Gießen, den 26. September 1879.
Betreffend: Die Einsendung der Sterbfallszählkarten. L rj . zn» r
Das Großherzoglichc Krels-Gcsn»dheltsamt Gießen
an die Großherzoalichen Standesämter des Kreises Gießen.
Eine größere Anzahl Standesämter ist noch mit Einsendung der Stcrbfallszählkarten aus den Monaten Julr und August ,m Rückstände. Wir erinnern deßhalb die Betreffenden an schleunigste Erledigung dieser Angelegenheit.
Dr. G lasor.__
Uotitischer Hheit.
Di- neue Justizorganisation.
XXIV. Die Parteien im Livilproceß.
Kläger und Verklagte bilden die Hauptparteien; als Nebenparteien bezeichnet man alle dritte Personen, welche irgendwie an dem Rechtsstreit betheiligt find, Intervenienten, Vertreter u. s. w. Für alle Beteiligte gilt die Regel, daß sie Proceßfähigkeit, die gesetzliche Besugniß besitzen, vor Gericht aufzutreten. Wer diese nicht besitzt, muß vor Gericht einen Vertreter haben. Nach dem bisherigen Rechte waren nicht proceßfähig die Ehefrauen und Großjährige, die in väterlicher Gewalt stehen. Erstere konnten nur in Beistand des Ehemannes, letztere nur unter Beistand des Vaters auftreten. Dies ist durch die neue Civilproceßordnung in Wegfall gekommen; es sind nunmehr sowohl Ehefrauen als in väterlicher Gewalt stehende Großjährige proceßfähig. Die Pro- ceßfähigkett geht wie früher ab: den Minderjährigen, Geisteskranken, den unter Curatel Gestellten (Verschwendern), den juristischen Personen (Corporattonen, Stiftungen rc.), d. h. als solchen, nicht ihren Vertretern.
Das Gericht hat in erster Linie die Proceßfähigkeit beider Parteien zu prüfen, und der Kläger hat sie daher bei Einreichung der Klage klar zu stellen. Er wird also z. B. in der Klage angeben, er klage „als gesetzlich bestellter Vormund", und nach Auseinandersetzung der Klage schließen: „demgemäß bitte ich, Verklagten schuldig zu erkennen, an meine Mündel zu meinen, als des gesetzlich bestellten Vormunds Händen, .... Mark zu zahlen. — Die Beweise über die Vertretungsbesugniß sind erforderlichen Falles zu führen (z. B. die Bestellung als Vormund vorzulegen, aus das Handelsregister hinzuweisen rc.). Wenn darum ersucht wird und Gefahr im Verzüge ist, kann das Gericht der Klage Fortgang gewähren, ohne daß die Befugniß zur Vertretung klar erhellt. Das bloße Versprechen, Vollmacht nachzultefern, genügt also in Zukunft nicht mehr, man muß darlegen, daß Gefahr im Verzüge ist
Ein Proceßunfähiger, der zur Zeit ohne gesetzlichen Vertreter ist, kann trotzdem verklagt werden. Das Gericht stellt in solchen Fällen einen besonderen Vertreter für die einzelne Sache (Litucurator), welcher so lange eintritt, bis ein gesetzlicher Vertreter ernannt ist. Den Antrag wird man gleichfalls am besten in der Klage selbst anbringen (indem man z. B. zum Schluffe bemerkt: Der Verklagte ist zur Zett ohne Vormund, da sein bisheriger verstorben und ein anderer noch nicht ernannt ist. Die Klage dreht sich um ein Pferd, deffen Zustand durch Sachverständige zu beurthetlen ist. Es ist daher für mich T e- fahr im Verzüge, und bitte ich, dem beklagten Minderjährigen für diesen Proceß einen besonderen Vertreter beizuordnen"). — Eine gleiche Vertretung ist auf Antrag anzuordnen, wenn eine Person, welche der gesetzlichen Ver- rretung bedarf, nicht am Wohnorte, wo der Vertreter wohnt, sondern «m Orte des vorübergehenden Aufenthaltes verklagt wird (minderjährige Studenten, Dienstboten, Soldaten u. s. w.).
Mehrere Kläger und mehrere Verklagte können (wie bereits erwähnt) in einer und derselben Sache klagen und verklagt werden. Dann muß aber stets tn Bezug aus den Streitgegenstand eine Rechtsgemeinschast bestehen, oder fie müffen aus demselben Grunde berechtigt oder verpflichtet sein, es müffen gleichzeitig Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden (z. B. Klage wegen Schadenersatz gegen mehrere Sachbeschädiger, Klage eines Verpächters gegen mehrere Pächter ans Grund gleicher Pachtverträge, Klage emer Versicherungs - Gesellschaft gegen Versicherte auf Grund gleicher Police u. s. w.).
Mehrere Kläger oder Verklagte nennt man Strettgenoffen. Sie können gemeinschaftlich, z. B. durch einen Vertreter, aber auch einzeln handeln. Sie haben völlig freie Hand, einer kann sich auf die Klage einlaffen, der andere sie bestreiten. Es kann aber auch vorkommen, daß daS streitige Rechtsverhältniß nicht getheilt werden kann (z. B. wenn zwei Eigentümer eines Grundstückes eine Wegegerechtigkeit über das Grundstück eines dritten beanspruchen). Dann muß die Klagedurchsührung gemeinschaftlich erfolgen, und es besteht die Vorschrift, daß, wenn ein Termin oder eine Frist nur von dem einen Streitgenoffen wahrgenommen, vom anderen aber versäumt wird, der Letztere als von dem Anderen vertreten angesehen werden, ihm also keinerlei Nachtheil erwachsen soll. — Ein Kläger kann auch in derselben Klage gegen den Verklagten mehrere Klageansprüche nebeneinander verfolgen. Es kann z. B. ein Darlehen und eine Kaufsumme etngeklagt werden, die nicht in Zusammenhang stehen. Als Object muß dann die Summe des Werthes beider Streitgegenstände genannt werden.
Deutschland.
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mit dem Amtssitze zu Alsfeld; , .
Gerichts-Accessist Ludwig Hechler zu Büdingen zum Amtsanwalt bet
den Amtsgerichten Büdingen, Altenstadt, Nidda, Ortenberg und Schotten mit dem Amtssitze zu Büdingen:
Gerichts-Accessist Hermann Lorenz zu Lich zum Amtsanwalt bei Amtsgerichten Friedberg, Butzbach, Bad Nauheim und Vilbel dem Amtssitze zu Friedberg;
Gerichts-Accessist Hugo Tasch6 zu Herbstein zum Amtsanwalt bei Amtsgerichten Lauterbach, Herbstein, Schlitz und Ulrichstein mit Amtssitze zu Lauterbach;
Gerichts-Accessist Karl Ewald zu Zwingenberg zum Amts anwalt dem Amtsgerichte Mainz mit dem Amtssitze zu Mainz;
Gerichts-Accessist Richard Stephan zu Mainz -um Amtsanw.lt den Amtsgerichten Bingen, Ober-Ingelheim und Wollstein mit
Ossenbach;
Gerichts-Accessist Dr. Hermann Lahr zu Seligenstadt zum Amtsanwalt bei den Amtsgerichten Fürth, Beerfelden, Hirschhorn und Wald- Michelbach mit dem Amtssitze zu Fürth;
Gerich.s-Accesstst August Fabrikius zu Mainz zum. Amtsanwalt bei den Amtsgerichten Zwingenberg, Gernsheim, Lorsch und Wimpfen mit dem Amtssitze zu Zwingenberg;
Gerichts-Accessist Eduard Wcidig zu Gießen zum Amtsanwalt bet den Amtsgerichten zu Groß-Gerau und Langen mit dem Amtssitze Gerichts-Accessist Dr. Gustav Güngerich zu Gießen zum Amtsanwalt bei den Amtsgerichten Gießen, Hungen und Lich mit dem Amtssitze
Gcrichts-Attesstst Hermann Sandmann zu Altenstadt z»m Amtsanwalt bei den Amtsgerichten Alsfeld, Grünberg, Homberg und Laubach
Amtssitze zu Bingen; ~
der Gerichts-Accessist Ludwig Neuendorfer zu Friedberg zu« Arnts-n- walt bei den Amtsgerichten Alzey, Nieder-Olm, Pfeddersheim und Wöristadt mit dem Amtssitze zu Alzey;
der Gerichts-Accessist Dr. Karl Kaiser zu Darmstadt zu« Amtsanwalt bei den Amtsgerichten Worms, Oppenheim und Osthosen mit dem Amtssitze zu Worms. x
Darmstadt, 26. Septbr. Das heute ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 48 enthält: Allerhöchste Verordnung, das Armenrecht betr.
Darmstadt, 25. S-Ptbr. Im vorigen Jahre war an directeri Steuern im Großherzogthum der Betrag von 7,705,277 Mk. zur Erhe ung u wovon 3 484,943 Mk. auf di- Grundsteuer und nahezu di-s-lbe Smn«e, 3 316,173 Mk., auf die Einkommensteuer entfallen, hohe und vielfach drückende Gewerbesteuer nur eine Einnahme tion 904'161 liefern sollte. Nach Provinzen vcrtheilt hatte Rheinheffen 2,993,931 Mk., Starkenburg 2,803,134 Mk. und Oberhessen 1,908,211 Mk. aufznbrtug«.
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Darmstadt, 26. Septbr. Das heute ausgegebene Großherzoglich- - »*'■
Justiz und der Finanzen, di- allg-m-in- Einführung von St-mp-lmark-n betr.
Darmstadt, 24. Septbr. Durch Verfügung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 20. I. Mts. find mit Wirkung vom 1- Oetbr. I. Zs. zu Amtsanwälten ernannt worden:
Gerichts-Accessist Wilhelm Zimmermann zu Darmstadt zum Amts- anwalt bei den Amtsgerichten Darmstadt I und Darmstadt 11 mit dem Amtssitze in Darmstadt;
Gerichts-Accessist Heinrich Becker zu Fürth zum Amtsanwalt bei den Amtsgerichten Groß Umstadt, Höchst, Michelstadt und R-inheim mit dem Sitze in Groß-Umstadt;
Gerichts-Accessist Theodor Seeger zu Darmstadt zum Amtsanwalt bet den Amtsgerichten Offenbach und Seligenstadt mit dem Amtssitze in


