesprochenermaßen confessionelle Art sei ist nicht begründet." '

m. Darmstadt, 6. November. sZweite Kammer der Stände. 55. Sikuna 1 Der Abg. Theobald bringt die Interpellation ein, ob Großh. Ministerium nickt ae- sonnen sei. in den künftigen Budgets wieder den Poften von 2000, resp 4000 JC iinn Ankauf guter Zuchtstuten, resp. Zucktfohlen in Ausgabe einzustellen und nicht vrelleickt geneigt sek, den Landes-Pferdezuchtverein noch pro 1881 nut den entsprechenden etwa aus dem Fonds für gemeinnützlge Zwecke zu entnehmenden Mitteln zum Zwecke des Ankaufs guter Zuchtstuten zu unterstützen? - Es folgt Fortsetzung der BerMhung des Antrages des Abg. Wolz, Maßregel gegen den Wucher betreffend. Der Antragsteller zieht m heutiger Sitzung pos. 2 und 3 seines Antrages zurück, welche Gesetze verlangen welche bie Hohe des Zinsfußes festsetzen und den Wucher wieder unter Strafe stellen und alle wucherischen Wechselgeschäfte für unverbindlich erklären, hält jedoch pos. 1 aufrecht, welche den Erlaß eines Gesetzes beantragt, das allen nicht in die Handels­register als Kaufleute eingetragenen Personen die Wechselfähigkeit entzieht. Abg. Hanstein tritt entschieden für Beibehaltung der allgemeinen Wechsclfähigkeit als einer Hauptgrundlage des über ganz Deutschland verbreiteten und höchst segensreich wirkenden Genossenschaftswesens ein, während Frank dieNothwendigkeit des Wechsels für den kleinen Grundbesitzer und Handwerker bestreitet, den Wechsel sogar für diese Kategorien für sckädlich erklärt und auf das Ausland hinweist, welches den in Deutsch­land bestehenden Kleinwechselverkehr nicht kenne. Abg. Freiherr von Nordeck zur Staben au will erst die Wirkungen der neuen Wuchergesetzgebung abgewartet sehen und erst nach der Erkenntniß, daß diese dem kleinen Handwerker und Grundbesitzer nicht den nöthigen Schutz gewähre, eventuell zu einer gewissen Beschränkung der Wechsel­fähigkeit Mitwirken. Abg. Schröder bestreitet zunächst die Compctenz der Landcs- gesetzgebung in dieser Materie und spricht sich auf Grund zahlreicher von Vereinen und Eorporationen in unserem Lande entschieden für Beibehaltung der allgemeinen Wechsel­fähigkeit für den kleinen Manu und empfiehlt Annahme des Wolz'schen Antrages die Abgg. Wolf stehl und Böhm dagegen betonen die Unentbehrlichkeit des Wechsels als