Kichmer ^Anzeiger
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Amtlicher Hßeit.
Das Großherzoqliche Steuer-Commissariat Gießen
an die Großh. Ortsgerichtsvorsteher des Bezirks.
Die Ihnen dieser Tage zugehenden Bau- und Cultur-Veränverungs-Verzeichnisse wollen Sie 4 Wochen lang offen legen und sodann alsbald, mit der deßfallsigen Bescheinigung versehen, an uns zurücksenden.
Gießen, den 21. Januar 1879. Süffert.
Dotitischer Hheit.
Das System Falk.
Es liegt ein gewisses Selbstbewußtsein darin, daß der Minister Falk die Zeit seines Regiments selbst als Aera Falk bezeichnet hat. Nach den bedeutenden Reden der vorigen Woche ist allerdings nicht mehr daran zu zweifeln, daß Dr. Falk ein eigenes System bisher durchgeführt hat und consequent weiter durchzusühren denkt. So glänzend wie die Vertheidigung ßines Systems, so wuchtig führte der Minister Schläge gegen das frühere System des Unterrichts in Preußen. Er führte unter dem Beifall der großen Mehrheit des Abgeordnetenhauses den Nachweis, daß die behaupteten staatsgefährlichen Dinge, wenn man sie überhaupt einem „System" auf dem Gebiete des Unterrichtswesens als „Folgen" nachsagen wolle, nur demjenigen „System" zur Last gelegt werden könnten, welches unter seinen Vorgängern, Raumer und Mühler, befolgt worden sei, und mit welchen er, Dr. Falk, gebrochen habe, dem System der Regulative!
Es ist in Preußen gerade nicht häufig der Fall gewesen, daß ein im Amte befindlicher Minister mit einer gleichen Entschiedenheit für das seine Vorgänger verdammende Urtheil der öffentlichen Meinung eingetreten ist, und, wozu er nach seiner amtlichen Stellung freilich am Besten in der Lage ist, die gewichtigsten Gründe für die Bestätigung jenes Unheils zusammengetrag n hat. In den vorausgegangenen Verhandlungen des Abgeordnetenhauses war übrigens kein genügender Anlaß zu einer derartigen Gegenüberstellung des „Systems" Falk und des „Systems der Regulative" enthalten, man ist mithin zu der Annahme genöthigt, daß Minister Falk das innere Bedürsntß empfand, die öffentliche Meinung des Landes dahin zu beruhigen, daß nicht aus der von ihm gegengezetchneten Ernennung zweier zur orthodoxen Partei zählenden Hofprediger zu Mitgliedern des evangelischen Ober Kirchenraths ein Schluß auf |cme eigene „Umkehr" zu ziehen sei, ja, daß darüber hinaus, selbst wenn der Minister der geistlichen, Unterrichts- u. s. w. Angelegenheiten nicht mehr Dr. Falk heiße, deshalb das von ihm auf dem Gebiete des Unterrichts- wesens eingeführte System doch nicht wieder aufgegeben und zum System der Regulative ober einem ihm ähnlichen wieder zurückgekehrt werde.
Uns will es ganz so scheinen, als ob diese bedeutungsvolle Rede nicht gegen die Ultramontanen des preußischen Abgeordnetenhauses, die fie äußerst provoctrt hatten, als vielmehr gegen die orthodoxe Partei in der evargelischen Kirche gerichtet gewesen ist, die fich nach ihrem Siege in Betreff der letzten Ernennungen zum Ober-Kirchenrath lebhafter denn je mit der Hoffnung trägt, den Minister Folk als Schöpfer und Träger des „Systems", welches das Volk von Kindesbeinen an der Kirche entfremdete und dadurch in ihm auch die Ehrfurcht vor den Gesalbten des Herrn entwurzeln, stürzen zu können und sein System mit ihm. Darum citirte denn auch zu allgemeinster Sensation Minister Falk das blutige Haupt Hödel's aus seinem Grabe, um die Schuld, die auf ihm lastet, wenn einmal ein System des Unterrichts dafür verantwortlich sein solle, dem System der Regulative zuzuwelsen, nach welchem der elende Mordgeselle auf der Schule gebildet worden und deffen Moß an erlernten Bibelsprüchen, Katechtsmusabschnitten und Kirchenliedern derselbe sich gedächt- ntßbereit angeeignet habe. Man wird unschwer errathen, an welcher Stelle man für Hödel's That die neue, der Kirche mehr und mehr sich entfremdende Erziehung-weise verantwortlich zu machen sucht. Ebenmäßig wies Minister Falk jene Bataillone der Socialdemokratie, über die bet den letzten Wahlen Heerschau gehalten wurde, dem System der Regulative zu, da keiner dieser als Belastungszeugen gegen das System Falk geladenen Wähler zu einer Zeit die Schule besucht hat, wo Dr. Falk schon Minister war und auf das System des Staatsunterrichts Einfluß geübt hat! — „An ihren Früchten sollt Ihr sie erkennen", so haben die Gegner des Systems Falk, um deffen Grundsätze nach oben hin zu dtscrediliren, gesprochen; sie werden es sich auch daher gefallen laffen müffen, wenn vor der ganzen Welt durch den Min'st r Dr. Falk selber eonstatirt wird, daß der Königsmörder Hödel eine Frucht des Systems der Regulative gewesen ist.
Zeutschland.
Darmstadt, 18. Januar. Der den Ständen des Großherzogthums zur Ertheilung ihrer verfassungsmäßigen Zustimmung vo,gelegte Staatsvertrag in Betreff der Uebertragung des Sigrnthums an der im Großjherzoglichen Gebiet belegenen Strecke der Matn-Weser-Bahn auf den preußischen Staat hat folgenden Wortlaut:
„Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Heffen und bei Rhein und Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preußen, übereingekommen sind, den Vertrag vom 3 0. Mai 1868, betreffend die Verwaltung und den Betrieb der im Großherzoglich Hessischen
Gebiet belegenen Strecke der Main - Weser - Bahn aufzuheben und denselben durch emex neuen Vertrag zu ersetzen, nach welchem die bezeichnete Strecke an den preußischen Staat abgetreten werden soll, sind zu diesem Zweck die Bevollmächtigten der beiden hohen Regierungen, und zwar:
Seitens der Großherzoglich Hessischen Regierung:
1) der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Staatsrath Dr. Karl Neidhardt,
2) der Ministerialrath Franz Fink;
Seitens der Königlich Preußischen Regierung:
1) der Ober-Bau- und Ministerialdirektor Theodor Weishaupt,
2) der Geheime Ober-Finanzrath Max Rötger.
3) der Geheime Legationsrath Paul Reichardt, zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratification den nachstehenden Vertrag abgeschlossen:
Art. I. Die Großherzoglich Hessische Regierung überträgt daS Ihr zustehende Eigen- thumsrecht an der in Ihrem Gebiet belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn nebst allem Zubehör auf den preußischen Staat gegen Zahlung von Siebenzehn Millionen Zweihundert Fünfzig Tausend Mark.
Der Uebergang des Eigenthums findet am 1. April 1879 gegen kostenfreie baare Ablieferung vorbezeichneter Geldsumme an die Großherzoglich Hessische Eisenbahnschulden-Tilgungs- kaffe in Dc«.mstadt statt.
Mit demselben Tage tritt der zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung abgeschloffene Staatsvcrtrag nebst Schlußprotocoll vom 30. Mai 1868, betreffend die Verwaltung und den Betrieb der in Grohherzoglich Hessischem Gebiet belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn außer Kraft.
Alle Kosten für Erweiterungsbauten und Anlagen der auf Großhcrzoglich Hessischem Gebiet belegenen Strecke der MaimWejer-Bahn, sowie für Vermehrung der Betriebsmittel, welche nach Unterzeichnung dieses Vertrags aus anderen als Betriebsfonds entstehen möchten, übernimmt die Königlich Preußische Regierung auf Ihre Rechnung.
Für die Zeit bis zum 31. Marz 1879 findet eine vollständige Abrechnung über die Betrtebserträgniffe der Matn-Weser-Bahn, über die Resteinnahmen und Ausgaben und über etwaige zur Vertheilung bestimmte Entschädigungsgelder fremder Bahnen nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 30. Mai 1868 statt.
Der hiernach der Großherzoglich Hessischen Regierung zufallende Antheil ist längsten- bis zum 1. September 1879, soweit die Überschüsse bis dahin festgestellt find, von der Verwaltung der Main-Weser-Bahn an die Großherzoglich Hessische Eiienbahnschulden-Ttlgungskasse in Darmstadt abzuliefern.
Die Fonds für Unterstützungen und Pensionen, sowie die Kleiderkaffe, bleiben hierbei außer Rechnung. Diese Fonds verbleiben der Verwaltung der Main-Weser-Bahn, wogegen die genannte Verwaltung auch alle Verpflichtungen in Bezug auf die Penfions» und Unterstützungskassen, die Kranken» und Sterbekaffen, sowie die Kleiderkasse der Angestellten und der ständigen Arbeiter übernimmt.
Art. 2. Hinsichtlich der Erwerbung des zu späteren Erweiterungen der Main-Weser- Bahn und deren Stationsplätze auf Großherzoglich Hessischem Gebiete etwa erforderlichen Grund und Bodens kommen die für die Matn-Weser-Bahn zur Zeit bestehenden Bestimmungen auch ferner zur Anwendung, soweit solche nicht durch allgemeine für die Großherzoglich Hessischen Staatsbahnen gültigen Gesetze eine Abänderung erleiden möchten.
Die landespvlizciliche Prüfung und Genehmigung von Projekten für Erwciterungs- anlagen, soweit solche die Herstellung von Brücken, Durchläffen, Flußcorrectionen, Wegübergängen und Parallelwegen, sowie die baupolizeiliche Prüfung von Bahnhofsanlagen betrifft, bleibt der Großherzoglich Hessischen Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten.
Art. 3. Die^ auf Großherzoglich Hessischem Gebiet belegene Strecke der Main-Weser- Bahn wird seitens der Königlich Preußischen Regierung im Bau und Betrieb nach denselben Grundsätzen und mit gleicher Sorgfalt behandelt, wie der übrige Theil dieser Bahn.
Art. 4 Sollte die Großherzoglich Hessische Regierung künftig in Folge eintretenden Bedürfniffes die Anlage neuer Wasserdurchläjse, Staats- oder Dicinalstraßen, Kanäle oder Eisenbahnen anordnen oder genehmigen, welche die Main-Weser-Bahn auf Großherzoglich Hessischem Gebiet kreuzen, so wird die Königlich Preußische Regierung gegen deren Ausführung keine Einsprache erheben. Es sollen aber Niveaukreuzungen mit Eisenbahnen, sowie Drehbrücken bei Kanälen ausgeschlossen sein und von der Großherzoglich Hessischen Regierung alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Main- Wescr-Bahn gestört werde, noch der Verwaltung derselben ein anderer Aufwand daraus erwachse, als der für die Bewachung neuer Uebergänge.
Art. 5 Die Großherzoglich Hessische Regierung kann innerhalb ihres Gebietes die Zulassung des technischen Betrtebsanschluffes anderer Etsenbahnunternehmungen, jedoch mit Ausschluß von Anschlüssen auf freier Bahn, verlangen; bezüglich der Uebergangsgcbühren wird die Königl. Preußische Regierung dergleichen Anschlüsse nach denselben Grundsätzen behandeln, welche in Preußen für Anschlüsse von Staatsbahnen überhaupt in Geltung stehen.
Soweit hierbei die Mitbenutzung bestehender Bahnhofsanlagen und Bahnstrecken erforderlich wird, ist dafür eine angemeffene Entschädigung zu leisten.
Auch ist die Verwaltung der Main Weser-Bahn verpflichtet, Schienenverbindungen gewerblicher oder anderer Etablissements mit den auf Großherzoglich Hessischem Gebiete belegenen Bahnstationen zuzulassen.
In keinem der vorgenannten Fälle dürfen der Verwaltung der Matn-Weser-Bahn durch eine solche Anlage Kosten erwachsen, noch darf der Betrieb dieser Bahn behindert oder erschwert, noch Die Betriebssicherheit benachthetligt werden.
Art. 6. So lange die Königlich Preußische Regierung sich im Eigenthum und Betrieb der Main-Weser-Bahn befindet, soll die im Großherzogthum Hessen belegene Strecke dieser Bahn mit allem zum Betrieb nvthwcndigen Zubehör weder zur Grundsteuer, noch rücksichtlich des Betriebs zur Gewerbesteuer herangezogen werden. Daffelbe gilt für den Fall des ctwaißen Uebergangs der Main-Weser-Bahn an das deutsche Reich. sArt. 16.)
Art. 7. Die Königlich preußische Regierung wird ihre Genehmigung zur Erbauung eine« bedeckten Uebergangs von dem Perron der Matn-Weser-Bahn zu Gießen nach dem


