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18S Dienstag den 12. August 1879.
Mchener "Mn^eiger
Ail^igk- iiÄ Amtsblatt für den Kreis Gieße«.
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Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Morrtags.
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politischer Hheil.
hält eine schriftliche Mittheilung über den Grund der Durchsuchung, sowie auf Verlangen ein Verzetchniß der beschlagnahmten Gegenstände, die genau zu verzeichnen und durch Siegel kenntlich zu machen sind.
Die neue JustizorganLsation.
XII. Von den Beweismitteln.
Für den Beweis durch Sachverständige gelten im Allgemeinen dieselben Regeln, wie für den Zeugenbeweis. Die vom Gericht ein- für allemal bestimmten Sachverständigen (3/ B. die Gerlchtsärzte) sind mit einem Amts- etd belegt, die andern schwören vor Abgabe des Gutachtens, daß sie es unparteiisch und nach bestem Wisien erstatten werden. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, wie ein Richter, und aus denselben Gründen sein Gutachten verweigern, wie ein Zeuge sein Zeugniß. Sonst muß er der Ernennung zum Sachverständigen Folge leisten; es kann aber kein Zwang gegen ihn angewendet werden, wie bei den Zeugen, doch kann auf Geldstrafe bis 300 Mk., bet wiederholtem Ausbleiben bis 600 Mk. erkannt werden. Der Richter kann das Gutachten mündlich und schriftlich erfordern, in der Hauptverhandlung muß es mündlich vorgetragen werden; auch diese Behörden können um Gutachten angegangen werden. Der Sachverständige hat außer Entschädigung für Zeitversäumniß und Erstattung der Kosten Anspruch auf angemessene Vergütigung für seine Mühewaltung.
Ein wichtiges Beweismittel ist die Aufnahme eines gerichtlichen Augenscheins. Der Richter hat dies nach Ermessen anzuordnen und wird es thun, wenn er der Ansicht ist, daß, um Klarheit in einer Sache zu erlangen, persönliche Eindrücke und eigene Wahrnehmungen nothwendig sind (z. B. bei Verdacht der Brandstiftung, Unglücksfällen bei Bauten u. s. w.) Zur Annahme des AugenscheuS^muß sich ein Richter und Protokollführer begeben; nach Bedürfniß werden Sachverständige hinzugezogen. Geetgnetenfalls ist dem Protokoll eine Handzeichnung beizufügen. Die wichtigste Einnahme des Augenscheins ist die Leichenschau und Leichenöffnung. Es ist, wo ein Mansch unter verdächtigen Umständen stirbt, festzustellen, ob er eines natürlichen Todes gestorben, und im Falle eine gewaltsame Todesursache vorliegt, ob Selbstmord, Uriglücksfall, Mord vorliegt. Zur Leichenschau ist ein, zur Leichenöffnung sind zwei Aerzte zuzuziehen. Die Oeffnung erstreckt sich auf Kopf-, Brust- und Bauchhöhle; bei neugeborenen Kindern hat die sog. Lungenprobe stattzufinden, um zu sehen, ob das Kind gelebt hat oder todtgeboreu ist.
Wesentliche Beweismittel können in bestimmten Gegenständen liegen. Solche Gegenstände nimmt dos Gericht in Verwahrung. Wer einen solchen Geger stand in Verwahrung hat, ist verpflichtet, ihn herauszugkben; es kann dre Beschlagnahme ausgesprochen und der Betreffende durch Zwangsmittel zur Herausgabe angehalten werden. Von der Beschlagnahme ausgeschloffen sind schriftliche Mitthetlungen zwischen Beschuldigten und Personen, welche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, falls sie sich in den Händen der letztem befinden und diese nicht einer Theilnahme, Hehlerei oder Begünstigung verdächtig sind. Die Befugntß zur Anordnung von Beschlagnahmen ist nur dem Richter zugestanden worden; nur wenn Gefahr im Verzüge ist, kann sie der Staatsanwalt und der Sicherheitsbeamte vornehmen. Er soll aber binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen, wenn weder der Betroffene, noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder einer derselben Widerspruch erhoben hatte. Hat der Staatsanwalt noch nach erhobener Anklage eine Beschlagnahme ftaltfinden lassen, so muß er binnen drei Tagen dem Richter von derselben Anzeige machen. Der Betroffne kann in allen Fällen richterliche Entscheidung beantragen. Auch auf der Post sind Beschlagnehmungen von Sendungen an und von dem Beschuldigten wie früher zulässig, wenn vermuthet wird, daß ihr Inhalt Bedeutung für die Untersuchung habe. Beschlagnahmen durch nicht richterliche Beamte treten hier aber außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb drei Tagen vom Richter bestätigt werden. Von jeder solchen Beschlagnahme sind Adressat und Absender zu benachrichtigen, damit ihnen nicht Nachtheile entstehen können. Die Strafproceß- ordnung gestattet zur Ermittlung strafbarer Thaten und der Thäter die Durchsuchung (früher „Haussuchung")- Die Durchsuchung kann stattfinden bei demjenigen, welcher als Thäter oder Thetlnehmer einer strafbaren Handlung oder als Begünstiger oder Hehler verdächtig ist; sie erstreckt sich auf die Wohnung und alle andern Räume, sowie auf die Person und die ihr gehörigen Sachen und hat den Zweck der Ergreifung des Thäters und der Auffindung aller denkbaren Beweisstücke. Bet andern Personen ist eine Durchsuchung nur behufs Ergreifung der Beschuldigten oder Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung zulässig; auch müssen Thatsachen einen Verdacht begründen. Auf Räume, die der Beschuldigte wahrend der Verfolgung betritt, wie auf solche, in denen unter Polizeiaufsicht stehende Leute wohnen, findet die Beschränkung keine Anwendung. In der Nachtzeit dürfen Wohnungen nur bei der Verfolgung auf frischer That, bet Gefahr im Verzüge oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergretfung eines Gefangenen handelt. Die Anordnung der Durchsuchung steht dem Richter, wenn Gefahr im Verzüge, dem Staatsanwalt zu. Bet der Durchsuchung tst, wenn möglich, ein Gemetndebeamter oder zwei Gemetndemitglieder, ferner der Inhaber der Räume oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. Papiere darf der durchsuchende Beamte einer Durchsicht nur unterwerfen, wenn der Inhaber es genehuffgl, sonst muß er sie versiegeln, wobei auch der Inhaber «in Siegel betdrücken darf, und dem Richter übergeben. Der Betroffene er-
Deutschland.
Mainz, 8. August. Der Reichstags-Abgeordnete für Mainz-Oppenheim, Herr Domcapitular Dr. Moufang, der wegen seiner Stellung im Reichstag vielfach dem Angriff der hiesigen Presse ausgesetzt war, hat sich bemüßigt gesehen, den hiesigen Zeitungen liberaler Tendenz, eine „ellenlange" Berichtigung zuzusenden. Die Aufnahme dieser sog. Berichtigung, die weiter nichts als eine Rechtfertigung der Centrumspartet war, wurde natürlich verweigert. Heute erklärte nun der Redacteur des „Mainzer Anz.", Herr Schreiber, daß ihm in Folge dessen eine Vorladung vor das hiesige Poltzeigertcht auf Mittwoch den 13. August zugekommen sei. Der Angeklagte tst beschuldigt, dem § 11 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 zuwidergehandelt zu haben. Auf den Ausgang dieser Procedur, die durch alle Instanzen verfolgt werden dürfte, ist man allgemein gespannt. (8^f- Srn-)
Berlin, 9. August. Die Kaiserin von Rußland trifft morgen Abend mittelst Extrazuges hier ein und reist alsbald nach Jugenheim weiter.
Aefterreich.
Gastein, 9. August, Abends. Heute Nachmittag fand bei Sr. Maj. dem Kaffer Wilhelm Famtliendtner im Badeschlosse und Abends große Beleuchtung des Kurortes und der umliegenden Bergspitzen statt. Die Stadt ist reich beflaggt und geschmückt.
Gastein, 9. August. Der Kaiser von Oesterreich ist heute Mittag wohlbehalten eingetroffen und von der Bevölkerung und den Kurgästen mit Jubel empfangen worden. Die Stadt war mit Ehrenpforten geschmückt. Beim Einzug des Kaisers ertönte Glockengeläute. Kaiser Wilhelm begab sich sofort nach Ankunft des Kaisers von Oesterreich mit sämmtlichen Herren seines Gefolges nach dem Absteigequartier des Kaisers Franz Josef und begrüßte denselben auf das Herzlichste. Nach einer halbstündigen Besprechung fuhren beide Kaiser in offenem Wagen nach dem Badeschloß, der Wohnung des Kaisers Wilhelm.
England.
London, 9. August. Die „Times" meldet: Die Exchangebank of Canada und die Bank Vtlle de Monreal suspendtrten in Folge starker Depositen-Entnahmen verursacht durch das Falliment der Consolidated Bank of Canada. Die Passiva betragen eine Million resp. 700,000 Dollars.
London, 9. August. „Times" schreibt bei Erörterung der Entreoue des Deutschen und Oesterreichischen Kaisers: Es sei kein Grund vorhanden, derselben ein politisches Motiv unterzustellen; trotzdem verfolge Europa die Begegnung der Monarchen mit Interesse wegen der großen internationalen Interessen, die sie verkörpern. Deutschland habe seit 1866 sein Interesse für die Erhaltung eines starken deutschen Oesterreichs dargetban. Die beiden Kaiser müssen sich bewußt sein, daß die Geschicke ihrer Länder eng verbunden sind. Wenn demnach die Begegnung kein politisches Motiv habe, so dürfte ihre Freundschaft denn doch wohl politische Bedeutung haben.
London, 9 August, früh. Unterhaus. Lawson äußert sich mißbilligend über die Absicht, dem Prinzen Louis Napoleon ein Monument in der West- minsterabtet zu errichten, und greift die napoleonische Familie auf's Heftigste an. Schatzkanzler Northcote bedauert, daß eine derartige Discussion stattfinde und daß Lawson seine Ausfälle gegen die napoleonische Familie mit dem guten Ton für vereinbar erachte. Der Vorschlag wegen Errichtung des Monuments sei von Privatfreunden des Prinzen ausgegangen. Er (Northcote) sei ermächtigt, zu erklären, daß der Vorschlag nicht von der Königin gemacht sei und keinen politischen Character besitze.
London, 9. August. Die englisch-indischen Truppen begannen die Räumung Afghanistans. Nach den bisherigen Annahmen soll die Räumung am 1. September beendet sein. D>e britischen Truppen marschiren zunächst nach Pishm.
Italien.
Nom, 9. August. Ein Mailänder Blatt brachte die Nachricht, daß anläßlich der Reise des Königs und der Königin ein Complott bestanden habe, daß nur durch Enthüllungen eines Verschworenen entdeckt worden sei. Die „Opinione" ist nun auf Grund sicherer Informationen in der Lage, diese Nachricht für absolut unbegründet und für erfunden zu erklären.
Mosnien.
Serajewo, 9. August. Die Feuersbrunst wüthete die ganze Nacht und verheerte die innere Stadt, namentlich das ganze Handelsviertel. Gegen 1000 Häuser, darunter die katholische Kirche, mehrere Moscheen, dec Bazar, zahlreiche Handels- und Aerar-Magazine find niedergebrannt. Die Verluste an Menschenleben scheinen sich auf 3 beim Löschen verunglückte Soldaten zu


