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Nr 68. Freitag, den 21. März 1879

Hichener Wlzeigcr

Anmr- und Amtsblatt für in Kreis Gießen.

RedartionSbure^ur | Ä"* 1 -

«xpedittsnSbureaur f ^chulstraße B. 18. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

_ Amtlicher Hst eil.

Das Großherzogliche Steuer-Commiffariat Gießen

.... **" di- Großh. Bürgermeistereien des Bezirks.

'«ff»-»-»ind»>4 eine nicht unbeträchtliche Porto- Gießen, den 20. März 1879.

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Darmstadt, 19. März. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Vormittag halb 11 Uhr den von Er. Majestät d-m Deutschen Kaiser t,Otl Archen »um außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Hofe ernannten Kammerherrn-und Legationsrath v. A l v e n s- leben behufs Entgegennahme seines Beglaubigungschretöens in besonderer Au­dienz zu empfangen geruht.

Darmstadt, 19. März. Der von dem Herrn Abg. Jockel in der ^Weiten Kammer eingebrachte Antrag, den Gehalt der Hülfs-Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten von 1200 auf 1800 Mk. zu erhöhen, wurde trotz Zu- stimmung hoher Staatsregierung, vom Plenum ds Hauses abgelehnt, jedoch der iri^dem Nachtrags^Budget vorgesehene Gehalt der Hülfs-Gerichtsschreiber und Ltaalsanwaltt-Gehülfcn bei den Landgerichten b l 1800 Mk belasten

Es bedarf wohl keiner Ausführung daß ein Gehalt von 1200 Mk bei bcn dermaligen Preisen der Lebensbedürfnisse znm Unterhalt einer Familie ab- solut unzureichend ist Die bisherigen Actuaria.s-Aspiranten hatten kaum Aussicht vor dem 45. Lebensjahr zur Stellung eines Actnars aufzurücken und wird in Zukunft em Hülfs-Gerichtsschreiber kaum Aussicht hab n in einem jünger«, Lebensalter zur Stellung eines Gerichtsschreibers zu avanciren.

Der Dienst eines Hülfs--Gericktsschrftb?rs bei den Amtsgerichten dürfte e n ^gestrengter wie der eines solchen bei den Landgerichten, daher eine Glelchsiellung im Gehalte nur gerechtfertigt sein. Wohl in Erwäruna dieser Verhältnisse hat sich auch Herr Aba. Jöckel veranlaßt gesehen, obigen Antrag bet der zweiten Kammer einzubringen, der jedoch nicht die Zustimmuna des Plenums des Hauses fand, trotzdem keine stichhaltigen Gründe dagegen ten^ben'firfThTfc n?b" ® a1? Darmstadt beschäftigten Actuariats-Aspiran- ten haben sich deßhalb auch im Namen ihrer auswärtigen Collegen an die hohe erste Kammer mit dem Ersuchen gewendet, in Anlehnung an den Pur i". j^er Hinsicht gerechten Antrag des Herrn Abg. Jöckel, den Gebalt der Hulfs-Gerichtsschretber bet den Amtsgerichten von 1200 aus 1800 Mk. u erhöhen. Hoffentlich wird die hohe erste Kammer, im Jntereffe der Con- cquen,5 u"b ^erechtigkett die nachgesuchte Erhöhung gewähren. An der bereits

Unter*^un9 ^^ßh. Regierung wird es dabei voraussichtlich

,s k-^kai?c?lau6L^ ^er solchen Hoffnung umsomehr hingeben zu dürfen ? Qie hessischen Finanz-Verhältnisse günstig genug sind, um einen solchen für das Land kaum in Betracht kommenden Mehraufwand zu ertragen. Für die

« Gerichteschreiber-Di-nst.s ist die fragliche Erhöhung eine wahre

*!nb stenzfrage. In der That sollen gerade die qualificirten 2Ictua= 1200 Hinblick auf die Unmöglichkeit, mit einem Gehalt von

1200 Mk. eine Familie zu ernähren, gesonnen sem, sich dem Gerichtsoollzieher-

ruzuwendey, so daß es leichthin an geeigneten Kräften für den 81- rtchtsschreiber Dienst fehlen dürste, wenn die betr. Stellen nicht in der vorae- schlagenen Weise höher dotirt werden. 9

c Merlin, 18. März. Der in Folge der Anträge der Abgg. Stumm und Gunther ntedergesetzten Commission über das Arbetter-Kaffeuwesen wurde vom S bg. Stumm e n vollständiger, 26 Paragraphen umfaffender Gesetzent- wurf über die Einführung von Fabrtkpenfionskaffen vorgelegt. Bei der

Berathung des Etats wird eia Antrag auf Erhöhung der Gehälter der Reichsgertchtsräthe eingebracht werden.

Berlin, 19. März. Die (bereits gemeldete) Verurtheilung des russi­gen Obersten a. D. wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängniß, soll gutem Vernehmen nach dem russischen Botschafter Veranlassung gegeben haben, deß- wegen an die Reichs-Regierung eine Anfrage zu richten. Auch heißt es, daß die betreffenden Acten dem Justizministerium behufs Kenntnißnahme zugegangen seien; eine Aenderung der Strafe sei jedoch kaum zu erwarten, da die Zeugen­aussagen zu gravirend sein sollen. (Fr. Journ.)

Es erregt großes und schmerzliches Aufsehen, daß der Kaiser zu seinem Geburtstage jeden Empfang abgesagt hat. Die Befürchtung wird laut, daß der Zustand desselben in Folge des jüngsten Falles ernstlicher sei, als officiell zugegeben werde. Auch über den Gesundheitszustand des Prinzen Karl, des Großvaters der Prinzeß Heinrich der Niederlande, und noch lebenden einzigen Bruders des Kaisers, verlauten ungünstige Gerüchte. Von fachmännischer Sette wird aus Szeged in nach hier versichert, daß ein völliger Abfluß des

3ur Frage über die Wiederbelebung des Jnnungswesens.

Darmstadt, 16. März.

Localgewerbveretn Darmstadt hat unter Vorsitz des Herrn Bau- rath Busch, in seinen beiden Wvchenversammlungen am 7. und 14. d. Mts welche Überaus zahlreich besucht waren, tiefe Frage eingehend besprochen, und' sich 'n der Hauptsache einstimmig, zur Annahme folgender Thesen »klärt.

1) Die Neubildung von Innungen, t. h. die Vernniaunaen der ein.tt.

Abgabe der 97-104 der Gewerbeordnung erscheint als eine dringende Nothwendigkett.

2) ®et3i®e(f und das Ziel der heutigen Innungen soll darin bestehen: ra, 3ebem Gewerbetreibenden Gelegenheit zu geben, einer Vereinigung von Gewerbegenossen anzugehoren, welche dazu berufen sein soll, die gemeinsamen luno'dtVirVi \ ®Cn?eH »u und zu fördern. Aufgabe der Jn- 'UUg P -s irsbesondere: den Gemeingeist, die Liebe zum eigenen Fach und Cog Clnten zur Ausbildung darin unter den Meistern zu erwecken, zu stei-

uud iu dflkgen, sowie das Bewußtsein der Staudesehre, der Rechte und Pflilbien selbständiger Meister gegenüber den Lehrlingen und Gesellen, den ^liitmeistern und dem Publikum, zu erregen und lebendig zu erhalten'

en \9U^L$et6odun.16 Aschen M.ister und Lehrlingen, Meister und Gesellen und zwischen Lehrlingen und Gesellen durch geeignete Maßregeln zu fordern und zu erbalten. - (Hierzu gehören namenilich: die Annahme geeig. neter Statuten, B.stimmungen wegen Ausstellung von Zeugnissen, wegen Maß­regeln gegen den Contraetbruch, und die Einführung von Schiedsgerichten^

c. durch Ausstellung und Beobachtung gleichmäßiger Grundsätze auf eine >üch"ge allgemeine und fachliche Ausbildung der Lehrlinge und Gesellen sowie auf deren gute und moralische Führung htuzuwirken. (Betheiligung am ge­werblichen Fortbildungsschulwesen, die Einführung von facultativen Prüfungen die Gründung von Arbetterkassen zur Unterstützung von Gehülfen in Krank- hntssällen rc.);

ck soweit es mittelst gemeinsamer Veranstaltung möglich ist, durch geeig. riete Maßregeln den gewerblichen Betrieb der Mitglieder direct zu unterstützen den Betreffenden die Nutzbarmachung technischer Fortschritte zu ermöglichen und auch Einrichtungen zur gegenfcitigen Unterstützung in Krankheits und Todesfällen zu begründen und durchzuführen. - (Die Vereinigungen zur Be- jchaffunq von Rohstoffen rc.).

3) Die Innungen werden sich nur dann als lebensfähig erweisen, wenn aus dem Kreise der Gewerbetreibenden selbst ihre Bildung angestrebt und durchgesührt trnb. Eine Anregung Seitens der Local- Gewerbveretne als der Vereinigung der Gewerbe ist hierbei erwünscht.

4) Die anderwärts, namentlich von dem Verein selbständiger Handwer­ler und Fabrikanten erstrebte Einführung von sog. Gewerbekammern, welche mit amtlicher Autorität ausgestattet, die Gewerbeireibenden mit ihren gerech­ten Beschwerden" höien, solche der Regierung übermitteln und in's gewerb­liche Leben überall fördernd und ermuih'gend eingreifen sollen, ist für das Broßherzogtbum Hessen schon seit nahezu 50 Jahren durch Begründung des Sandesgewerbeoereins mit seiner ausgedehnten Gliederung in die verschiedenen Socalgewerbvereiue re. und der dieselbe leitenden Großh. C-ntralstelle für die Gewerbe und den L.rudesgewerbverein bewirkt worden.

5) Ganz ähnlich verhält es sich mit dem in neuester Zeit ausgesproche- >iin Wunsche des Vereins selbständiger Handwerker und Fabrikanten, daß man dm sog.Ortsvereinen" dieses Hauptvereins die den Jnnuiigeu zustehenden Befugnisse einräumen wolle; derselbe ist für das Gioßherzogthum Hessen ßkgenstandslos. Jeder Loealgewerbvereiu kann Corporationsrechte erlangen besitzt oder kann erreichen, das was den Innungen gesetzmäßig zugedacht wurde Md können daher diese Localgewerbvereine jederzeit die vereinigten Innungen für die betr. Städte bilden.

6) Den einzelnen Innungen soll überlassen werden, ob sie es jeweilig für angezeigt oder räihlich erachten, den Betr. Innungs-Verbänden für Deutsch- l-iid sich anzuschließen oder nicht.

Es dürfte sich nun wohl empfehlen, wenn die Vorstände der übrigen iocalgewerbvereine, ihren Beratungen über die in Rede stehende Frage die !

vorstehenden Thesen zu Grunde legen uud eventuell ihr Einverständniß mit tmselben zu erkennen geben wollten. (Darmst. Ztg.)