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Mittwoch den 12 November

Nr. 264

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montag-.

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Preis vierteljLhrlich 2 Mark 20 Ps. mit vrmgerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljLhrlich 2 Mart 50

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Die Besteuerung der Wanderlager.

Die preußische Thronrede kündet ein Gesetz zur Besteuerung der Wan- derlaacr an, dessen Ertrag den Kommunen überwiesen werden soll. Die aemeinschädliche Benutzung dieser Verkaussform ist bereits im Reichstage ge­rügt worden, und man bat damals lebhaft bedauert, daß die Reichsboten die Angelegenheit fallen ließen. Nicht allein die seßhaften Verkäufer, sondern auch das einstchttge Publikum erkannten, daß für den redlichen Erwerb und für den soliden Einkauf in dem Institute der Wanderlager dieselbe Gefahr liege, wie in den Wander- und Schwindel-Auctionen. Das massenhafte Auf­treten der Wandergewerbe hatte Mißstände im Gefolge, deren Beseitigung höchst wünschenswerth erschien.

Andererseits konnte man aber nicht verkennen, daß diese neue und unge­sunde Erscheinung eine Art natürlicher und wirthschastlicher Begründung hatte. Die Ueberproductton an Maaren war einmal vorhanden, die Maaren waren da, aber die Consumenten fehlten im Jnlande wie im Auslande. Zu diesen Beständen der Fabriken, die schwer in Geld umzusetzen waren, traten viele Restwaaren, zum Theil auch schlecht und schwindelhaft gearbeitete Maaren, es schlossen sich ihnen an allerlei Posten, welche für Geld lombardtrt waren, sog. Ramsche" aus Bankerotten und Eoncursen. Sie wurden ü tont pnx verwertet, und wo der örtliche Markt überlastet war, schickte man die Maarenbestände aus Reisen. Gesetzlich war gegen diese Operation nichts etn- zuwenden, und, vorurtheilssrei betrachtet, hat sie viel dazu betgetragen, die Ueberproductions-Reste zu vermindern. Man dürste nicht sehlgreifen, wenn man annimmt, daß die Wanderlager bedeutend abgenommen haben und auf dem Aussterbe-Etat stehen. v

/ Thatsächlich konnte ihnen das Reich nicht betkommen, und wir wurden es für einen politischen und wirthschaftlichen Fehler halten, wenn eine Landes­gesetzgebung sich etwa über die für das Reich geltenden Grundsätze hinwegsehte, um eine Steuer, gegen die sich im Princtp allerdings wenig etnwenden läßt, durchzusühren. Ueberdies wird die Steuer diese Wandergewerbe nicht tödten da sie bereits jetzt bedeutende Spesen tragen, wie z. B. die Ausent- haltskosten der Unternehmer im Hotel, die Kosten einer bedeutenden Markt­schreierei durch Plakate, Inserate und Circuläre, theure Miethen, die Trans- | Portkosten der Waaren u. s. w.

Haufirer sind die Inhaber von Wanderlagern nicht, weil sie ihr Gewerbe überall als ein stehendes Gewerbe anmelden. Jeder Versuch, zu prüfen, ob sie ihr Geschäft auf die Dauer an einem Orte betreiben wollen oder nicht, scheitert an dem Grundsätze der Gewerbesreiheit, der ausdrücklich sagt, daß Jeder sein Gewerbe dort, wo er es für gewinnbringend hält, und so lange, als «r seinen Vortheil dabei findet oder zu finden hofft, ohne jede wettere Genehmigung der Behörden ausüben kann. Die Marktschreierei kann Niemand verbieten, weil das Handelsgesetzbuch ausdrücklich Jedem gestattet, Zusätze zu seinen Firmen zu machen, welche zur näheren Bezeichnung seines Geschäfts dienen. Eine locale Besteuerung widerspricht dem § 8 des Freizügigkeit Gesetzes, ^welcher den Gemeinden untersagt, von den Angezogenen OrtSabga- ben vor Ablauf von 3 Monaten zu erheben. Die Wanderlager auf die Jahr­märkte im Verwaltungswege zu beschränken, scheitert in der rechtlichen Unmöglichkeit, sestzustellen, was ein Wanderlager ist. So lange der Wanderlager-Unternehmer sein Gewerbe als ein stehendes anmeldet, besteht kein rechtliches Merkmal, um es von einem anderen stehenden Geschäfte zu unterscheiden.

Man darf daher gespannt sein, in welcher Weise die preußische Staats­regierung diesen klaren Bestimmungen der Rechtsgcsetzgebung gegenüber die neue Steuer zu motivlren gedenkt; jedenfalls wird stch der preußische Land­tag hüten müssen, mit seinen Beschlüssen sich in Widerspruch mit dem Reichs gesetz zu setzen.

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Deutschland.

m. Darmstadt, 10. November. Der den Ständen unterm 4. ds. Mts. von Seiten des Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz zur Ertheilung der verfassungsmäßigen Zustimmung zugegangene Gesetzesentwurf, den Bau und die Unter­haltung der ttunststrahen im Großherzogthum betreffend, hat folgenden Wortlaut:

Ludwig IV von Gottes Gnaden rc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: .

Art. 1. Die im Großherzogthum bestehenden und die noch zu bauenden Kunst- ftraßen Chausseen sind, vorbehältlich der in Art. 7 bezeichneten Ausnahmen, entweder Staatsstraßen oder Kreisstraßen.

Art. 2. Von den dermalen bestehenden Kunststraßen werden die bisherigen Staats- und Prooinzialstraßen auch fernerhin auf Kosten des Staates unterhalten. Die Unterhaltung aller übrigen Kunststraßen wird unter Berücksichtigung der in den Art. 7 und 20 dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen Verpflichtung des betreffen­den Kreises. .

I. Staats st raßen

Art. 3. Für den Bau neuer Straßen bleiben die bisher maßgebenden Be- ftimmunaen aufrecht erhalten.

1 Art 4 Bezüglich der Unterhaltung der in dem Zug der Staatsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten wird unter Aufhebung der desfalls in dem Gesetze vom 30. October 1860 die Herstellung und Unterhaltung der in dem Zug der Staats- und Provinzial­straßen liegenden Ortsdurchfahrten betreffend, enthaltenen Vorschriften bestimmt:

,000 Mark ',000 WO ,3 Prozent.

rr a entgegen-

n in Lemen, mg'Röcke den MB"

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1. Die Kosten der Unterhaltung und Erneuerung von Gossenpflaster, gepflasterten Fußsteigen und Uebergängen und des Pflasters der Fahrbahn innerhalb der Ortsdurch- fahrtm werden«Haltung Durchfahrten miibcn^Do^bcm^Uate^g^,^^ e{ne ^ther gepflasterte Ortsdurchfahrt chaussirt, oder eine seither chaussirte Ortsdurchfahrt gepflastert wird, so hat sie dadurch ent- llehend^ Kosten^zu Uagen^ Bestimmungen über die Unterhaltung der Staatsstraßen °ufr^Art.hb^Staatsstraßen können durch Gesetz zur fernerweiten Unterhaltung als Kreisstraßen an den betreffenden Kreis übertragen werden, nachdem zuvor der Kreis­tag über das Project der Uebertragung gutächtllch gehört worden ist. DieModalitaten des Ueberganges an den Kreis werden in jedem einzelnen Falle bestimmt. Mit dem Uebergang der Unterhaltungspflicht auf den Kreis geht das Eigenthum an der be­treffenden Straße mit allen Nutzungen und Zubehörungen über.

II. K r e i s st r a ß e n.

Art. 6 Mit dem 1: April 18 . . übernehmen die Kreise die Unterhaltung der in ihnen gelegenen, bisher durch die betreffenden Gemeinden, Gemarkungsinhaber oder Vicinalwegbauverbände unterhaltenen Kunststraßen. Der Kreistag kann indessen die Uebernahme auch schon von einem früheren Zeitpunkt an beschließen.

Art. 7. Ausgeschlossen von dieser Uebernahme sind:

1. alle Kunststraßen, die nicht eine durchgehende chaussirte Verbindung zwischen zwei Ortschaften oder zwischen einer Ortschaft und einer Staats- oder Provinzial- straße, oder einer Eisenbahnstraße, oder einem schiffbaren Flusse oder der Landesgrenze bar ft eilen ß>unjfftrafcen, bie so mangelhaft gebaut oder unterhalten sind, daß ein

Neubau alsbald eintreten müßte; .

3 aue Kunststraßen, die bisher nicht von der Gemeinde oder dem Gemarkungs inhaber oder dem Vicinalwegbauverband unterhalten worden sind;

4. alle Kunststraßen, die nur als Fortsetzung der Ortsstraße zu betrachten sind und von dem als Ende einer Ortsdurchfahrt anzusehenden Punkte aus eine geringere 8al10C In bfm unter vorgesehenen Falle bleibt von der Uebernahme durch den Kz-is ausgeschlossen die ganze zwischen zwei Ortschaften oder einer Ortschaft und einem anderen Endpunkt (Staats- ober Provinzialstraße, Eisenbahnstation u. s. w.) gelegene Straße, wenn auch nur ein Theil bieser Strecke bes Neubaues bedarf; immerhin aber darf dieser Theil nicht ganz unerheblich sein.

lieber die Frage, ob einzelne Straßen von der Uebernahme durch den Kreis aus­zuschließen sind, beschließt der Kreisausschuß.

Wenn der Kreisausschuß aus einem der oben angegebenen Gründe die Ueber­nahme einer seitherigen Vicinalstraße ablehnt, so steht, der betreffenden Gemeinde der Recurs gegen den ablehnenden Beschluß an den Provmzialausschuß zu, gegen dessen Entscheidung nur aus den in Art. 67 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen betreffend, angeführten Gründen der Recurs an das oberste Verwaltungsgericht stattfindet

Art 8. Wird eine Straße, die aus den unter 1, 2 und 4 des Art. / ange­führten Gründen nicht alsbald von dem Kreise übernommen worden ist durch die bc- i treff ent en Gemeinden ausgebaut oder umgebaut, so tritt die Uebernahme durch ben Kreis mit den auf bie Vollenbung nachfolgenben 1. 9Ipnl ein; erfolgt ber Aus- ober Umbau durch ben Kreis, fo übernimmt derselbe auch sofort die Unterhaltung.

Art. 9. lieber den Neubau von Kreisstraßen beschließt der Kreistag nach An­hörung der Gemeinde, in deren Gemarkung die Straße gebaut wird.

Die Ausführung hat nach den für den Bau von Vicmalftraßen bestehenden Vor­schriften, beziehungsweise nach den dieselben etwa ersetzenden Vorschriften zu erfolgen. Mäne und U-b-rschläge finb. der localen Staatsbaubehorde vor der S8efd)lu6faf|ung I des Kreistages mitzutheilen unb ist, wenn deren etwaige Einwendungen nicht I sichtigt werden sollen, Entschließung des Ministeriums des Innern und der Justiz emzuhostm der Kreisrath den Bau einer Kreisstratzc im öffentlichen In-

I tereffe für geboten erachtet und dem Kreistag angesonnen hat, der Kreistag jedoch den Bau nicht beschließt, so kann der Kreisrath die Entscheidung des ProvinzialauSschusfes anrufen, der endgültig nach contradictorifcber Verhandlung beschließt zu welchem Zwecke I per widersprechende Kreistag sich durch einen von ihm Be v ollmachtigten vertreten zu la.sen hat Ein Recurs an das oberste Verwaltungsgericht findet nur aus den in Art 67 des citirten Gesetzes angegebenen Gründen statt. .. . .

Art. 11. Das zum Bau einer Kreisstraße erforderliche Gelände haben dleiemgen I Gemeinden und Gemarkungsinhaber, in deren Gemarkungen die Straße gebaut wird, innerhalb derselben unentgeldlich und frei von Hypotheken und anderen dinglichen Lasten ,jg^jchen Baukosten leistet der Staat, wenn dies in Anspruch

genommen wird und die im Staatsbudget zu diesem Zwecke zur B-rsugung gestellten Mittel ^usr-ich-n. einen iB-itra^bis,um ^-^Th-.stder Baukos^.^ merbin

der Strotze berührt werden, -in Viertel der I (» ihrer Gemarkung außerhalb des Ortes entstehenden Baukosten und außerdem die fämmtlichen Kosten der Ortsdurchfahrt zu bestreiten haben, und

2. der Kreis ben Rest ber Baukosten tragt.

Solche Gemeinben, bereu Häuser zerstreut liegen, haben ben Kreiskaffen den­jenigen Theil ber Baukosten ber sie burckziehenben Krelsstraße, welcher den Summen der Länge der zu der Gemeinde gehörigen, an der Straße gelegenen £ojraitl)en nebst zugehörigem, eingefriedigtem Bezirk im Verhaltniß zu der Lange der Straße in der I ganzen Gemarkung entspricht, und weiter den vierten Theil der außerdem tn der Ge­markung entstehenden Kosten zu ersehen.

Art 14. Jeder Kreis ist gehalten, spätestens zu dem Termine der Uebernahme der Kreisstraßen (Art. 6) ba§ erforderliche technische Personal anzustellen. Dasselbe hat 3u1bc^|e1'nem Techniker, der zur Versehung der Stelle eines Kreisbauaufsebers befähigt ist^un^tr^en^a.t-n, y-r-n Minimalzahl d°S Ministerium des Innern und 1 bct »ft &15 Kosten für die Unterhaltung der Kreisstraßen werden 'nach den

: für di^Aufbringung der Bedürfnisse der Kreise überhaupt geltenden Bestimmungen

I aufgebracht. Jedoch haben:

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