Kr. 196» Erstes Blatt. Sonntag den 24. August 4879.
5 Gießener Wr^eiger
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Gießen.
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für 6iefiCn 1 Schulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Ar^^eljahrlich 2 Mcui 20 M mit Bringerlohn.
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1879.
Mehrere Turner
Amtlicher Iß eil. Bekanntmachung.
Das Verbot der Viehmärkte in Gießen (siehe Bekanntmachung vom 20. l. M. Anzeiger Nr. 104) bezieht sich nur auf Rindvieh, nicht aber auch auf Schweine. Märkte für Schweine können daher weiter hier abgehalten werden.
Gießen, den 22. August 1879. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
______________I. V. : vr. Hoffmann, Regierungsrath.
Gießen, am 22. August 1879.
Betreffend: Zetchenkursus für Volksschullehrer.
Die Großherzogliche Kreis-Schul-Commisflon Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Vom 22. September l. I. an wird ein lOtägiger Zeichenkursus für Volksschullehrer unter Leitung des Profeffors Kumpa in Darmstadt abgehalten werden. Wenn Lehrer nicht auf eigene Kosten diesem Unterricht anwohnen wollen, erhalten sie Ersatz ihrer Reisekosten und per Tag 4 «A Diäten aus Staatsmitteln.
Sie-wollen die Lehrer Ihrer Gemeinden hiervon in Kenntniß setzen und dahin bedeuten, daß Anmeldungen zu dem Cursus unfehlbar innerhalb 8 Tagen bei uns etnzusenden sind.__I. V.: vr. Hoffmann, Regierungsrath._________________________________________
Gefundene Gegenstände:
i Armband, 1 Pferdeteppich, 1 Cigarrenetui, 1 Kinderhut, 1 Schlüssel, 1 Tuchmütze, 1 Brieftasche, 1 Schülermütze, 1 schwarzes Umhängetuch, 1 Beil, 1 Schürze, 1 Taschenmesser, 1 Regenschirm.
Die Gegenstände sind auf der Polizeiwache (Schloßgasie 258) aufbewahrt.
Gießen, den 23. August 1879. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius.
Deutschland.
Darmstadt, 18. August. Ich erwähle den heutigen Tag der Enthüllung des Landes-Krieger-Denkmals, den Jahrestag der für Meine Division und die deutschen Waffen so glorreichen Schlacht von Gravelotte St. Privat, um fämmtlichen Truppen der Division Meine Anerkennung für die im Feldzuge 1870/71 bewiesene Tapferkeit, Treue und Hingebung wiederholt auszusprechen und verleihe demgemäß als bleibende Auszeichnung denjenigen Fahnen und Standarten der nachbemerkten Bataillone und Regimenter, welchen dasselbe bis jetzt noch nicht zu Thetl geworden, Mein Militär-Verdienst-Kreuz: 1) dem Garde - Füsilier - Bataillon des 1. Infanterie- (Leibgarde-) Regiments Nr. 115,
3) b‘m 2. Bataillon ! M 21 Jnfant.-Regiments (Großherzog) Nr. 116,
4) " 1. Bataillon | des 3. Infanterie-Regiments (Leib-Regiments)
5) „ 2. Bataillon s Nr. 117,
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1. Dragoner-Regiment (Garde-Dragoner-Regiment) Nr. 23,
2. Dragoner-Regiment (Leib-Dragoner-Regiment Nr. 24.
Um an dem heutigen Tage Meinem Feldartillerte - Regiment Nr. 25 (Großherzogliches Artillerie-) ein äußeres Zeichen Meiner Anerkennung für die von ihm während des Feldzugs 1870/71 bewiesene Tapferkeit, Hingebung und Opferwilligkett zu erthetlen, übergebe Ich demselben eine mit dem Bande des Mtlttär-Dtenst-Kreuzes geschmückte Trompete, welche vom Stabstrompeter des Regiments bet allen denjenigen Gelegenheiten zu führen ist, bei welchen von den anderen Truppenthetlen mit decortrten Fahnen ausgerückt wird.
Ich verleihe:
dem Königlich Preußischen General-Lieutenant z. D., v. Wittich, Mein
Mtlttär-Verdtenst-Kreuz,
dem Großherzoglichen Generalmajor und Commandeur der 50. Infanterie-Brigade, v. Lyncker, das Commandeurkreuz 1. Klaffe Meines Lude- wigs-Ordens,
dem Königlich Preußischen Generalmajor und Commandeur der 3. gelb» arttllerie-Brigade, Stumpf, das Comthurkreuz 1. Klaffe Meines Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen mit Schwertern.
Ich stelle den Köntgl. Preußischen Generallteutenant z. D., v. Wittich, in Anerkennung seiner Thättgkett in der Division tm Frieden und tm Kampfe vor 9 Jahren, ä la suite Meines 1. Infanterie- (Leibgarde-) Regiments
Nr. 115.
(gez.) Ludwig.
Berlin, 20. August. Das Vorsteheramt der Kaufmannschaft in Tilsit hat, nach der „Tilsiter Ztg.", dem Reichskanzler die Mitthetlung zugehen lasten, daß Rußland die Absicht hegt, den Mvmelstrom abzulenken und seine Gewäster der Windau (Kurland) zuzusühren. Zugleich sind die nächsten Han-
selben Sache kann ein Verthetdtger auch zwei Angeklagte verthetdigen, jedoch nur dann, wenn sich deren Jntereffen rücht widersprechen (also z. B. wenn sie leugnen und sich gegenseitig beschuldigen).
Die neue Justizorganisation.
XIV. Die Vertheidigung.
„Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verthetdigers bedienen." Diese Worte der Reichsstrafproceßordnung bekunden einen völligen Umschwung in der Lehre der Vertheidigung. Bisher trnt der Verthetdtger erst tn der Hauptverhandlung ein, wenn es ihm auch gestattet war, von Zeit zu Zeit mit dem Angeschuldtgten eine Unterredung zu haben oder für ihn eine Eingabe zu machen. Jetzt darf der Verthetdiger tn allen Lagen der Untersuchung etntreten; bet allen Vernehmungen, nicht nur des Angeschuldtgten, sondern auch der Zeugen, kurzum in allen Terminen darf er sein Wort ertönen lasten und Anträge stellen, die berücksichtigt werden müssen. Für den Angeschuldtgten wird diese Neuerung von größtem Werth sein, weil er von Anfang an einen rechtskundigen Mann zur Seite hat, der seine Jntereffen vertritt.
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Die Vertheidigung ist eine nothwendige: In allen Sachen, welche vor lem Reichsgericht in erster Instanz und vor dem Schwurgericht, und in Sachen, welche vor dem Landgericht verhandelt werden, wenn der Angeschul- btgte taub oder stumm ist oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wenn ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Verthetdigers beantragt. In diesen Fällen muß das Gericht dem Angeschuldtgten, wenn er feinen Wahlverteidiger hat, einen Vertheidiger von Amtswegen, einen Offictal- verthetdtger stellen; es kann dies schon tm Vorverfahren, muß im Haupt- verfahren geschehen. Der Vorsitzende wählt den Verthetdtger aus den Rechtsanwälten des Gertchtssitzes; auch Justizbeamte, welche nicht als Richter angestellt sind (Affefforen, Referendarien, Bureaubeamte) können als Verthei- Uger bestellt werden. Bleibt der Verthetdiger aus (unentschuldigt hat er die / k», 9‘ Lerminskoften zu tragen), so muß dem Angeschuldtgten etn anderer Vertheidi- \’it 4u, 'jJ flec gestellt werden; erklärt er, nicht genügend informirt zu sein, so muß die
Cache vertagt werden. Den Wahlverthetdiger hat der Angefchuldigte zu be- zahlen, der Offictalverthetdiger erhält Gebühren aus der Staatskaste. In der-
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Man unterscheidet eigentliche Vertheidiger und gesetzliche Vertreter. Der Letztere kann natürlich den Angeschuldtgten nicht tn Person vertreten, weil eine solche Vertretung tm Strafverfahren überhaupt unzulässig ist, aber er kann neben ihm tmJntereffe des Angeschuldtgten handeln und alle proceffua- lischen Befugntste auöüben, z. B. Ablehnungs-, Bewetsanträge stellen, noch einen Vertheidiger htnzuziehen u. s. w. Der „Beistand", wie man den gesetz- lichen Vertreter auch nennt, darf aber erst in der Hauptverhandlung vertreten, sei denn, daß der Richter ihn schon im Vorverfahren zuläßt. — Die eigent- äbeies R .. lichen Vertheidiger sind entweder Wahlverthetdiger oder vom Gericht bestellte Verthetdiger. Die ersteren wählt sich der Angefchuldigte; es müssen Rechts- anwälte oder Rechtslehrer an Universitäten sein, es können auch andere Personen fein, wenn sie das Gericht zuläßt. Es könnte also Jedermann, selbst eine Frau, vertheidtgen, doch wird das Gericht nur in seltenen Fällen nicht juristisch gebildete Personen zulasten. Diese Zulassung kann sogar im Termine zurückgezogen werden, wenn der Verthetdigende nicht sachgemäß ver- cheidigt. Der Rechtsanwalt kann nicht nur College«, sondern jeden Rechts- klindigen, auch die Referendarien als Stellvertreter nehmen, wenn sie zwei Jahre tm Justizdienste sind.


