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Nv. 1S2. Samstag den 3. Juli 1880»
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Amtlicher HHeit.
An die Grotzheyoglichen Bürgermeistereien des Bezirks.
Die Berichtigung der Ende dieses Monats fälligen Holzgelder aus den Oberförstereien Schiffenberg und Treis a. d. Lda. hat bis zum 25. Juli 1880 — Bei Meldung der Mahnung — anher zu geschehen, wovon Sie Ihren Gemeinde-Angehörigen in geeigneter Weise Kenntniß geben wollen.
Gießen, am 29. Juni 1880.Großherzogliches Rentamt Gießen.
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Deutschland.
m. Darmstadt, 27. Juni. (Bericht des Ausschusses der ersten Kammer über den Gesetzesentwurf, die allgemeine Bauordnung betreffend. Schluß.) Art. 54 wird zur Annahme empfohlen; in Art. 55, welcher bestimmt, daß Verkleidungen mit Brettern oder Schindeln auf den aus Niegelwandungen bestehenden Umfassungswänden von Gebäuden in der Regel nur dann zulässig sind, wenn diese Bauweise wegen klimatischer oder örtlicher Verhältnisse zum Bedürfniß geworden und wenn die betreffenden Gebäude auf den in Frage kommenden Seiten von der Eigenthumsgrenze mindestens 4 Meter entfernt sind, beantragt der Ausschuß, die letztere Entfernung auf 6 Meter festzusetzen. Weiter beantragt der Ausschuß im Einverstandniß mit der Regierung, von dieser Beschränkung außer den in Art. 56 genannten Bauwesen die bestehenden Gebäude auszunehmen.
Zu Art. 56 wird in Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer Annahme des Entwurfes beantragt, zu AN. 57 die gleiche Modifikation wie bei den Bestimmungen für die Städte. Von Art- 58, welcher bestimmt, daß in Local-Polizei-Reglements Bestimmung getroffen werden kann, in welchen Fällen ^bie Dächer von Gebäuden mit Schutzbrettern versehen werden müssen, glaubt der AuWbuß, daß derselbe sich nur auf städtische Verhältnisse anwcnden lasse, weßhalb seine Ablehnung beantragt wird.
Zu Art. 59 wird Beitritt zu den Beschlüssen zweiter Kammer beantragt, Art. 60 jedoch aus demselben Grunde wie bei Art. 58 verworfen. Derselbe bestimmt nach der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung, daß in Städten von größerer Bedeutung und in Orten, bei welchen solches durch die Verhältnisse gerechtfertigt wird, durch Ortsstatuten allgemein oder für einzelne Theile über die Anordnung des Aeußeren der Gebäude entsprechende Vorschriften ertheilt werden können.
Die Art. 61 und 62 werden nach den Beschlüssen der zweiten Kammer zur Annahme empfohlen.
Ueber den vierten Titel des Entwurfes, welcher von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen handelt, hat der Fürst zu Sjsenburg-Birst ein, Durchlaucht, Bericht erstattet.
Art. 63 wird in der Fassung des Entwurfes zur Annahme empfohlen, ebenso Art. 64, zu welchem von der zweiten Kammer ein wesentlicher Zusatz beschlossen wurde. Art. 64 lautet nach dem Entwurf: „Das Kreisamt führt die obere Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei im Kreise. Es trifft die zur Ergänzung der allgemein baupolizeilichen Vorschriften im einzelnen Falle erforderlichen besonderen Anordnungen (Art. 3) und ist (hier wurde von der zweiten Kammer die Einschaltung beschlossen: „vorbehältlich der nachfolgenden Beschränkungen") insbesondere auch in denjenigen Fällen zuständig, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Entschließung der Polizeiverwaltungsbehörde unterliegen.
In den dazu geeigneten Fällen wird sich das Kreisamt bei Ausübung seiner vorstehend bezeichneten Functionen des Beiraths der technischen Behörden, insbesondere der Bau- und der Gesundheitsbehörde bedienen. Ist von einer Gemeinde kein Bau- verständiger speciell angenommen, so kann düs Kreisamt einen Techniker bezeichnen, den die Localpolizeibehörde in allen Fällen, wo ihr dies wünschenswerth erscheint, zu Rath zu ziehen hat; auch kann das Kreisamt im einzelnen Falle einen solchen Techniker mit der speciellen Ueberwachung eines Bauwesens beauftragen."
Hierzu hatte die zweite Kammer den von dem Ausschüsse der ersten Kammer nicht gebilligten Zusatz beschlossen: „In den Städten, welche auf Grund der Städteordnung verwaltet werden, sind, unter der Voraussetzung , daß qualificirte Stadtbaumeister in den betreffenden Städten angestellt sind, die der Polizeiverwaltungsbehörde in diesem Gesetz zugewiesenen Befugnisse von dem Bürgermeister, vorbehaltlich der Oberaufsicht des Kreisamts, auszuüben."
Zu den Art. 65—67 besteht kein wesentlicher Dissens mit den jenseitigen Beschlüssen.
Art. 68 schreibt vor, daß die Localpolizeibehörde vor Einsendung der Pläne die Nachbarn des Bauenden von dem Project in Kenntniß zu setzen und deren etwaige Einwendungen, sofern sie nicht gütlich beseitigt werden können, dem Kreisamt zur Bestätigung vorzulegen, sowie auf Antrag der Nachbarn zu verfügen habe, welche Maßregeln zur Sicherstellung der benachbarten Grundstücke während des Baues zu treffen sind. Der Artikel wurde von der zweiten Kammer abgelehnt, der Ausschuß erster Kammer beantragt dagegen dessen Annahme, mit der Motivirung, daß er es nicht als seine Aufgabe erachten könne, der Baulust unter allen Umständen Vorschub zu leisten, und weiter, weil er das in dem Artikel vorgeschriebene Verfahren für geeignet halte, Baulustige vor nachträglichem großen Schaden zu bewahren.
Die Art 69—73 finden in der von der zweiten Kammer beschlossenen Fassung keine Beanstandung; für Art. 74 beantragt der Ausschuß folgende Fassung: „Von den durch Gesetz, Verordnung oder Localpolizeireglements ertheilten polizeilichen Vorschriften kann m einzelnen, besonders berücksichtigenswerthen Fällen das Ministerium des Innern nach Anhörung des Gemeindevorstandes und des Kreisausschusses insoweit dispensiren, als nicht dadurch dem Rechte oder erheblichen Interessen Dritter Eintrag geschieht."
Bei den Art. 75 und 76 besteht kem Dissens; Art. 77 soll nach dem Antrag des Ausschusses folgende Fassung erhalten: „Vor Ertheilung der endgültigen Baugenehmigung darf mit der Ausführung der Bauarbeiten ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde nicht begonnen werden. Innerhalb 6 Wochen von dem Tage der zu bescheinigenden Einreichung des Gesuchs ist dem Antragsteller jedenfalls ein vorläufiger Bescheid zuzustellen."
Art. 78 und 79 geben zu einer Beanstandung keinen Anlaß; zu Art. 80 wird Wiederherstellung des Regierungsentwurfes, zu den Art. 81—84 Beitritt zu den Beschlüssen der zweiten Kammer beantragt.
Schießlich stellt der Ausschuß den Antrag, die Kammer wolle beschließen, Groß- herzoglicher Regierung das dringende Ersuchen auszusprechen, den Landständen sobald wie möglich eine Vorlage, die Einführung eines neuen Expropriationsgesetzes betreffend, zukommen zu lassen.
m- Darmstadt, 1. Juli. (Erste Kammer der Stände. 15. Sitzung) Zu Beginn der heutigen Sitzung der ersten Kammer gibt der Präsident, Graf Görtz, eine Ueber; sicht über den Stand der dem Hause noch obliegenden Geschäfte. Hiernach verbleibt nach Erledigung der heutigen Tagesordnung nur noch ein Gegenstand zur Berathung, nämlich eine Eingabe der Gemeinde Geinsheim, Dammreparaturen betreffend, bezüglich
deren eine Meinungsäußerung der Regierung an den Referenten des Ausschusses noch nicht gelangt ist Bezüglich des der Kammer wiederholt recommunicirten Gesetzesentwurfs in Betreff der Ausübung des Erziehungscechts in Bezug auf die Religion der Kinder beschließt die Kammer auf Vorschlag des Präsidenten, in eine weitere Berathung nicht einzugehen, ebenso bezüglich der Recommunication der zweiten Kammer wegen Abänderung des Art. 67 der Versassungsurkunde und der Art. 26 und 33 der land- ständischen Geschäftsordnung. Zwei weitere dem Hause vorliegende Petitionen sind erledigt, die eine durch den Tod des Petenten, die andere durch Zurücknahme. — Die weitere Berathung der Bauordnung verlief mit Rücksicht auf den Gang der gestrigen Verhandlungen in überaus rascher Weise. Eine beute Vormittag in Anwesenheit der Vertreter der Großh. Regierung stattgehabte Sitzung des Ausschusses batte das Resultat, daß die Majorität des Ausschusses ihre sämmtlichen zu den Art. 34—62 gestellten Anträge zu Gunsten der Minoriiätsanträge zurückzog, so daß fast ohne jegliche Debatte die genannten Artikel nach letzteren, von der Regierung gebilligten und meist m:t den Beschlüssen der zweiten Kammer übereinstimmenden Anträgen angenommen werden. Auf Antrag des Fürsten zu Bsenburg-Birstein, Durchlaucht, nimmt die Kammer sodann die Art. 63—84 en bloc und schließlich den Gesetzesentwurf im Ganzen, wie er aus ihren Berathungen heroorgegangen, einstimmig an, ebenso das von dem Ausschuß beantragte Ersuchen an die Regierung, den Landständen so bald wie möglich eine Vorlage, die Einführung eines neuen Expropriationsgesetzes betreffend, zukommen zu lassen. — Euer Beschwerde der katholischen Einwohner zu Nieder-Saulheim wegen Einführung einer gemeinsamen Schule wird nach längerer Debatte, an welcher sich Fürst zu Nsenburg-Birftein, sowie die Herren Wasserschleben, Dornseiff, Heinrich und Wern her, von Seiten der Regierung Geh. Staatsrath Knorr be- theiligcn, insoweit gegen 5 Stimmen stattgegeben, als dieselbe darauf begründet wird, daß Unberufene (in diesem Falle ein dem Gemeindevorstande angehöriger Jsraelite) bei der betreffenden Abstimmung mitgewirkt haben. — Dagegen wird das Gesuch einer Anzahl christlicher Einwohner zu Angenrod um Verwandlung ihrer mit den Israeliten gemeinsamen Schule in zwei konfessionell getrennte Schulen ohne Debatte abaelehnt. ebenso die Vorstellung mehrerer Bürger von Büdesheim, Kreis Bingen, die Abhaltung der kirchlichen Stiftungen in ihrer Pfarrkirche betreffend. Vier weitere Gesuche von Privaten werden gleichfalls abschläglich beschieden und vertagt sich die Kammer hieraus auf voraussichtlich längere Zeit.
Berlin, 29. Ium. Die seit Jahren angestrebte Herbeiführung einer Uebereinstimmung der Reichsjustizgesetze mit der Militärgesetzgebung ist um einen Schritt gefördert worden, welcher wohl der Anregung des neuen General- Auditeurs, Geh- Rathes Oehlschläger, zu danken ist. Man wird sich erinnern, daß vor etwa 2 Jahren der Kaiser eine Jmmediatcommission zur Berathung einer Milttär-Strafproceßordnung berufen hat, deren Thätigkeit inzwischen bis jetzt resultatlos geblieben ist. In den letzten Tagen nun hat der Kaiser in der Person eines Flügel-Adjutanten, des Oberstlieutenants v. Winterfeld, z. Z. Commandeur des Kaiser Alexander-Regimentes, ein neues Mitglied für diese Commission ernannt, welche, wie verlautet, demnächst in Thätigkeit treten wird. Die Commission besteht nunmehr aus folgenden Mitgliedern: General der Infanterie v. Schwartzhoff, Commandeur des 3. Armee-Corps, Generallieutenant Frhr. v. Lee, Commandeur der 5. Division, Generalmajor v. Hülleffem, Commandant von Berlin, Generalmajor v. Schltchting, Chef des Generalstabes des Garde-Corps, und dem oben genannten Oberstlteutenant V. Winterfeld.
— Der „Reichs-Anz." publicirt eine mit dem Tage der Verkündigung in Kraft tretende kaiserliche Verordnung, wonach die Einfuhr von gehacktem oder aus ähnliche Weise zerkleinertem oder sonst zubereitetem Schweinefleisch und von Würsten aller Art aus Amerika bis auf Weiteres verboten ist. Auf die Einfuhr ganzer Schinken und Speckseiten bezieht sich das Verbot nicht. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbote zu gestatten und die deshalb erforderlichen Controlmaßregeln zu treffen.
Arankreich.
Paris, 28. Juni. Aus Montpellier wird der radikalen „Lanterne" vom 27. Juni telegraphtrt: Die Studtrenden der Medictn haben in Stärke von 250 Mann heute eine Privatversammlung gehalten und einstimmig be- sckloffen, sich täglich in corpore nach der Facultät zu begeben, um dort die Vorlesungen und Prüfungen zu unterbrechen und sich immer erst nach den üblichen drei Sommattonen zurückzuziehen, um am folgenden Morgen wieder, zukommen. Für einen Beamten der Facultät, welchen der Decan abgesetzt hatte, weil er sich nicht zum Denunctanten hergeben wollte, hat die Versamm- hing durch monatliche Beiträge so lange zu sorgen beschloflen, bis er eine andere Stelle gesunden hat. Vier Studenten sind auf morgen vor den Untersuchungsrichter geladen. — Die Abgeordneten von Montpellier sollen morgen eine Unterredung mit dem UnterrtchtSmintster haben und sich über den Decan der Facultät beschweren, der durch voreilige Herbeirufung der bewaffneten Gewalt die Studenten herausgefordert und so den neuen Conflict verschuldet hätte. Der Unterrichtsminister Jules Ferry scheint aber diese Auffaffung nicht zu theilen; denn er ist, wie man versichert, entschloffen, die Facultät von Mont- pellier auf einen bestimmten, längeren Zeitraum zu schließen.
Aekgien.
Brüssel, 30. Juni. Die Publtcation deS DepeschenwechselS zwtsche^


