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Nr. 92 Dienstag, den 22 April 1879
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Amtlicher Hheil. Lehrer-Conferenz des Conferenz - Bezirks Grünberg: Donnerstag den 24. April, 10 Uhr, in Grünberg. (Stegen, 19. April 1879. Büchner, Kreisschulinspector.
politischer Hheil.
Deutschland.
Darmstadt, 20. April. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 11 enthält die Allerhöchste Verordnung, die Gerichtsferten bet den Gerichten der Provinzen Starkenburg und Oberheffen und bei den Friedeusgerichten der Provinz Rheinhesien betreffend. Dieselbe lautet:
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. rc.
Wir haben in Rücksicht auf die am 1. October 1879 tn's Leben tretende neue Gerichtsorganisation verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§ 1. Die Gerichtsferten des Oberappellattons- und Cassationsgerichts und der beiden Hofgerichte finden tn dem laufenden Jahre nicht in der Zeit vom 15. Juli bis 15. August, sondern in der Zett vom 15. August bis 30. September statt.
v. Starck.
Berlin, 18. April. Ihre Majestät die Kaiserin hat tn einem an den Geh. Rath, Professor Dr. v. Laugenbeck, gerichteten Schreiben auf die tn neuerer Zett wachsende Verbreitung und Gefahr der Diphteritis htngewiesen und es als eine der wichtigsten Aufgaben der modernen medicinischen, chemischen und chirurgischen Wissenschaft htngestellt, diesem furchtbaren Feinde der Menschheit einen wirksamen Wall entgegenzusetzen. Zu dem Ende hat die Kaiserin einen Preis für eine internationale Bewerbung in der beregten Richtung ausgesetzt. Der hier unter dem Vorsitz des Herrn v. Langenbeck tagende Chtrurgen-Congreß wird sich mit dieser Frage eingehend beschäftigen und die aestellte Preisfrage genau formultren.
— Endlich sind die Motive zum Zolltarif im Reichstag erschienen; morgen werden sie sich tn den Händen der Abgeordneten befinden. Nachdem dte Prov.-Corresp." die Hauptgesichtspunkte des allgemeinen Theils veröffent- licht"hat, mag hier dte Mottvtrung des § 5 (Retorstonszuschlag) folgen. Da
Der vorliegende neue Taris soll wie der jetzt bestehende allen fremden Staaten gegenüber gleichmäßig gelten. Von diesem Grundsatz abzuwetchen, kann unter Umständen geboten sein; wenn ein auswärtiger Staat durch seine Zoll- und Handelspolitik Deutschland dadurch benachtheiltgt, daß er deutsche Schiffe oder Maaren ungünstiger behandelt, als diejenigen anderer Staaten,
§ 2 Während desselben Zeitraums haben auch die Stadt- und Landgerichte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen und die Friedensge- rtchte in der Provinz Rheinhessen Gerichtsferten
§ 3. Die Ferien beziehen sich vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 nur auf dte streitige Gerichtsbarkeit.
Während derselben werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen.
Feriensachen sind dte in § 202 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes vom 27. Januar 1877 in Absatz 2 und 3 bezeichneten Sachen.
§ 4. In der ntchtstreittgen Rechtspflege kann die Bearbeitung der Vorwundschastssachen, Nachlaßsachen und Fideicommißsachen während der Gerichtsferten unterbleiben, soweit das Bedürfniß einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.
§ 5. Bei den in § 1 genannten Gerichten sind zur Erledigung der Feriensachen Feriensenate zu bilden. Zu diesen Senaten sind alle Mitglieder des Gerichts möglichst gleichmäßig zuzuziehen.
Die Bildung der Senate und die Verthetlung der Mitglieder in dieselben erfolgt durch das aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, dem Director, bezw. deren Stellvertretern, und den zwei dtenstältesten Mitgliedern des Gerichts bestehende Präsidium.
Die Vorschriften der Verordnungen vom 13. September 1865 über dte Besetzung deö Oberappellattonsgenchts bei Entscheidung von Strafsachen und über die Zusammensetzung der Senate der Hofgertchte finden bet Bildung der Feriensenate keine Anwendung.
§ 6. Der Feriendienst bei den mit mehreren Richtern besetzten Untergerichten wird aus Vorschlag des Dirigenten in jedem einzelnen Falle durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz geregelt.
§ 7. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit dem Vollzüge gegenwärtiger Verordnung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des betgedrückten Groß-
herzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 2. April 1879.
(L. S.) Ludwig.
oder daß er die Einfuhr deutscher Erzeugnisse außer Verhältniß zu unserem Verhalten erschwert, so wird eö tn der Regel nicht möglich oder doch nicht rathsam sein, die Abhütfe für solche Beschwerden auf dem Wege der allgemeinen Politik zu suchen. Die Wege der letzteren find von der Handelspolitik unabhängig und tragen ihre Gesetze und ihre Gegenseitigkeit in flch. Die wiithschaftlichen Einrichtungen können in keinem Lande den Wechselfällen der Politik untergeordnet werden. Die Abwehr gegen handelspolitische Benach- theiligungen kann nur auf handelspolitischem Gebiete stattfinden. Als das allein wirksame Mittel bietet sich hier die ausnahmsweise Einführung von Differenzzöllen auf dte Producte derjenigen Länder dar, deren Zoll- und Handelssystem zu der Beschwerde Anlaß gibt. Dte Ergreifung dieses Mittels wird ohne Weiteres als gerechtfertigt erscheinen in allen Fällen, wo dasselbe nur als Vergeltungsmaßregel gegen eine der deutschen Flagge oder deutschen Maaren im Ausland zugesügte differentiell ungünstige Behandlung sich darstellt.
Berlin, 19. April. Der „Reichs-Anz." veröffentlicht die landesherrliche Genehmigung des Statuts der Kaiser Wilhelm-Spende unter dem Pro- tectorat des Kronprinzen.
Kesternich.
Wien, 19. April. Dte „Poltt. Corresp." meldet aus Belgrad: Das Gefecht der türkisch armenischen Banden mit serbischen Grenzwachen dauerte gestern den ganzen Tag und setzte sich heute fort, nachdem mittlerweile regu- läre serbische Truppen den Grenzwachen Hülfe gebracht hatten. Die Nachricht des Vordringens der Arnauten bis Kurschumlja ist bis jetzt nicht bestätigt.
Irankreich.
Paris, 18. April. Der „Agence Havas" aus Wien zugegangene Mittheilungen besagen ebenfalls, daß die Nachricht von einem angeblichen Vorschläge Schuwaloff's wegen des Zuscimmentretens einer Conferenz, welche die rücksicktlich des Berliner Vertrages noch schwebenden Fragen zu lösen hätte, unrichtig sei. Zwar hätten vor etlichen Wochen zwischen einigen Diplomaten Unterhandlungen darüber stattgehabt, ob es nicht zweckmäßig sei, den Botschaftern tn einer Hauptstadt (ausschließlich Konstantinopels) Instructionen zu ertheilen, welche die Aufsuchung praktischer Mittel zur Hebung der noch bestehenden Schwierigkeiten gestatten würden; aber irgend ein Vorschlag oder eine Unterha- dlnng im eigentlichen Sinne über das Zusammentreten einer Conferenz existirte bisher nicht.
England.
London, 19. April. Die ostrumelischen Delegirten Geschoff und Aankoloff sind hier angekommen.
Außlaud.
Petersburg, 19. April. Die „Petersb. deutsche Ztg." bringt ein Telegramm des Grasen Loris-Melikoff, wonach dte Ntederbrennung aller tust- cirten und verdächtigen Häuser in den Dörfern Seltstrennje, Mtchatlowokoje und Udatschnoje am 11. April beendigt und der Schätzungtzwerth den Besitzern ausbezahlt worden ist. Im Gouvernement Astrachan sind mithin tnficirte Häuser nicht mehr vorhanden.
Petersburg, 19. April. Der „Regterungsbote" meldet: In Rostow am Don find am 14. April gegen 6 Uhr Unruhen ausgebrochen. Die Exceffe der zusammengerotteten Volksmasse nahmen solche Dimensionen an, daß die örtlichen Polizeimittel nicht ausreichten und die Hülfe von Truppen nothwendig war. ICO aus Novetscherskask herbeigerusene Kosaken, ein Truppencommando aus Taganrog und die örtliche Polizei unterdrückten dte Ausschreitungen gegen 4 Uhr Morgens. Am 15. war die Ruhe wieder hergestellt. Dte Excedenten hatten dte Wohnungen des Polizetmetsters des Bezirks und des Stadtaufsehers zerstört und geplündert und in den Poltzeibureaus alle Poltzeiacten vernicklet. Zur sofortigen Untersuchung des Vorfalles, der Aufrechterhaltung der Ruhe und zur Vermeidung weiterer Ruhestörungen wurden Maßregeln getroffen. Der Minister des Innern sandte den Poltzetdtrector und Gehetme- rath Kaffagowsky nach Rostow.
— Der Kaiser empfing am 16. d. im Wtnterpalats dte Glückwünsche der Stadt-Duma und erwiderte auf dte Ansprache derselben, er danke für dte ausgedrückten Gefühle, welche er niemals bezweifelt habe; er wende sich an dte Mitglieder der Duma, deren mehrere Hausbesitzer seien. Es sei noth- wendig, daß dte Hausbesitzer die Aufsicht über dte Hausbewohner ausübten, der Polizei Beistand leisteten und verdächtigen Personen nicht Obdach böten.


