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Nv. 28. Mittwoch den 4. Februar 1S8O.

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Amtlicher Th eit.

Nr. 2 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 28. v. M., enthält:

(Nr. 1359.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 27. Januar 1880.

(Nr. 1360.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Übertragung der Post- und Telegraphenverwaltungsgeschäfte für Charlotteuburg und Mistend auf die Ober-Post-Directton in Berlin. Vom 7. Januar 1880.

Gießen, den 3. Februar 1880. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Bekanntmachung.

Die Beschädigung der Telegraphenanlagen betreffend.

Die Reichstelegrophenlinien sind häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittels Stein­würfe 2t. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die ThäLer vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersätze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von fünfzehn Mark in jedem einzelnen

Falle aus den Fonds der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die

Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersätze herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtseitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert wordenZist, der gegen die Telegrophenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.

Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich lauten:

§ 317. Wer gegen eine zu öffe> tlichen Zwecken dienende Telegrophenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§ 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässigerwe se Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft, k.

Darmstadt, den 26. Januar 1880.Kaiserliche Ober - Poffdireetion.

Deutschland.

Darmstadt, 1. Februar. Das Großh. Regierungsblatt (Beilage Rr. 3) emhält:

1. Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächt- niffen betreffend.

2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, die Prüfungs-Commission für das Justiz- und Verwaltungssach betr. Dieselbe bringt zur öffentlichen Kenntniß, daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Entschließung vom 17. Decewber 1879 auf Grund des § 9 der Verordnung vom 30. April 1879, die Vorbereitung fin­den Staatsdienst im Justiz- und Verwallungsfach betreffend,

den Geheimen Staatsrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz Jacob Finger zum Director,

den Mtnisterialrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz August Weber,

den Ober-Appellations- und Caffationsgerichtsrath in Pension Dr. Theodor Kleinschmidt,

den Oberlandesgerichtsrath bei dem Oberlandesgerichte Karl Eckstein, den Oberlandesgertchtsratb bei dem Oberlandesgerichte Dr. Jul. Creizenach, den Ober-Staatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte Otto B der, den Landgerichtsrath bei dem Landgerichte der Provinz Starkenburg Wil­

helm Heinzerling und

den ordentlichen Professor an der Landes-Universität Großh. Badischen Hosrath Dr. Etienne Laspeyres

zu Mitgliedern der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Verwaltungs­fach zu ernennen geruht haben.

3. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, die zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im ersten Vierteljahr 1880 erforderlichen Steuern betreffend. Dieselbe lautet:In Ausführung eines von dem evangelischen Ktrchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlnffes soll zur Bestreitung der Bedürfniffe der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums tm ersten Vierteljahr 1880 der in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 11. Januar 1879 (Beilage Nr. 1 des Regierungsblattes) auf das Communal- steuercapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ausgeschlagene Beitrag von 3 Psg. auf den Gulden Steuercapital für die ersten 3 Monate 1880 zugleich mit den Communalsteuern der politischen Gemeinden durch die Gemeinde- Einnehmer weiter erhoben werden."

4. Übersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal - Bedürfniffen in den israelitischen Religions - Gemeinden des Kreises Alzey.

5. Übersicht der für das Jahr 1880 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Be- dürfniffe in den israelitischen Religions Gemeinden des Kreises Erbach.

6. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Dieburg, die Umlagen b«r israelitischen Religions-Gemeinde zu Schaafheim für 1879 betreffend.

7. Bekanntmachung Großherzoglichen Kreisamts Alzey, die Besoldung des Rabbinen zu Alzey betreffend.

8. Uebersicht der für das Jahr 1880 von Großherzogltchem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Com­munal-Bedürfniffen in den israelitischen Religions-Gemeinden des Kreises Oppenheim.

9. Namensveränderungen. (Schluß folgt.)

m. Darmstadt, 2. Februar. Zugleich mit Vorlage des zwischen der diesseitigen und der Königlich Preußischen Regierung wegen Abtretung des Hessischen Antheils on der Main-Weser-Bahn abgeschlossenen Staatsvertrags wurde s. Z. von Großh. Finanz­ministerium das Ansinnen an bie Stände gerichtet, ihre Zustimmung dazu zu erklären, daß für den Fall des Perfektwerdens obigen Vertrages d-r stipulirte Kaufpreis zur vollständigen Abtragung der älteren Eisenbahnschuld und, soweit er hierzu nicht erforder­lich, zum Rückkauf von Obligationen des für die Erwerbung der Oberhesfifchen Bahnen ausgegebenen Anlehens verwendet werde. Der Finanzausschuß der 2. Kammer stimmt nach e-'.nem soeben erschienenen, von dem Abgeordneten Wolsskehl erstatteten Be­richte dieser von der Regierung vorgeschlagenen Verwendungsart zu. Der Bericht sagt u. A- wörtlich:Daß es schon an und für sich richtig ist, eine derartige außerordent­liche, aus der Veräußerung von Staatsvermögcn herrührende Einnahme rur Schulden­tilgung zu verwenden, bedarf keines Nachweises. Hierzu kommt, daß Den Inhabern von Obligationen der älteren Eisenbahnschuld, nach Den über die Aufnahme der letzteren erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, ein kaum bestreitbares Recht darauf zustehen dürfte, wenigstens diejenigen Obligationen, die zur Erbauung der Main-Weser-Bahn ausgenommen worden sind, aus dem Erlöse zurückaezahlt tu erhalten. Aber auch ab­gesehen von dieser rechtlichen Frage, empfiehlt sich die vollständige Tilgung der älteren Eisenbahnschuld schon um deswillen, weil dadurch der jährliche Reinertrag der Main- Neckar-Bahn frei würde, d. h. zur Deckung der lausenden Staatsausgaben herangezogen werden könnte. Ebenso sind wir der Ansicht, daß auch der zur Heimzahlung der älteren Eisenbahnschuld nicht erforderliche Rest des Kaufpreises unbedingt zur Schulden­tilgung tu verwenden ist. Es könnte sich hierbei nur fragen, ob nickt neben dem Oberhessischen Anlehen, dessen Inhaber bekanntlich kein Recht aus Tilgung haben, andere Staatsobligationen, bei denen eine Verpflichtung des Staates zur Tilgung aus­gesprochen ist, gleichfalls Heimzuzahlen wären. Als solche bestehen bekanntlich die 4procentigen Staatsrentenobligationen, von denen nach Angabe der Großh. Regierung in dem Hauptooranschlage für 18791882 Ende 1878 2,588,237 JL im Umlauf waren. Würden dieselben sämmtlich zurückgekauft oder gekündigt werden, wozu unseres Wiffens der Staat berechtigt ist, so hätte das eine jährliche Ersparniß von etwa 25,000 JL zur Folge. Indessen glauben wir diese Maßregel nicht empfehlen zu sollen, weil einmal die dadurck geschaffene Erleichterung des Budgets eine nicht bedeutende wäre, ferner die Staatsrentenobligationen auf ehvn ganz besonderen, von dem übrigen Staats- schuldenwesen getr ennten Fonds basirt sind, endlich es auch nicht rathsam erscheint, mit einem Male alle regelmäßige Tilgung von Staatsobligationen abzuschaffen. Auch ist zu berücksichtigen, daß durch Rückkauf von Oberhessischen Eisenbahnobligationen ein Cursgewinn zu erwarten steht, der wegen des höheren Kursstandes der auf Gulden- wäbrung lautenden Hessischen Staatspapiere bei den StaLtsrentenodligationen ganz ober doch zum größten Theil wegfallen wurde.

Weit höher würde, allerdings nur für die nächsten Jahre, die Ersparniß fern, wenn man die noch ausstehenden 31/? procentigen Provinzlalstraßenbau - Obligationen sämmtlich zurückzahlen wollte. Freilich repräfentiren dieselben keme eigentliche Staat--.-, sondern eine Provinzialsckuld, allein nach den mehrfach und auch für die laufende Finanzperiode gefaßten ständischen Beschlüssen, wonach dieser Fonds ausschließlich aus Staatsmitteln botirt wird, dürste diese Schuld, welche voraussichtlich im zweiten Jahre der bevorstehenden Finanzperiode mittelst regelmäßiger Verloosungen getilgt sein wird, thatsächlich doch als Staatsschuld aufzufassen sein. Eme sofortige Tilgung des Restes, welcher Ende 1878 906,862 JL betrug, würde für die Staatskasse während der nächsten 4 bis 5 Jahre eine jährliche Ersparniß von 156,000 JL herbeiführen, jedoch durch das Opfer erkauft werden, daß ein den getilgten 3V2 procentigen Schuldrest entsprechender Betrag des 4 procentigen Oberbessiscken Eisenbahnanlehens ungetilgt bliebe. Aus diesem Grunde und da jene Ersparniß ohnehin im Jahre 1884/85 eintreteu wirb, erscheint