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Nr. 102. Giftes Biatr. Sonntag den 2. Mai
1880
reßener Anzeiger
Imißk- uni AwtsdlM für den Kreis Gießen.
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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher T h e i t.
Gießen, den 28. April 1880.
§ 1.
Abfälle durch den Wasenmetster zu
dann zulässig, wenn der Besitzer den Kretsvet^rinärarzt oder einen dazu polizeilich ermächtigten Thier arzt zur Untersuchung
Ein Aufschub ist h er nur des Cadavers bereits berufen hat.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.
Nr. 7 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 2. d. M., enthält:
(Nr. 1368.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und bp« Heeres. Vom 26. März 1880.
(Nr. 1369.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. December 1875, betreffend die Pensionen und Cauttonen der Retchsbankbeamten. Vom 31. März 1880.
Bekanntmachung.
Zur Unterdrückung des Milzbrandes, der besonders in vielen Orten der Wetterau stationär geworden ist und alljährlich beträchtliche Opfer fordere o !?«"^^??'bmlgung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 13. I. Mts. zu Nr. M. d. I. 7944 nach erfolgter Zustimmung deS Kreis-Ausfchuffes des Kreises Gießen das nachstehend abgedruckte Polizei-Reglement für die darin genannten Ortendes KreiseS erkssen, was hiermit zur öffent- ltchen Kenntntß gebracht wird. 1 y 6 11
Betreffend: Maßregel zur Unterdrückung des Milzbrandes in der Wetterau. $ ' 1880.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzogltchen Bürgermeistereien Allendorf a. b. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Gberstadt mit Arnsburg, Großen-Llnden, Grümngen, Holzheim, Hungen, Jnkeisen, Klein-Linden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leib- geftern, Lich mit Colnhausen, Muschenheim mit Hof-Güll, Obbornhofen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodkeim
Steinheim, Trais-Horloff und Utphe. '
DaS vorstehende abgedruckte Polizei-Reglement wollen Sie auf geeignete Weise zur Kenntntß Ihrer Gemernde-Angehörtaen bringen und dessen 9tnn. zug genau überwachen. " ^vu
Dr. Boekmann.
Loeal-Polizeireglement.
n Wer in den Gemeinden Lrnggöns, Groß-Linden, Klein-Linden, Allendorf a. d. Lahn, Leihgestern, Grüningen, Holzheim, Ober-Höraern, Eber-
Int6ur0, Dorf-Gill, Muschenheim mit Hof-Güll, Birklar, Lich mir Colnhausen, Obbornhofen, Bellersheim, Bettenhausen, Langsdorf, Utphe, Trais, Horloff, Inheiden, Hungen, Rodheim, Steinhetm, Langd und Rabertshausen im Kreise Gießen, ein Stück Vieh (Rindvieh, Schweine, Schafe, Meaen oter Pferde) schlachten will, muß in allen Fällen — also auch außerhalb der in den Art. 313 und 315 des Polizeistrafgesetzes vorgesehenen Fälle — daffelbe vor und nach dem Schlachten von dem Fleischbeschauer besichtigen lasten.
. l £ §ff2' ein Stück Vieh (Rmdoteh, Schweine, Schaafe, Ziegen oder Pferde) gefallen oder ohne Zustimmung des Fleischbeschauers getödtet woroen so darf daffelbe nur mit Erlaubmß des Kreisvetermärarztes oder eines hierzu polizeilich ermächtigten Thierarztes abgeledert oder geöffnet werden. ' _ Wenn diese Erlaubnrß des Kreisvetertnär- resp. Thierarztes versagt worden ist oder wenn der Besitzer das Thier nicht abledern oder öffnen will so
ist er verpstichtet, bas Verenden des Thieres der Ortspolizeioehörde vor Ablauf von 3 Stunden oder wenn solches zur Nachtzeit erfolgte, sofort bei Tagesanbruch anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung liegt auch demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirth chaft vorsteht, sowie demjenigen, welchem Thiere voruberg-hend anvertraut sind insbesondere auch den Hirten. ö
^^^!??ol^e'behörde hat auf die ihr gemachte Anzeige hin, ebenso wie dann, wenn sie auf andere Weise Kenntniß oon dem Verenden eines Thteres erhält, die -Verscharrung und etwa sonst nöthige vorschriftsmäßige Unschädlichmachung des Cadavers mit der Haut und aller dazu gehörigen Tbeile und vlkaknN- frmrrfc STRnf#nm«>h't<»r in veranlasten und zu überwachen.
L . S 3- kin Stuck Vieh (Rindoreh, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde) gefallen, oder ohne Zustimmung des Fleischbeschauers getödtet worden ohne daß durch den Ausspruch des Kreisvetennärarzres oder des hierzu ermächtig,en Thierarzkes festgestellt worden ,st. daß daffelbe frei von Milrbranb war, so muß der Stall, in dem es gestanden, alsbald gereinigt und vorschriftsmäßig desi,.ficirt werden. Der M.st aus der betreffenden Stalluna ift nach Anordnung des Krersveterinär- resp. Thierarztes zuvor zu entfernen und auf dem W^seuplatz entweder zu verbrennen oder zu verfcharren.
Bet großen Vlebbeständen kann die Desinfektion sowie die unschädliche Beseitigung des Mistes auch nur auf Thetle der Stallung erstreckt wei-d-n worüber der Kretsvktertnärarzt oder der hierzu ermächtigte Tyierarzt zu entschetdcu hat. '
§ 4. Zur Entfernung der Cadaver gefallener oder getödtet r Thiere, sowie der dazu gehörigen Thetle und Abfälle und des unschädlich zu b-seitiaen- dm Mistes ist nur der besondere Karren oder Wagen zu benutzen, welchen die Gemeinde zu beschaffen hat und dessen Brauchbarkeit durch den Kreisvet^ arzt anerkannt sein muß.
Nach jedesmaliger Benutzung ist der Karren ode: Wagen zu desinficlren.
§ 5- Die Wasenplätze müssen gut etngefrtedigt und für Menschen und Thiere unzugänglich gemacht sein. Der Graswuchs ist von denselben mA-, lichst fern zu halten und darf keinerlei Verwendung finden. "
Unbefugten ist das B'treten des Wasenplatz s verboten.
§ 6. Von den durch obige Vorschriften e rstehenden Kosten fallen zur Last:
1, dem Staate,
alle für in fanitätlichem Interesse unternommene Reisen der Sanitätsbeamtcn entstandenen Kosten, wenn die Requisition hierzu durch eine Polizeibehörde r» folgt rstj
2, den Gemeinden, sofern der Kreis solche nicht freiwillig auf die Kreiskasse zu übernehmen für angemessen erachtet: die für Wegschaffu g und Verscharrung der Cadaver und aller übrigen zu beseitigenden Gegenstände, sowie für die Dcstnfection des Abdeckerfubrwerks »n* standenen Kosten; ' v 10 en*'
3, dem Besitzer,
die Kosten für Destnfectton der Stallung und aller sonstigen in seinem Besitze verbleibenden Gegenstände, sowie die auf feine Veranlassung entstandenen hu ärztlichen Gebühren. D ' w ^x<xe
S 7. Sofern nicht nach bestchenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wir^> bestraft:
1) mit Geldstrafe von 10—17 «X wer em Stück Vie^ ohne Zustimmung des Fletschbeschauers schlachtet;
2) mit Geldstrafe von 15 bls 50 «M. wer dem § 2 zuwider die Anzeige unterläßt;
3) mit Geldstrafe von 30 bis 80 Jl. wird, wer ein gefallenes oder getödtetes Thier ohne Erlaubntß abledert, öffnet oder Thetle davon beräufiert oder benutzt; »uuprrr
oder wer einen Wasevplatz unbefugt betritt, bewetden läßt oder verscharrte Theile darauf ausgräbt.
Gießen, den 28. April 1880. Großherzogltches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann


