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Nr. 36. Mittwoch, den 12. Februar 1879.

Meßmer Mmeiger

Anjeize- ul Amtsblstt für len Kreis Gießen.

Redac1to«Sbureau r

GxpedittonSbureau r

| Schulstraße B. 18.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

politischer Hheil.

Deutschland.

790 600

25,000

An Besoldungen und anderen persönlichen Ausgaben sind

im

vorgesehen:

I. Oberlandesgericht.

Kanzleidiener mit je 1,340 Mk.

2

62,500

7 500

5,000

85,000

2,000

1

1

2

2

1

Mk.

429 660

25,000

1

1

10

Mk.

9,000

7,500

1 357,260 Einzelnen

Die darin vorgesehenen Ausgaben Vertheilen sich wie folgt

1) Behörden und Anstalten für die Justiz:

A. Gerichtshöfe.

a. Besoldungen

b. Kanzleikosten

B. Amtsgerichte.

a. Besoldungen

b. Kanzleikosten (Bureaukosten und Vergütung für Amts local)

C. Bureaukvsten zur Verfügung des Ministeriums

2) Reisekosten, Ueberzugskosten, Diäten, Remunerationen, Vicariats- und AuShülsekostm, Kosten der Visitationen und Revisionen, Kosten der Renovation der Hypothe­kenbüchern

Präsident ........

Senatspräsident

Räthe mit 6000 und 6500 Mk., im Durchschnitt 6250 Mk

Oberstaatsanwalt, Maximalgehalt . . . .

Gerichtsschreiber, Maximalgehalt . . . .

Hülssgerichtsschreiber mit je 2000 Mk. . . .,

Schreibgehülfen mit je 1,500 Mk \

Gehülse des Oberstaatsanwalts mit 1,800 Mk. . .(

Zeitweise SchreibauShülfe 1000 Mk- . .

Darmstadt, 8. Februar. Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. König!. Hoheit des Großherzogs ist den Ständen ein Nachtrag zu dem Hauptvoran­schlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben in der Finanzperiode 1879/81 zu Hauptabteilung IX. Ministerium des Innern und der Justiz B, in Geschäftszweigen der Section für Justizverwaltung, vorgelegt worden.

9,800

2,680

103,980

II. Landgerichte. Mk.

3 Präsidenten mit je 7,500 Mk 22,500

7 Directoren mit je 6,500 Mk 45,500

35 Richter mit 2,500 biö 5,500 Mk., im Durchschnitt

4000 Mk .... 140,000

3 erste Staatsanwälte mit Maximalgehalten von je

6000 Mk......... 18,000

7 Staatsanwälte (Substituten) mit 2,500 bis 4,500Mk.

im Durchschnitt 3,500 Mk 24,500

3 Gerichtsschreiber mit im Durchschnitt 4000 Mk. . 12,000

10 geprüfte Hülssgerichtsschreiber mit je 1,800 Mk. 18,000 \

2 decretmühig anstellbare Hülssgerichtsschreiber für 1 §

den Dienst bei zwU Kammern für Handels- [«

fachen mit je 3000 Mk. .... 6,000l^

7 Actuariatsgehülfen mit je 1.200 Mk. . . 8,400/ o

10 Schreibgehülfen mit je 1000 Mk. . . 10,0001.2*

3 Staatsanwaltsgehülfen mit je 1,800 Mk. . 5,4001 Z

Zeitweise SchreibauShülfe .... 60001er

53,800

7 Kanzleidiener mit je 1,340 Mk 9 380

325680

Summa 429,660

III. Amtsgerichte. Mk.

108 Amtsrichter mit 2,500 bis 5,500 Mk., im Durchschnitt

4000 Mk 432,000

16 Amtsanwälte mit je 2000 Mk. Remuneration . . 32,000

52 Gerichtsschreiber mit 2000 bis 4000 Mk., im Durch­

schnitt 3000 Mk 156.000

48 geprüfte Hülssgerichtsschreiber mit je 1,200 Mk. 57,600 / - A

70 Schreibgehülsen mit je 1000 Mk. . . 70 000 -Z

Zeitweise SchreibauShülfe .... 6,000)

Schreibhülse für die Amtsanwälte . . 10,000 (

143,600

54 Gerichtsdiener mit je 500 Mk 27,000

790,600

Zur näheren Begründung des Nachtrags in Ansehung der Zahl de Stellen, der Höhe der Gehalte und Remunerationen, sowie der übrigen Be- dürfniffe ist demselben eine besondere Denkschrift beigefügt.

Darmstadt, 8. Februar. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 4 enthält :

1. Bekanntmachung Großherzoglichen Gesammtministeriums, die Aushebung der zwischen Hesien und Preußen getroffenen Vereinbarungen wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld-, Fischerei-Frevel betreffend.

2. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Gesuche um Erlaubniß zur Theilung von Grundstücken, welche mit Tilgungs­renten belastet sind, betreffend.

Darmstadt, 10. Februar. In der heutigen (13.) Sitzung der zweiten Kammer der Stände wurden die Budgetverhandlungen, und zwar mit Haupt- abtheilung XMinisterium der Finanzen", fortgesetzt und wurde der Ausschuß­antrag, den Durchschnittsgehalt eines vortragenden Rathes in der Abth. für Bauwesen mit 5200 «X auch ferner nur für den ersten Inhaber zu bewilligen, nach längeren Debatten angenommen. Die für die Qberrechnungskammer Hauptstaatskaffe, Obersteuei-Direktion und Ober-Forst- und Domänen-Direktion geforderten Beträge wurden nicht beanstandet. Sowohl der vom Ausschüße beantragten Verminderung der Rentamtsstellen, wie der im Laufe der Finanz­periode 1879/1881 vorzunehmenden Beseitigung des Instituts der Rentams- biener wurde die Zustimmung ertheilt.

Schließlich wurde die für technische Forstverwaltung und Forstschutz beantragte Summe bewilligt, eine Gehaltserhöhung von 9 Oberförstern im Betrage pen 2700 «X abgelehnt.

Berlin, 8. Februar, Abends. Das Abgeordnetenhaus fuhr heute Abend in der Be- rathung über den Eisenbahn-Etat fort. Im Laufe der Debatte erklärte Minister Maybach, die Regierung werde auf Verminderung der Direktionen, Ersparnisse und eine geregeltere Verwaltung binstrcben. Er könne für die nächste Session einen anderweitigen Organisationsplan für die Staatseisenbahnen in Aussicht stellen. Der Etat wurde schließlich nach den Anträgen der Commission genehmigt; ebenso die von der Commission vorgeschlagenen Resolutionen. Die zweite Lesung dieses Etats ist damit beendigt. Der Etat balancirt mit 711,500,758 X in Einnahme und Ausgabe.

Berlin, 8. Februar. Der Ausschuß des Bundesraths für Justizwesen hat, wie schon erwähnt, den Gesetzentwurf, betr. die Strafgewalt des Reichs­tages über feine Mitglieder, einer Abänderung unterworfen und beantragt, der Bundesrath wolle dem Entwurf in dieser Fassung die Zustimmung erthei- len. Die Abänderung betrifft folgende Punkte: die Berufung an den Straf­richter ist beseitigt; die Ausschließung von der Wählbarkeit ist gleichfalls m Wegfall gekommen und endlich sind auch die Strafen geändert worden. Der Entwurf lautet in seiner so veränderten Faffung folgendermaßen:

§ 1. Dem Reichstag steht eine Strafgewalt gegen seine Mitglieder wegen einer bei Ausübung ihres Berufes begangenen Ungebühr zu. § 2. Diese Strafgewalt wird von einer Commission ausgeübt, welche aus dem Präsiden­ten, den beiden Vicepräsidenten und 10 Mitgliedern besteht. Letztere werden bei dem Beginn jeder Session für die Dauer derselben unmittelbar nach er­folgter Wahl des Präsidenten gewählt. § 3. Die Ahndungen, welche die Commission verhängen kann, sind je nach der Schwere der Ungebühr: 1) War­nung vor versammeltem Hause, 2) Verweis vor versammeltem Hause, 3) Aus­schließung aus dem Reichstage auf eine bestimmte Zeitdauer. Diese kann bis zum Ende der Legislaturperiode erstreckt werden. § 4. Wird die Ahndung (§ 3) wegen einer Aeußerung oder wegen des Inhalts einer Rede ausge­sprochen , so kann zugleich die Aeußerung und die ganze oder der betr. Thei! der Rede von der Aufnahme in den stenographischen Bericht ausgeschlossen werden. In einem solchen Falle ist auch jede andere Veröffentlichung durch die Preffe verboten. § 5. Die Wirksamkeit der Commission tritt ein, wenn 1. der Präsident sie anordnet, oder 2. mindestens 20 Mitglieder des Reichs­tags sie beantragen. Die Anordnung (Nr. 1) oder der Antrag (Nr. 2) maß innerhalb 3 Tagen, nachdem die Ungebühr vorgekommen ist, erfolgen. § 6. Die Commission verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten und in dessen Verhinderung dem des nächsten Vicepräsidenten in der Mindestzahl von 7 Mitgliedern. Das Verfahren wird durch eine Ordnung geregelt, welche von der Commission entworfen wird und der Genehmigung des Reichstags unterliegt. § 7. Die Commission entscheidet endgiltig. Lautet jedoch die Entscheidung auf Ausschließung aus dem Reichstag (§ 3 Nr. 3), so kann der Ausgeschloffene innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Verkündung schriftlich die Ent­scheidung des Reichstages anrufen. § 8. Der Präsident ist berechtigt, ungebührliche Aeußerungen der Mitglieder vorläufig von der Aufnahme in den stenographischen Bericht auszuschließen, sowie jede andere Veröffentlichung derselben durch die Preffe vorläufig zu untersagen. Eine solche vorläufige Anordnung erlischt, wenn nicht wegen der betr. Aeußerung innerhalb 3 Tagen die Entscheidung der Commission (§ 5) angeordnet ober beantragt wirb. § 9. Zuwiderhanblungen gegen bas in § 4 enthaltene Verbot, sowie gegen bie in § 8 bezeichnete vorläufige An- orbnung des Präsibenten werden mit Gefängniß von 3 Wochen bis zu 3 Mo­naten bestraft, sofern nicht nach Maßgabe des Inhalts der erfolgten Veröffent­lichung eine schwerere Strafe verwirkt ist. § 10. Die an die Commission gelangten Angelegenheiten, welche bei dem Schluffe einer Session nicht erledigt