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Irr. 221. Dienstag den 23. September 1879.
Kichmcr Anzeiger
Anseizt- nni Amtsblatt für de» Kreis Gießt».
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politischer HHeil.
Die neue Justizorganifation.
XXIII. Zur Ctvtlproceßordnung.
Das Verfahre!» in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in vermögcnsrecht- lichen Processen, ordnet die Civtlproceßordnung; sie ist der Inbegriff der Regeln und Normen im Streite über „Mein und Dein." Die Zuständigkeit der Gerichte und die Höhe des Klageobjects (bis 300 Mk. Bagatellproceß, darüber hinaus Landgericht) haben wir bereits besprochen. Der Werth des Streitgegenstandes muß aus der Klage hervorgehen und wird am besten gleich in der Überschrift angegeben (Klage des A- gegen B. wegen Forderung) ; (500 Mk.). — Hat das Object keinen fixirten Geldwerth (z. B. Anerkennung der Vaterschaft, väterliche Einwilligung zur Verheirathung), so hat der Kläger doch eine Summe als sein Interesse anzugeben und sagt dann: Object unschätzbar = 1000 Mk. — Widerspricht der Verklagte nicht und steht die Summe nicht in Widerspruch mit dem Klageinhalt, so werden nacb jener Werthangabe die Kosten berechnet. Widerspricht der Verklagte, so entscheidet über den Werth das Gericht, wenn nöthig durch Beweisaufnahme. Bei An- . gäbe des Werthes ist Alles einzurechnen (Zinsen, mehrere Forderungen u. s. w.), was begehrt wird, und zu dem wirklichen Werthe zur Zeit der Klagean- ! stellung, nicht etwa nach einem Affecttonswerthe, den dem Kläger die Sache i Hai, oder nach einem früheren Werthe. Klagt man etwa 285 Mk. nebst i Zinsen ein, so gehört die Sache vor das Amtsgericht, wenn auch die weiter- । laufenden Zinsen das Object über 300 Mk. in der Klagezeit erhöhen, beträgt die Summe aber mit Zinsen über 300 Mk., so gehört sie vor das Landge- richt. Bet Grunddienstbarkeit (z. B. Wegerecht) ist der Werth anzugeben, welchen das streitige Object für das Grundstück hat, bet Pacht und Miethe die Summe des Zinses für die ganze streitige Zeit, bet Nutzungen, Renten u. s. w. der 12^/zfache Betrag des Jahreswerthes bet beschränkter, der 25sache bei unbeschränkter Dauer des Bezugs.
Der Ort, wo man klagt, ist natürlich wichtig. Wo der Kläger weilt, ist gleichgiltig, entscheidend ist der Wohnart des Verklagten. Im Allgemeinen hat jede Person ihren Gerichtsstand, wo sie ihren Wohnsitz hat, doch giebt es Ausnahmen. Wer zwei Wohnsitze hat, kann an beiden Orten verklagt werden. Für Milttärpersonen entscheidet die Garnison; wer aber nur seiner Wehrpflicht genügt, behält seinen Wohnsitz. Ehefrauen haben den Gerichtsstand am । Wohnorte ihres Mannes, eheliche Kinder am Wohnorte des Vaters, uneheliche an dem der Mutter. Personen ohne Wohnsitz (wandernde Künstler, Vaga bonden u. s. w.) werden verklagt, wo sie sich aufhalten, oder, wo sie zuletzt i bvn Wohnsitz hatten. Gemeinden, Corporationen, Genoffenschaften, Stiftungen werden verklagt, wo der Sitz der Verwaltung ist, Gewerkschaften am Orte dcs Bergwerks, Behörden am Amtssitz, der Fiskus, wo die betr. Behörde ihren Sitz hat. Manche Personen, welche sich längere Zett unter dauernden Verhältnissen aufhalten (z. Dienstboten, Arbeiter, Lehrlinge, Gehülsen, Studi- rknde, Soldaten u. s. w-), können am Orte des Aufenthaltes, jedoch nur in vermögensrechtlicher Beziehung, verklagt werden. Pächter, Nutznießer, Leute, die eme Ntederlaffung (Commandite u. s. w.) haben, können am Orte der Niederlaffung verklagt werden. Gemeinden, Corporationen, Gesellschaften können ihre Mitglieder an ihrem Sitze, ebenso die Mitglieder unter sich sich verklagen. Für Leute, die im Reiche keinen Wohnsitz haben, ist das Gericht des Bezirks zuständig, in welchem sie Vermögen besitzen. Bei Grundstücken, Besitzstand, dinglichen Belastungen ist die örtliche Lage des Grundstücks entscheidend. Für erbrechtliche Klagen gilt der Gerichtsstand des Erblaffers. Bet Verträgen [ ist das Gericht competent, in deffen Sprengel die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Messen und Märkten wird am Marktorte entschieden, wenn der Verklagte daselbst bet Erhebung der Klage noch anwesend war. Klagen ' aus Vermögens-Verwaltungen werden am Sitze der Verwaltung, Klagen !aus unerlaubten Handlungen (z. B. Ersatz bei Diebstahl) da geführt, wo sie begangen sind. Die Klagen von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern wegen Gutachten u. s. w. werden geführt, wo der Hauptproceß geführt wurde.
Hat Jemand gegen den Kläger einen Gegenanspruch, der indessen — dies ist sehr zu beobachten — mit der Sache im Zusammenhänge steht, so kann er ihn in demselben Verfahren geltend machen. Er erhebt dann Widerklage (Reconventton) und für diese ist das Gericht der Hauptklage zuständig, selbst wenn er für den Gegenstand der Widerklage nicht competent gewesen wäre. Die Widerklage ist bis zum Schlüsse derjenigen Verhandlung zulässig, aus welche das Urtheil folgt. Die Form ist nicht vorgeschrieben; am besten wird man sie (z. B. mit dem Vermerk: „Den und den Betrag mache ich widerklagend geltend") in der Klagebeantwortung anbringen.
Wo mehrere Gerichte zuständig sind, hat der Kläger die Wahl. Wenn rin Gericht an der Aburthetlung verhindert ist, oder wenn in derselben Sache mehrere Personen mit verschiedenem Gerichtsstand zu verklagen sind, so wendet man sich an das obere Gericht mit dem Gesuch, ein zuständiges Gericht zu bezeichnen. Ist ein Gericht unzuständig, so kann eö zuständig werden, wenn sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinigen. Die ausdrückliche Vereinigung kann mündlich und schriftlich erfolgen; die stillschweigende erfolgt, wenn das Gericht die Klage nicht zurückweist und der Verklagte keinen Ein- ' spruch erhebt. — Auch ein an sich zuständiger Richte, kann nach den Bestim
mungen (Verwandtschaft, Befangenheit u. s. w.), wie wir sie bereits mittheil- ten, ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
Deutschland.
m. Darmstadt, 21. Septbr. Der Abgeordnete Dittmar (Butzbach) hat bei dem Bureau der zweiten Kammer folgenden Antrag übergeben: Die Kammer wolle Großh. Regierung um baldmögliche Vorlage eines Gesetzes ersuchen, durch welches der niedere Forstdienst in den Domanial-, Communal- und beziehungsweise Prioat- waldungen des Großherzogthums einheitlich auf folgenden Grundlagen organisirt wird:
1. Die sämmtlichen Oberförstereien sind ohne Rücksicht auf die Eigenthums- verhältnisse in angemessen große und möglichst arrondirte Forstwarteien einzutheilen;
2. für die so gebildeten Forstwarteien werden die Forstwarte Seitens des Staates angestellt, vorbehaltlich eines hinsichtlich seiner Ausübung näher zu bestimmenden Mit- wirkungsrechtes der Waldbesitzer in solchen Bezirken, welche keinen oder nur untergeordnet Domanialwald enthalten;
3. es können nur solche Personen als Forstwarte angestellt werden, welche den Nachweis einer ihrem Grade nach näher zu bestimmenden technischen Ausbildung durch eine zu bestehende Prüfung erbracht haben und demzufolge in die Zahl der Aspiranten des niederen Forstdienstes ausgenommen worden sind;
4. es wird Seitens des Staates die geeignete Vorsorge getroffen, um den Aspiranten die Erwerbung der erforderlichen technischen Bildung zu ermöglichen;
5. die Gehalte der sämmtlichen Forstwarte werden zwischen der Großhcrzoglichen Regierung und den Ständen vereinbart und in ihrem Gesammtbetrag in das Staatsbudget eingestellt;
6. die Waldbesitzer haben pro rata der Waldstäche Beiträge zu den Forftwart- gehalten an die Staatskasse zu leisten, vorbehältlich einer enffprechenden Ermäßigung der Beiträge für Privatwaldungen, in welchem die Forstwarte nur den Schutzdienst auszuüben haben;
7. das Pensions und Wittwenkassenwesen wird für sämmtliche Forstwarte in gleicher Weis? geregelt, wie dies bei den seitherigen Domanial-Forstwarten der Fall war;
8. Communen und Private haben in die Pensions- und Wittwcnkasse zu fixirende Beiträge pro rata der Waldfläche zu leisten.
Dem Anträge sind sehr eingehende Motive beigegeben und wurde derselbe Seitens des Präsidiums dem vierten Ausschuß zur Berichterstattung überwiesen.
Darmstadt, 19. Scpt. Zur Ausführung der veränderten Gerichts- organtsation haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu Kanzleidtenern bei dem Oberlandesgericht und den Landesgerichten, sowie zu Amtsgertichs- dienern bei den Amtsgerichten mit Wirkung vom 1. October l. I. zu ernennen geruht:
A. Zu Kanzleidtenern:
Bei dem Oberlandesgericht: den Kanzleidiener bet dem Ober- Appellations- und Kassattonsgerichte Johann Philipp Schickedanz, und den Stadtgerichtsdiener dahier Ludwig Weichsel.
Bei dem Land g er ich te derProvinz Starkenburg: den Kanzlci- diener bet dem Hofgerichte der Provinz Starkenburg, Adolph Carl Freiherrn von Vtlliez, den Actenträger Heinrich Heddertch und den Kanzleidiener bei dem Bezirköstrafgerlchte Darmstadt, Anton Elbert.
Bet dem Landgerichte der Provinz Oberhessen: die Kanzleidiener bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhessen Carl Conrad Jacob Kraus und Friedrich Pfeil.
Bei dem Landgerichte der ProvinzRhetnhessen: den Kanzlei- diener an dem Obergrrtchte der Provinz Rheinhessen Valentin Kilian und den Kanzleidiener am Bezirksgerichte Mainz, Jonas Becker.
B. Zu Amtsgerichtsdtenern:
Bei den Amtsgerichten:
Darmstadt I. die Stadtgerichtsdiener dahier Ludwig Baum und Ludwig Heinrich Rückert. #
Darmstadt II. den Landgerichtsdiener dahier Friedrich De iß.
Fürth den Landgerichtsdtener zu Hungen, Johann Heinrich Schweizer. Gernsheim den Landgerichtsdtener daselbst, Jacob Gloß.
Groß-Gerau den Landgerichtsdtener daselbst, Heinrich Wambold. Groß-Umstadt den Landgerichtsdiener daselbst, August Conrad. Höchst den Landgerichtsdtener daselbst- Johannes Höreth.
Langen den Stadtgerichtsdiener zu Gießen, Heinrich Mel io r.
Lorsch den Landgerichtsdiener daselbst, Gerhard Freisens. Michelstadt den Landgerichtsdtener zu Homberg, Friedrich Korell. Offenbach die Landgerichtsdiener daselbst, Wilhelm Emmert und Georg
Ludw. Friedr. Waldschmtdt, sowie den Landgerichtsdtener Daniel Schäfer zu Reinheim.
Reinheim den Landgertchtödiener daselbst, Johann Jost Müller. Seligenstadt den Landgerichtsdiener zu Vilbel, Adam Matbes.
Wald-Michelbach den Landgerichtsdiener daselbst, Johann Ludwig
Wenchel.
Zwingenberg den Landgerichtsdtener daselbst, Andreas Nees.
Gießen die Stadt- resp. Landgerichtsdtener daselbst, Joseph Seitz und Heinrich Ktrchmann.
Alsfeld den Landgerichtsdiener daselbst, Johann Jacob Querner. Büdingen den Landgerichtsdtener zu Altenstadt, Egtdius Möbus. Butzbach den Landgertchtödiener daselbst, Johannes Dietz.
Friedberg den Landgertchtödiener zu Ortenberg, Friedrich Bechtold.


