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dortigen Perron der Oberhessischen Bahnen, wenn die Großherzoglich Hessische Regierung solches im Interesse des Personenverkehrs wünschen sollte, nicht versagen, insoweit der Umbau ves Bahnhofs oder Die Vergrößerung des jetzigen Empfangsgebäudes der Main-Weser-Bahn hier­durch nicht behindert wird.

Zwischen der Main-Weser-Bahn, der Deutz-Gießener Bahn und den Oberhessischen Bahnen soll auch ferner eine Schienenvcrbindung bei Gießen eingerichtet bleiben Sollte wegen deS Umbaues eines Der dortigen Bahnhöfe die jetzt bestehenDe Geleisverbindung veränDert werden müsien, so tragen die Main-Weser-Bahn unD die Oberhessischen Bahnen, jede für sich, die Kosten des auf ihr Bahnterrain entfallenden Thcils der Veränderung.

Art. 8. Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Hessischen Gebiete telegenen Strecke Der Main-Weser-Bahn erfolgt durch das im Bahnpolizeireglement bez-ichnete Königliche preußische Eisenbahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von Den kompetenten Großherzoglich Hessiichen Behörden in Pflicht zu nehmen ist. Die HanDhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlick dieser Bahn­strecke Den betreffenden Großherzoglich Hessischen Organen ob. Dieselben werden den Bahn- Polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.

Art. 9. Die im Großhcrzogthum Hessen zum Schutze der Eisenbabnen und Telegraphen unv des Betriebs derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete telegene Strecke der Main- Weser-Bahn Anwendung.

Art. 1U. Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete telegene Strecke der Main-Weser-Bahn erfolgt lediglich durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden.

Bei der Auswahl des auf Großherzoglich Hessischem Gebiet zu stationirenden niederen Personals (Bahnwärter, Weichensteller, Packer, Arbeiter rc.) sind Angehörige des hessischen Staates thunlichst zu berücksichtigen.

Wenn die Großherzoglich Hessische Regierung aus polizeilichen Gründen die Entfernung eines auf ihrem Gebiete stationirenden Beamten von seiner Stelle für geboten erachten sollte, so wird sie der Königlich Preußischen Regierung hierüber Mittheilung machen, und diese Dann ein solches Ansinnen sobald als thunltch berücksichtigen.

Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, dem als Großherzoglich Hessisches Mitglied der Direction der Main-Weser-Bahn seither angestellten Beamten mit seiner gegen­wärtigen Besoldung und allen sonstigen Rechten in ihren Dienst zu übernehmen oder denselben, wenn er dieses vorziehen sollte, in Den Ruhestand zu versetzen Im letzteren Falle wird die Königlich Preußische Regierung die Pensionirung auf Grund des Großherzoglich Hessisches Ge­setzes vom 27. November 1874 eintreten lassen. Dagegen ist im Falle der Uebernahme in den preußischen Staatsdienst die etwaige Pensionirung dieses Mitglieds der Direction nach Maß­gabe der für die Preußischen unmittelbaren Staatsbeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung der im Großherzoglich Hessischen Staatsdienste zurückgelegten Dienstzeit zu bewirken, dem betreffenden Beamten aber ein Pensionsbetrag von mindestens der Höhe zu ge­währen, wie er ihn beanspruchen könnte, wenn er am 1 April 1879 auf Grund des gedachten Großherzoglich Hessischen Gesetzes in den Ruhestand versetzt wäre

Art. 11. Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiet des andern Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des Heimathslandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst nur denjenigen Steuern und Personal­lasten unterworfen, welche nach den dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen.

Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disciplinarbebandlung ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen, im Uebrigen aber den Ge­setzen und Behörden des Staates unterworfen, in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben.

Art. 12. Alle privatrechtlichen Ansprüche, welche in Veranlassung der Anlage, des Betriebs und der Verwaltung der im Großherzoglich Hessischen Gebiete Gelegenen Strecke Der Main-Wekerbahn gegen die Königlich Preußische Betriebsverwaltung erhoben werden, unterliegen Der Entscheidung der zuständigen Großherzoglich Hessischen Gerichte. Zu dem Ende soll die Stadt Gießen als juristisches Domicil der Königlich Preußischen Bahnverwaltung in dem Großherzogtbum Hessen betrachtet werden. Verbrechen und Vergehen bezüglich der obigen Bahnstrecke oder der Transport auf derselben werden ebenfalls von den zuständigen Großber- zogltch Hessischen Behörden untersucht und nach den im Großherzogthum Hessen geltenden Gesetzen beurtheilt. *

Art. 13. Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem Gebiete belegencn Strecke der Main-Weser-Bahn die Landeshoheit vorbehalten.

Auf dieser Strecke sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen angewendet und von den daselbst stationirten SBabnbeamten, sofern sie Großherzoglich Hessische Staatsangehörige sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen werden.

Art. 14. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird zur Handhabung des ihr über die im Großherzogthum telegene Strecke der Main Weser-Bahn zustehenden Hoheits- und Auf­sichtsrechts einen beständigen Commissarius bestellen, welcher sic hinsichtlich der Beziehungen zur Königlich Preußischen Verwaltung der Main-Weser-Bahn in allen nicht zum Direkten gerichtlichen over polizeilicken Einschreiten der Behörden geeigneten Fällen zu vertreten hat.

Art. 15. Die Festsetzung der Tarife, Die Feststellung des Fahrplanes und die Erlassung aller sonstigen, Die Verwaltung und Den Betrieb der Main-Weser-Bahn betreffenden Verord­nungen ist ausschließlich Sache der Königlich Preußischen Regierung, welche sich jedoch ver­pflichtet, die auf Großherzoglich Hessischem Gebiete telegene Strecke Der Main-Weser Bahn in gleicher Weise wie die übrigen Strecken dieser Bahn zu behandeln.

Was den Fahrplan betrifft, so wird die Königlich Preußische Regierung, solange nicht eine anderweite Vereinbarung mit der Großherzoglich Hessischen Regierung getroffen sein wird, über die im Großherzoglich Hessischen Gebiete telegene Strecke tis Frankfurt a. M. täglich in beiben Richtungen mindestens je fünf Personen-Beförderung vermittelnde Züge führen und auf sämmtUchen im Großherzogthum Hessen zur Zeit vorhandenen Stationen halten lassen. Von diesen Zügen sollen vier unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Großherzoglich Hessischen Regierung wie bisher auf die Zeit von fünf Uhr Morgens bis elf Uhr Abends an­nähernd gleichmäßig zur Befahrung der im Großherzogthum telegenen Bahnstrecke verteilt werden.

Art. 16. Die Königlich Preußische Regierung wird ohne Zustimmung der Großherzog- licp Hessischen Regierung die auf deren Getiete telegene Strecke der Main-Weser-Bahn nicht veräußern.

Für den Fall der Veräußerung behält sich Die Großherzoglich Hessische Regierung das Recht vor, diese Strecke gegen Erstattung der Anlagekosten für sich zu erwerben. Zu dem gegenwärtigen Kaufpreis werden in diesem Fall die Kosten von künftig ausgefübrten Erweiterungs­anlagen zugesetzt und die Werthe von stattgehabten Deteriorationen abgeschrieben.

Die vorstehenden Bestimmungen haben keine Geltung für den Fall, daß etwa die Preußi­schen Staatseisenbahnen und hiermit auch die obenbczeichnete Eisenbahnstrecke an das deutsche Reich abgetreten werden.

Art. 17. Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegr und bie Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll sobald als möglich in Berlin bewirkt werden.

So geschehen Berlin den 20. November 1878.

(L. 8.) unterj. Neidhardt.

Fink.

(L. 8.) unterz. Weishaupt.

Rötger.

R e i ch a r d t.

Das Schlußprotokoll lautet:

Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten zur Vollziehung des Staatsvertrags wegen Ucbctgang des Eigenthums an der im Großherzoglick Hessischen Gebiete bclcgcnen Strecke der Main-Weser Bahn auf den Preußischen Staat. Hierbei sind in das gegenwärtige Protokoll nachstehende Erklärungen aufgenommen worden, welche gleiche Kraft und Gültigkeit, als wären sic in dem Vertrage enthalten, haben und durch die Ratifikation des letzteren ohne Weiteres als mitratificirt angesehen werden sollen.

1) Zu Art. 1. Es herrscht Einverständniß darüber, daß die gedämmten Kosten für die neuerdings begonnene Herstellung eines combinirten ©tationS und Güterschuppen-Gebäudes auf der Station Lang-Göns ausschließlich aus Königlich Preußischen Fonds bestritten werden.

2) Zu Art. 7. Die Königlich Preußische Regierung wird in Dem Verhältniß, welches auf Grund des von der früheren Oberhessischen Eisenbahngesellschaft mit der Königlichen Direktion der Mam-Weser Babn abgeschloffenen Vertrags wegen gemeinsamer Benutzung von Bahnhofsanlagen in Gießen besteht, ohne zwingende ilrnstände Feine Aenderung eintreten und daffelbe jedenfalls noch fünf.Jahre nach Abschluß des gegenwärtigen Vertrags fortbesteben lassen.

3) 3u. Art. 15. Die beiden, in jeder Richtung irn Sommer 1878 bestandenen Courier-, resp. Schnellzüge, beziebungsweise die bei Fahrplanveränderungen an Deren Stelle trctenDen Züge, welche auch für die Folge auf Der Strecke Frankfurt a. M.-Gießen Lollar als Courier- oDtt Schnellzüge zu führen sind, werden auch fernerhin auf Denjenigen, auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Stationen anhalten, welche der 1878er Fahrplan dafür bestimmt.

Dies soll jedoch für die Dauer des Winterfahrpluns bezüglich ter Station Bad-Nauheim nur gelten, so fern uno so lange Großherzoglich Hessischer Seits daselbst eine Winterkur eingerichtet ist, und es soll selbst in diesem Falle nur Einer der beiden Züge in jeder Richtung dort anhalten.

Man ist darüber einverstanden, daß Dortelweil in die Kategorie der Haltestellen versetzt und die Zahl der dort haltenden Züge auf drei in jeder Richtung vermindert, sowie daß der Nachtoienst daselbst ausgeschlossen werden Darf.

4) Die Großherzoglich Hessischen Commiffarien behalten Namens ihrer hohen Regierung die Zustimmung der Stände des Großherzogthums, soweit dieselbe verfaffungsgemäß erforderlich ist, ausdrücklich vor.

Berlin, den 20. November 1878.

gej. Neidhardt. gez. Weishaupt.

Fink. Rötger.

R e i ch a r d t.

Berlin, 19. Januar. In Hofkreisen will man mit Bestimmtheit wissen, daß die Königin von England im künftigen Sommer nach Deutschland kommen werde. Sie beabsichtigt nach D irmstadt zu gehen, um das Grab ihrer Tochter, der verstorbenen Großherzogin von Hessen, zu besuchen und dann in Koburg einen längeren Aufenthalt zu nehmen. Eine Reise der Königin nach Berlin ist nicht in den Rnseplan ausgenommen, dessen Ausführung übrigens noch ooh mancherlei Vorbeviugungen abhängig gemacht worden ist. Fürst Bismarck will seine Rückkehr nach Berlin beschleunigen. Es heißt, er werde schon in den letzten Tagen dieses oder in den ersten Tagen des nächsten Monats ein- treffen, um noch an den Vorberathungen für den Reichstag persönlich Theil zu nehmen. Sicher ist, daß der Fürst bereits ausgesprochen hat, daß er den Reichstags.Debatten mit besonderer Theilnahme beiwohnen werde.

Der Vorstand des deutschen Kriegeibundes, der in Deutschland etwa 800 Vereine mit über 75,000 Mitgliedern zählt, hat den Landräthen u. f. w. einen Aufruf an Deutschlands Kriegeroeretne, deren Freunde und sonstige Patriotenunseres großen Kaisers goldene Hochzeit am 11. Juni 1879" zur wettern Verbreitung zugesandt, der den Zweck hat, aus Anlaß dieses seltenen Festes die Stiftung einer Wittwen- und Waisenkasse für Hinterbliebene deut­scher Krieger in's Leben zu rufen. Von denärmeren Kameraden", so heißt es zum Schluß des Aufrufes,ist der Pfennig auf dem Altar der Kameraden­liebe geopfert, ein hoher Betrag. An der Spitze der Unterzeichner des Aufrufs steht der General-Lieutenant z. D. Stockmar in Dessau.

Wie wir hören, wird das Kriegsgericht zur Untersuchung des Un­falles der PanzersregatteGroßer Kurfürst" am 27. b. Mts., Morgens 10 Uhr, hier im Gebäude der Admiralität zusammentreten. Als Beisitzer fungiren 12 Marine-Osficiere.

Berlin, 19. Januar. Die heutigePost" theilt mit gesperrter Schrift mit, der Rnchskanzler bereite einen Antrag an den Bundesrath vor, welcher die Regulirung der Elsenbahntarife auf Dem Wege der Gesetzgebung nach Analogie der Posttarife bezweckt. Die Nachricht ist in dieser Farm offenbar unrichtig, aber sie hat, wie auch die Strafgewaltvorlage, nach dem Urtheile national-liberaler Blätter, einenberechtigten Kern." Zunächst handelt es sich nicht um Eisenbahntarife im Allgemeinen, sondern um Eiftnbahn-Frachlbriefe. Ferner ist nicht davon die Rede, mittelst Reichsgesetzes die Gütertarife der einzelnen deutschen Eisenbahnen ftstzufttz n, was bekanntlich unmöglich ist; sondern lediglich um den Ausschluß niedriger Tarife zu Gunsten von Fracht­sendungen auf große Entfernungen, also um den Ausschluß von Differential­tarifen. Das Vorspiel zu diesem Anfrage findet sich bekanntlich in dem Schrei­ben des Reichskanzlers vom 15. Juli v. Js. Wie man hört, stand die Berufung des zeitigen Vorsitzenden des Reichseisenbahn-Amts, Geheimen Ober- Regierungsraths Koerte nach Friedrichsruhe mit dieser Angelegenheit in Verbindung.

Berlin, 21. Januar. Die Reise des Generalpostmeisters Stephan nach Friedrichsruhe wird nach derTimes" damit in Verbindung gebracht, daß Fürst Bismarck beabsichtige, ein Gesetz zu erlaffen, wonach alle, vom Aus­lande nach Deutschland kommenden Briefe an der Grenze geöffnet werden sollen, um zu verhüten, daß hochverrätherische Schriften nach Deutschland ein­geschmuggelt werden. Das Weltblatt von London hat sich gründlich dupiren lassen. Herr Stephan ist in Friedrichsruhe gewesen, um mit dem Reichskanzler wegen Aufnahme einer Reichsanleihe zur weiteren Förderung des unterirdischen Kabelnetzt s zu besprechen.

Em Vergnügen ist es wirklich nicht, Minister zu sein. In den Debatten über den preußischen Staatshaushalts-Etat, die in wirklich constitu- tionellen Staaten einige Tage in Anspruch nehmen, bei uns aber viele Wochen hindurch dauern, über Alles und Jedes, was nicht nur im verfioffenen Jahre, sondern schon vor mehreren Jahren in seiner Amtsverwaltung vorgekommen ist, Auskunft geben zu sollen das ist in der Thai etwas zu viel verlangt, lieber den Cultus-Etat wird nahezu schon eine Woche debatttrt.

Behufs Verbesserung der päpstlichen Finanzen ventilirt der Vatican die Frage wegen Einführung von Eintrittsgeld für alle päpstlichen Museen, für den Zutritt zur Peterskuppel und zum Souterrain der Peterskirche. Fer­ner verfügt der Generalvtcar, daß Collecten für den Peterspfennig bei allen Kirchensesten Roms stattzufinden haben.

Die Pst in Rußland scheint zu einer großen, gemeingefährlichen Epidemie auswachsen zu wollen, die mit dem Frühjahr vielleicht schon an unsere Pforten pocht. Hoffentlich erweist sich nun das deutsche Retchsgesund- heits-Amt als jenes ftgenblingende Institut, als welches es bet seinem Ent­stehen begrüßt wurde. Allerdings ist es hohe Zett, daß es ein Lebenszeichen von sick gebe, und zeige, daß es wacht und schirmt.

Bockenheirn, 19. Januar. In den letzten Tagen war sowohl die hiesige Polizei wie auch eine Anzahl Polizeibeamte Frankfurts dahier thätig, um bei verschiedenen Personen, die im Verdachte der Verbreitung socialdemo­kratischer Schriften stehen, Haussuchungen abzuhalten, und dabei sollen com- promittirende Schriftstücke, sowie auch eine zum Aussptelen bestimmte Büste mit Beschlag belegt worden sein. In gleicher Weise fanden auch in Rödel­heim Haussuchungen und auf Grund der vorgefundenen Listen Vernehmungen statt. Die beim Buchdrucker G. Schilde hier seit Neujahr unter dem Titel Der Hausfreund" erscheinende Wochenschrift ist gestern confiscirt und deren weiteres Erscheinen untersagt worden.

Aus Sachsen, 18. Januar. Mit dem Inkrafttreten der ReichS- Justizges'tze kommt auch die vielfach als sächsische Gigenthümlichkeit bespöttelte Steuer Execution durch active Soldaten mit Ober- und Untergewehr, sowie aufgestecktem Bajonnet tn Wegfall. Vom genannten Zeitpunkte ab sind die wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen von den in Verwaltungsbehörden verfügten Zwangsvollstreckungen in bewegliche körperliche Sachen der Zahlungs­pflichtigen von den Verwaltungsbehörden selbst durch eigene Beamte oder mit Genehmigung des Justizministeriums durch Gerichtsvollzieher vorzunehmen.