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Freitag den 24 Oktober

Nr. 248

Kichener Htnzeiger

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag».

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seine Stellung bei jeder Gelegenheit erschwert. Man entwickelt mit Dampf­kraft eine große und schlagfertige Armee und muß sich dabei doch sagen, daß diese militärische Anstrengung keinen rechten Zweck hat einer deutsch- österreichischen Allianz gegenüber. Der frühere Einfluß Frankreichs ist gebro­chen, seitdem Metz und Straßburg m bessere Hände übergegangen sind, und man kann es den Franzosen nicht Übelnehmen, daß sie sich damit noch immer nicht recht befreunden können.

Eine noch größere Unbehaglichkeit erfaßt das Volk, wenn es seine eige­nen inneren Verhältnisie betrachtet. So gefestigt die Republik sein mag-, so erheben doch die legitimistischen und bonapartistischen Parteigänger', von den Ultramontanen unterstützt, immer kühner ihr Haupt rzvd 6Te Maßregelung der Maires beseitigt ihren Anhang im Volke, spectell unter den Bauern nicht. Der Culturkampf wird offenbar erst in voller Schärfe beginnen, wenn die freisinnige Unterrichtsvorlage durchgebt, und sein Ausgang ist in einem streng katholischen Lande wahrscheinlich verhängnißvoller, als in Deutschland. Hat

valorem in Frankreich.

alljährlich durch die Handelskammer, in deren Experten dienen können. Abschrift dieser Liste unter den auf der obengenannten Liste stehenden welcher nur unter denjenigen Kaufleuten oder

das Vorkaufsrecht erlischt. , , _ . ,

7. Die Entscheidung der Experten muß innerhalb 10 Tagen nach ihrer Bestellung erfolgen.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit »rmgerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50

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Bestimmungen über das Expertise-Verfahren bei der Verzollung ad

1. In jedem für den Import nach dem Werch zu verzollender Maaren geöffneten Zollamte wrrv Bezirk sich das gedachte Zollamt befindet, eine Liste von Fabrikanten oder Kaufleuten ausgestellt, welche als wird dem Ministerium des Ackerbaues und des Handels und dem Finanzministerium übersandt.

2. Die von dem Declaranten oder von der Douane zu bezeichnenden Experten sind ausschließlich

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Die französischen Zustände.

Alle Nachrichten aus Parts verrathen eine höchst unbehagliche Stimmung des französischen Volkes. In Frankreich wird nur der Erfolg angebetet, und die gegenwärtige Regierung, der man den besten Willen und große Arbeits­kraft nachrühmen muß, vermag leider keine Erfolge gleich Weihnachtsgeschenken auszubreiten, denn überall steht sie unfertigen Verhältnissen gegenüber; das französische Volk aber ist undankbar genug, indem es die Abschlagszahlungen der Regierung in der Verbefferung der Zustände nicht anerkennt, sondern gleich einem Kinde immer mehr haben will, als es bekommt und als die Re- aterung, seien wir gerecht! zu geben vermag. Das Uebergewicht Deutschlands in der europäischen Politik istleider" so meinen die Franzosen eine bedauerliche Thatsache; es ist eine Art Aerger über das verlorene .Prestige", welcher eine nationale Unzufriedenheit in Frankreich erzeugt hat, und diese Stimmung ist es, welche dem Minister Waddington

Sim Freien, erster Stock, Zudehör, sowie Theil -erimethen und sosorl I. Zuhi.

em Nebenhause ist em ls drei Zimmern rc., zu gleich zu beziehen.

Flick ä-Kröll.

>te Block meines Hauses, rller sonstiger Zubch'r,

öergmann, Eartield.

U5, bestehend aus sechs rern nebst Zubehör, per »emiethen Ebenso eine fort kus, Reichenland M

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1 Specereigelchast em ,d)t. Osserten bgorgt det)cn von «ckirmn !n nn denselben werden lusgesührt.

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Kaufleuten oder Fabrikanten zu wählen. , , , .,

3. Im Fall der Meinungsverschiedenheit bezeichnet das Handelsgericht einen dritten Schiedsrichter, Fabrikanten gewählt werden kann, welche sich praktisch mit dem den Streitgegenstand bildenden Erzeugniß belästigen.

4. Falle die Douane auf Ausübung ihres Vorkaufsrechts verzichten will, hat sie die sofortige Rückgabe der Waaren an den Importeur anzu­ordnen, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der genannte Jmportateur sich unter genügender Kautionsstellung verpflichtet, Zoll und Strafen zu bezahlen, welche aus der Expertise, zu deren Behuf die Douane die nöthigen Proben zu entnehmen hat, sich ergeben möchten.

5. Der Declarant und die Douane können verlangen, daß die Expertise zur Feststellung des Werthes anstatt an dem Ankunftsorte, zu Pans, nach den im gegenwärtiaen Protokoll festgestellten Normen ausgeführt werde. , ,, , ,r , _ , .

6. Wenn die Berufung auf ein Experttseverfahren stattfindet, muß davon innerhalb 48 Stunden nach der Declaration Kenntmß gegeben werden, und

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Prospekt® be 6926

Betreffend: Di- Ausfuhr deutscher Waaren nach Frankreich, hier das Verfahre» wegen Feststellung der Benennung des Ursprungs und der Zolltarifklasse dieser Waaren.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz übersendet uns die abschriftlich nachstehende Mittheilung des Retchskanzieramts nebst Anlagen, welche wir hiermit zur Kenntutß des tnt-r-ssirten Handelsstaudes bringen. .

Gießen, den 22. O-t-ber 1879. Großherzogliche Handelskammer.

M. Homverger.

Berlin, den 4. October 1879.

Von deutsche» Firmen, welche nach Frankreich exportiren. ist in letzter Zett y-hrsach die diesseitige Unterstützung nachgesucht worden , um Reelama- tionen gegen die Entscheidung der französischen Experten t» Streitfällen über den Ursprung der nach Frankreich erngesuhrten Waaren be, den französischen Zollbehörden zur G 8 8 S stattgehabten Erörterungen ist von der französischen Regierung aus die - in den betreffenden Fällen von den

R-clamau-en nicht benutzt! - B-sugniß hing-wies-n worden, welche dw auch auf de» Verkehr Deutschlands, mit Frankreich Anw-»du»k: findenden Bestimmungen in Art. 4 der französisch-britischen Konvention vom 24. Januar 1874 (Prcuß. Handels-Archiv, Jahrgang 1874, Band I, Seite 121) dem Importeur In der Richtung gewähre», sieb In dem Expertise-Verfahren durch einen Sachverständigen eigener Wahl, welchem alle zur Verthetdtglmg gee gnet erscheinenden Beweis, mittel mitgethe.lt werden könne», vertreten zu laste» und sonnt eine -oniradictorische Behandlung der Sache h-rbchufuhr-n. Die fr«"»« Regierung welche behauptet daß viele deutsch- Importeure entweder aus Unkenntniß ihres Rechtes ober wegen ungenügender Jnforma..on von Setten, ihrer Agenten von jener Vergünstigung keine» Gebrauch mache», ist der Ansicht, daß durch die Ausübung der fraglichen Befugniß der dem Importeur Ungünstige Ausfall der Expertise in vielen Fällen vermieden werden und Reklamationen vorgebeugt werden würde. g,

Indem ich eine deutsche Uebersetzung des Artikels 4 der erwähnten Koiwentton unter Ztffer I anschließe, bemerke ich, daß die ^eMmmungen dieses Artikels auf das Verfahren im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Waareneinbringer und französischen Zollbehörde über ^Benennung, den Ursprung oder die Klaffe, nach welcher die Waaren zu verzollen sind, sich bezieht, während für das Verfahren-bei^einu^^ zwischen dem Waareueinbringer und dec Zollbehörde über den der Verzollung M Grunde zu legenden Werth dre unter Mer II gle^fallsinden scher Uebersetzung angeschlosienen Bestimmungen, laut Protokolls vom 22. Januar 1874 (Preuß. Handels-Archro von 1874, Band II, Seite 251) zwischen gr q 11 f r e i^^1^ G ®ro er jo g l i d) en Staatsministerium ganz ergebenst anheimstelle, die vorstehend erwähnten Bestimmungen bei dem dortsMgen Handels­

und Gewerbestand auf geeignetem Wege in Erinnerung zu bringen, bemerke ich schließlich, daß auch im Retchsanzerger eine entsprechende Bekanntmachung ergehen wird. Der Reichskanzler.

An das Großh. Heff. Staatsministerium In Vertretung:

in Darmstadt. (gez.) Hofmann.

Artikel 4. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Einbringer und der französischen Zollbehörde über die Benennung, den Ursprung oder die Klaffe nach welcher die Waaren zu versteuern sind, soll diese Meinungsoerschiedenheit vor die Experten-Kommission gebracht werden welche bet dem Ministerium für Landwirthschaft und Handel durch den Art. 19 des Gesetzes vom 27. Juli 1822 geschaffen worden ist. Der Declarant einer - und bie

onfiBphnrhe andererseits baben die Befugniß jeder einen Sachverständigen aus den Kaufleuten oder Fabrikanten zu wählen, welche in eine alljährlich durch L W dem Mintstenum für Landw.rthschaf. »»b Handel 8« übergebende Liste eingetragen sind.

Nach Anhörung beider Sachverständigen in ihren Vorträgen und Anträgen soll die oben erwähnte Experten-Kommission, falls zwischen ben refp. 1

Uebereinstimmung herrscht, die von denselben getroffene Entscheidung eintragen und als endgültige erlaffen. Im Falle der Memungsverschledenheit soll die Kommission die Rolle des Schiedsrichters übernehmen und in letzter Instanz entscheiden.