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Mittwoch den 17. September
Nr. 216»
1876
A«jkP- und Amtsblatt für den Kreis Gießen.
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Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 P^
Amtlicher T 8 eil.
Gießen, den 13. September 1879. Betreffend: Den Rundgang der Feldgeschwornen im September und October.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen die Feldgeschwornen zu veranlaßen, nach § 20 der Instruction vom 23. Februar 1833 (Regierungsblatt S. 105) im Laufe dieses und kommenden Monats die Gemarkungen zu begehen, um sich von dem Zustande der Grenzen zu unterrichten, und über den Befund in ihr nach § 21 daselbst zu führendes Tagebuch ein Protokoll aufzunehmen. Wir machen dabei darauf aufmerksam, daß zwar zu einem Steinsatze wenigstens drei Feld- geschworne beisammen sein müssen, daß aber zu dem Rundgange, wenn dabei nicht zugleich Steine gesetzt werden sollen, eine geringere Anzahl Feldgeschworner genügt. Wegen Beseitigung der vorgefundenen Mängel wollen Sie das Geeignete veranlassen, wobei namentlich die Aufräumung, Geraderichtung und Erneuerung der Grenzsteine ins Auge zu faffen ist. An den Dreieck-, Gemarkungs-, Flur- und Gewanngrenzsteinen darf jedoch keine Veränderung ohne Mitwirkung eines Geometers I. Claffe vorgenommen werden. Die Wahl und Zuziehung desselben bleibt Ihnen überlasten. Doch wollen Sie da, wo es sich um Grenzsteine mehrerer Gemarkungen handelt, sich unter einander desfalls benehmen. Für die Erhaltung der Parzellengrenzstetne des Gemeindeeigenthums ist auf Gemetndekosten von Ihnen Sorge zu tragen. Wo noch keine Aussteinung des Gemeindeeigenthums stattgesunden hat, beauftragen wir Sie, den Gemeinde- rath desfalls zu vernehmen und desten Beschluß zu vollziehen. Die an den Parzellengrenzsteinen der Privaten Vorgefundenen Mängel sind den Betheiligten zur Beseitigung zu eröffnen. Im Uebrigen verweisen wir Sie auf das Gesetz vom 23. October 1830 (Reg.-Bl. S. 463) und die vorgenannte Instruction vom 23. Februar 1833 (Reg.-Bl. S. 105), sowie wegen der Kostenverzeichniffe auf die Bekanntmachung vom 18. December 1874 (Reg.-Bl. S. 784).
Zu Ende des kommenden Monats sind uns Abschriften der in die Tagebücher der Feldgeschwornen aufgenommenen Protocolle mit Bericht über Ihre desfalls getroffenen Anordnungen sammt den Kostenverzetchniffen von Ihnen vorzulegen.
Dr. Boekmann.
Aolitisch
Die Antwort des preußischen Ministers von Putt- kamer aus die „Beschwerdeschrift" der westfälischen
Geistlichen.
Der neue Cultusminister hat die „Beschwerdeschrift", die ein Theil der katholischen Geistlichen aus den Diöcesen Münster und Paderborn am 13. August an ihn gerichtet, mit einer Promptheit erwidert, welche die „Beschwerdeführer" selbst nicht wenig in Verwunderung gesetzt haben wird. Die Herren haben auch sonst Anlaß genug, einigermaßen verblüfft zu sein, denn die Antwort des Ministers ist, wenn auch in der Form freundlich entgegenkommend, doch in der Sache entschieden gegen ihre Wünsche ausgefallen.
Herr von Puttkamer spricht sich in seinem Erlaß vom 8. d. zunächst dahin aus, baß die sittlich-religiöse Erziehung und Unterweisung der Jugend eine Angelegenheit sei, an welcher Staat und Kirche ein durch gemeinsame Arbeit auf dem Gebiete der Schule zu bethätigendes gleiches Jntereste haben, und daß er nichts lebhafter wünsche, als in den Stand gesetzt zu sein, den berufenen Organen der christlichen Kirchen eine dem entsprechende Mitwirkung bei der Pflege der Volksschule einzuräumen Er bedauert daher, daß diese Mitwirkung gegenwärtig nicht in wünschenswertem Maße erfolge, schiebt die Schuld daran tndeß auf das Verhalten der Geistlichen selbst. Nachdem er ihnen angedeutet, daß er ihre Drohungen, event. die Eltern gegen die Schule ausstacheln zu wollen, wohl verstanden, erklärte er ihnen offen, der Ausgangspunkt ihrer Deducttonen, als ob das Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872 eine völlige Umwälzung in den Verhältniffen der Kirche zur Schule mit sich gebracht habe, sei durchaus irrthümlich: dieses Gesetz habe nämlich nicht neues Recht geschaffen, sondern nur einer Satzung von neuem Ausdruck gegeben, aus welcher die Entwickelung und die Erfolge unseres gesummten Unterrichtswesens seit länger als einem Jahrhundert beruhen. Auch vor Erlaß des Schulauf- stchtsgesetzes habe die katholische Kirche lediglich als Beauftragte des Staates gewirkt. Set es ihr nun damals möglich gewesen, sich an der religiösen Erziehung der Jugend in Segen zu betheiligen, so sei die Hoffnung nicht auszugeben, daß der Kirche auch fernerhin auf diesem Gebiete eine heilsame Mitarbeit Vorbehalten sein werde. Jedenfalls verhalte sich der Staat nicht antagonistisch oder auch nur gleichgültig in Bezug auf die Mitwirkung der Kirche.
Freilich verhehlt der Minister nicht, daß er unter der sittlich-religiösen Erziehung eine „aus dem unversiegbaren Hetlsbrunnen des Evangeliums geschöpfte" versteht: daraus geht der Gegensatz seiner Vorstellung von dem Charakter der rechten Jugenderziehung gegen die des ultramontanen Klerus, welcher Dinge lehrt und sich Rechte anmaßt, die mit dem Evangelium in schroffem Widerspruch stehen, deutlich genug hervor. Und auch hier fügt er, um Mißdeutungen vorzubeugen, ausdrücklich hinzu, daß die Bestimmung über Art, Maß und Umfang der kirchlichen Bethetligung an der Pflege der Schule Sache des Staates sein und bleiben müffe: dies sei für die Regelung der gesammten rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche der allein maßgebende Standpunkt, und wenn unser Volksschulwesen,tn Bezug aus sein Verhältniß zur Religion sich gegenwärtig in einem unerwünschten Zustande befinde, so liege die eigentliche Ursache darin, daß die katholische Kirche sich bisher nicht habe entschließen können, sich jenen Standpunkt anzuetgnen.
Bei einer solchen Auffassung der Sachlage versteht sich die Zurückweisung der Forderungen der westfälischen Geistlichen von selbst. Da es nur „der beinahe einstimmige und systematische Widerstand der katholischen Geistlichkeit
er Hheil.
gegen die Matgesetze" gewesen ist, welcher ihr an vielen Orten die Schule ver- schloffen hat, so ist der Minister „nicht eher in der Lage, eine Aenderung im Ganzen und Großen in dieser Sachlage herbeizuführen, als bis dem Staat von Setten der katholischen Kirche die thatsächliche Anerkennung seines unueräußerltchen Gesetzgebungsrechts zu Th ett wfth.'■ in solch-n p<nA»lnsrr tn welchen nachweislich über das durch die nothwendige Abwehr unerfüllbarer kirchlicher Ansprüche geoorene Maß in den Anordnungen der Behörden hinausgegangen sein sollte, erklärt der Minister sich bereit, die nach den Umständen mögliche Abhülfe eintreten zu lassen.
Hatten die.Hochwürdigen durch ihre Petition dem Minister ihr „Vertrauen" kundgegeben, so erwidert letzterer daffelbe dadurch, daß er zum Schluß den Wunsch und die Hoffnung ausspricht, der Augenblick möge nicht mehr fern sein, wo die veränderte Haltung der katholisch-kirchlichen Organe gegen- - über den Staatsgesetzen es der Regierung thunlich erscheinen lassen werde, zur Abstellung der hervorgetretenen Schwierigkeiten eine wirksame Initiative zu ergreifen. Angesichts der notorischen Haltung des katholischen Klerus wird der Minister indeß wohl ebenso wenig an die Erfüllung seiner Hoffnung glauben, als das „Vertrauen" der Petenten zu ihm ernst gemeint war.
Wir gestehen, daß wir eine noch schärfere Zurückweisung der anmaßenden Forderungen der westfälischen Geistlichkeit gewünscht hätten. Aber Herr von Puttkamer mag sowohl in seinem eigenen confessionellen Standpunkt wie in den gegenwärtig noch zwischen Berlin und Rom schwebenden Ausgleichsverhandlungen Anlaß gefunden haben, sich so wenig verletzend wie möglich auszusprechen. In der Sache selbst läßt seine Antwort nichts zu wünschen übrig. Wir können nur unserer Befriedigung Ausdruck geben, daß der neue Cultusminister keinen Zweifel darüber gelaffen hat, er werde die Rechte des Staates gegenüber den Ansprüchen einer herrschsüchtigen Prtesterschaft mit derselben Entschiedenheit wahren, wie sein Vorgänger.
Deutschland.
Darmstadt, 15. Septbr. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben sich heute mit dem ersten Frühzug der Rtedbahn nach Worms und von dort nach Alzey begeben, um heute und morgen den Manövern der Groß- herzoglichen Division beizuwohnen; in Begleitung Seiner Königlichen Hoheit befinden sich die beiden Flügeladjutanten Oberst von Westerweller und Major von Herff.
Darmstadt, 13. Septbr. Das heute ausgegebene Großh. Regierungsblatt (Beil. Nr. 20) enthält:
1. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 12. Juli l. I. fiel die 5 Jahre alte Anna Maria Freudenberger aus Klein-Hausen, im Kreise Bensheim, in die durch anhaltende Regengüffe sehr statt angeschwollene Weschnitz, wurde von der Strömung etwo 50 Schritte wett sortgenffen und würde wahrscheinlich ertrunken sein, wenn nicht Johannes Glanzner, 13 Jahre alt, Sohn des Johannes Glanzner I. von Klein-Hausen, auf den Hülferuf einiger Kinder herbetgeeilt wäre, sich, wiewohl des Schwimmens unkundig, in seinen Kleidern in den an dieser Stelle damals etwa 1,25 Meter tiefen Bach gestürzt und das Mädchen mit großer Anstrengung wieder glücklich an das User gebracht hätte.
Se. König!. Hoheit der Großherzog haben den Johannes Glanzner in Anerkennung dieser mit Muth und Entschlossenheit vollbrachten That mit einer silbernen Taschenuhr Allergnädigst zu beschenken geruht.


