Nr. IO. Sonntag den !S Januar 1879
Hießen«' Miyeiger
Ailjcige- nnh Amtsdktt für den Kreis Gießen.
RedaetionSbirreair r
Expeditionsburea« r
Schulstraße B. 18.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher P H e i l. Bekanntmachung.
Betreffend: Die Prüfung der Candidaten für den einjährig freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1879.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen sich der im nächsten Frühjahr stattfindenden rubr. Prüfung zu unterziehen, werden hierdurch aufgesordert, Ihre deßfallsigen Gesuche um Zuiasiung bei Meldung des Ausschlusses von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. Februar 1879
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wi.d im Speciellen das Folgende bemerkt:
1. Da- Gesuch ist bei der unterzeichneten Piüfungs-Commtssion nur dann anzubringen, wenn der sich Meldende im Großher- zogthum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenven selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zweckdienlich wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a) Geburts-Zeugniß;
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
c) ein Unbetcholtenhettszeugniß, welches von der Polizei Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf.
Zu pos. b. wird noch besonders darauf bingewiesen, daß in dem EinwilUgungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilllgen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
5. In dem Gesuche ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (Französisch, Englisch, Lateinisch oder Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulasiung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholten- heitszeugniß beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Ersatz-Ord. — I. Theil der Wehr-Ord. vom 28. September 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, in welchem die Prüfung stattstndet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 17. December 1878.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende: __________________________________________________Spam er.___________________________
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Nachsrrchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schrrl- zeugrriffen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch aus die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden, Vorschriften mit dem Ansügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch »st bet der unterzeichneten Prüfungs-Commission nur dann anzubrtngen, wenn der sich Meldende im Großherzog- thum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre und muß spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Lebensjahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch erscheint es zw'ckdienltch, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen.'
a. Geburtszeugniß;
b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen;
e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist;
d. das Schulzeugniß.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
Zu pos. b.: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung des Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.
Zu pos. d.: daß die Scbulzeug nisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und den derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Ordnung (I. Theil der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 — Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) ausgestellt sein müssen.
Im Uebrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Ordnung verwiesen.
Darmstadt, im December 1878.
Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
Sp o m er.
politisch
Deutschland.
Berlin, 9. Januar. Zu dem heutigen Leitartikel der „Nattonalzeitung" über die staatsrechtliche Seite des deutsch-österreichischen Handelsvertrages schreibt die „Nordd. Allg. Ztg.": Ueber die dabet in Betracht kommende
er TH eil.
Rechtsfrage könne kein Zweifel obwalten; nach den klaren Bestimmungen der Retchsverfasiung bedürfe der Vertrag außer der bereits erfolgten Zustimmung des Bundesraths, noch der Genehmigung des Reichstags, um Gesetzeskraft zu erhalten. Wenn die Retchsregterung die Verpflichtung übernommen habe, den Vertrag mit Neujahr 1879 in Kraft treten zu lasien, so sei ste offenkundig


