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II. Bestimmungen über den Handel und Verkehr mit Rohtabak und TaSaks- Fabrikaten.

S 49. Jede Person (Firma, Handelsgesellschaft oder Corporation, welche inner­halb des Zollgebiets Handel mit Roiftabak betreibt, oder Rauch-, Kau- oder Schnupf­tabak, Cigarren oder Cigaretten gewerbsmäßig für eigene Rechnung selbst anferngt, oder durch Andere anfertigen läßt, oder endlich mit Tabaksfabrikaten Handel treibt, ist gehalten, alljährlich zuoor bei der zuständigen Steuerbehörde einen Licenzschein zu lösen.

Bei dem Ansuchen um Ertheilung der Licenz sind die Räume für die Aufbe­wahrung, die Fabrikation und den Verkauf des Tabaks oder der Tabaks-Fabrikate anzumelden. Diese Räume unterliegen der steueramtlichen Controle

S 50. Die licenzirten Rohtabakshändler, Tabaksfabrikanten und Händler mit Tabaksfabrikaten haben -Geschäftsbücher zu führen, aus denen a. bei den Rohtabaks­händlern, der Bezug und Abgang von Rohtabak; b. bei den Fabrikanten der Bezug von Rohtabak, der Abgang an solchem, sowohl behufs der Ueberlassung an Dritte, als auch behufs Entnahme zur Fabrikation, der Zugang an selbsterzeugten oder sonst erworbenen Fabrikaten und der Abgang von Fabrikaten, endlich der Verbleib der Fabrikationsabfälle; c. bei den Engroshändlern mit Tabaksfabrikaten der Zu- und Abgang an solchen; d. bei den Detailhändlern mit Tabaksfabrikaten der Zugang an solchen zu ersehen ist.

S 51. Den Beamten der Steuerverwaltung ist die Einsicht in die Geschäftsbücher gestattet, auch dürfen diese Beamten eine Revision der vorhandenen Bestände an Roh­tabak, Halb- und Ganzfabrikaten in den Geschäftsräumen vornehmen. Die hierbei erforderlichen Handreichungen hat der Fabrikant auf Erfordern zu leisten oder auf seine Kosten durch Andere leisten zu lassen.

8 52. Alljährlich bis zum 15. Februar hat a. der Rohtabakshändler und der Tabaksfabrikant den im Lause des letzten Kalenderjahres bezogenen Rohtabak, b. der Händler mit Tabaksfabrikaten die in demselben Zeiträume bezogenen Tabaksfabrikate nach Gattung und Gewicht der zuständigen Steuerstelle anzuzeigen. Die Richtigkeit der Anmeldung kann von .der Steuerbehörde gemäß der tm 8 51 enthaltenen Be­stimmungen geprüft werden.

$ 53. Für den Licenzschein, welcher auf den Jahreszeitraum vom 1. April dis 31. März lautet, ist eine zur Reichskasse fließende Gebühr zu entrichten, die nach der Menge der im letzten Kalenderjahr bezogenen Rohtabake bezw. Tabaksfabrikate bemessen wird und zwar auf jährlich:, a 10 M, sowie weitere 5 M. für jede angefangenen 100 Ctr. Rohtabak, über eine Menge von 100 Ctr. hinaus für Rohtabakhändler; b. 10 M., sowie weitere 5 M. für jede angefangenen 20 Ctr. Rohtabak über eine Menge von 20 Ctr. hinaus für Tabaksfabrikanten; c. 10 M, sowie weitere 5 M. für jede angefangenen 5 Ctr. Tabakvsabrikate, über eine Menge von 5 Ctr. hinaus für Händler mit Tabaksfabrikaten. Neu licenzirte Händler und Fabrikanten entrichten für den ersten Licenzschein nur den Jahressatz von 10 M. Derselbe Satz ist von allen Händlern und Fabrikanten für den ersten nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu entnehmenden Licenzschein zu entrichten. Vor der Ertheilung des Licenzscheins darf das Handelsgeschäft oder der Fabftkbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden.

8- 54. Die erthcilten Licenzscheine müssen von den Händlern und Fabrikanten den Beamten der Steuerverwaltung auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden.

8- 55. Wer eine der in diesem Abschnitte erwähnten Verpflichtungen vorsätzlich verletzt, insbesondere wer vor Empfang des Licenzscheins das Gewerbe als TabakS- händler oder Tabaksfabrikant beginnt oder fortsetzt, oder unrichtige Eintragungen in die von ihm zu führenden Geschäftsbücher macht oder erforderliche Eintragungen unter­läßt, hat eine Geldstrafe von 30 M. bis zu 3000 M. zu entrichten Die Ertheilung des Licenzscheins, sowie die Erneuerung desselben kann solchen Personen versagt werden welche im Laufe der letzten fünf Jahre wiederholt wegen vorsätzlicher Verletzung der tn diesem Abschnitte des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen bestraft sind.

8 56. Die Bestimmungen in den SS 44 bis 47 finden auf die vorstehend erteilten Vorschriften sinngemäße Anwenduna. Die Verjährung der Strafverfolgung erfolgt in derselben Zeit wie die Verjährung der Tabakssteuer-Defraudationen.

Lokales.

Gießen, 10. April. Aus den Verhandlungen der Großherzoglichen Handelskammer.

Die Königl. Eisenbahndirection zu Frankfurt a. M. theilt einen Bescheid des König!. Preuß. Handelsministeriums mit, wonach dieses sich damit einverstanden erklärt, daß für die angeordneten Eisenbahnconferenzen in Frankfurt a. M. und Cassel von Bestellung eines engeren Ausschusses so lange abgesehen wird, bis ein desfallsiges Bedürfniß hervortritt.

Weiter wird in Erledigung des Protokolls vom 21. November v. I. Folgendes bemerkt: 1) Die in dem Ministcrialerlaß zu pos. 14 vorbehaltene Abstcmplung der Frachtbriefe wird auf Verlangen nach wie vor erfolgen.

2) Zu pos. 6 betr. die Ermöglichung der Benutzung eineS Retourbillets bei Schnell- und Courierzugen durch Lösung eines Zuschlagbillets und zu pos. 16 bezüglich genauer und deutlicher Frachtangabe in den Avisen sind die erforderlichen An­weisungen erlassen worden.

3) Bezüglich der in pos. 12 beantragten anderweiten Tanfirung von leer zurück­gehenden Cigarrenkisten, welche in gebrauchten Emballagen eingeschlossen sind wurde im Einverstanbniß der Königl Eisenbahndirectionen in Kassel und Wies­baden befürwortender Antrag bet der Reichstarifcommission bereits eingebracht.

4) Dem in pos. 17 auf Herausgabe besonderer Fahrpläne für die Viehtransporte gerichteten Anträge, wird von der nächsten Fahrplanperiode Folge gegeben werden.

2)

3)

4)

empfiehlt

Mißstand sei,

2) die

Für den hiesigen Bezirk sei dieser Mißstand hauptsächlich bei den Artikeln Tabak und Lohe yervorgecretcn

~ Kammer schließt sich einstimmig diesem Gutachten an und beschließt demgemäß,

Die außergewöhnlich großen Stroherträge der beiden letzten Jahre haben wieder vielfach zur Anschaffung von Dampfdreschmaschinen Gelegenheit gegeben und finden M^aftsleute mit verhältnißmäßig geringer Kapitalanlage ourch Lohndreschen ein recht respectables Einkommen. Unter den verschiedenen Systemen welche da und dort zum Ankauf gelangen, dürste wohl daS Fabrikat Hornsby & Sons rat1 I*en$*ap0 entnehmen und wird zur bevorstehenden Saison am meisten verlangt Es ist dieses System und Fabrikat emes der ersten, welche in Deutschland emgesührt wurden und liegen daher über die Dauerhaftigkeit der Maschinen Erfahrungen vor wie von den wenigsten anderen Fabrikaten. - So befindet sich z B. in der Nähe von F^ukfurt a. M- eine Hornsbysche Dampf-Dreschmaschine, welche schon seit fünfzehn Jahren benutzt wird und dem Besitzer noch dieselben Dienste leistet, wie im ersten Jahre.Ganz außerordentlich wichtig ist bei diesen Maschinen der Umstand, daß der Cylinder- tm Dampsraumc sitzt, also weder Condensationswasser erzeugt noch firmeren fann. G§ mürbe hier in weit führen die Patente alle auszuführen' welche die tirma Hornsby & Sons aus ihre Laeomolnlen unb Dreschmaschinen ha, unb können wir nur aus ben Hauptagenten genannter Firma Herrn Moritz Weil junior in Frankfurt a M verweisen. ' ü 1 1

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Zu II In Betreff der Aenderung der Bestimmungen über die Anwendung der Allge­meinen Wagenladungsklaffen a 3

1) Ist es als ein erheblicher Mißstand anzuerkennen, daß die Bedingung zur 93er- l*b.un8 mindestens 10000 kg auf einen Wagen für die Anwendung der Satze der Allgemeinen Wagenladungsclasse B zur Folge bat, daß die Höhe der Fracht per Tonne und Kilometer von dem Rauminhalt und der Tragkraft der am Absendeort disponiblen Wagen abhängig ist?

Für welche Artikel macht sich dieser Mißstand geltend?

8a antworten, daß cs allerdings ein erheblicher und zu beseitigender daß Wagenladungsfrachtsätze für 1000G kg bestehen und nicht überall zur Durch­führung kommen. Es sei Sache der Bahnen, entweder Wagen zu beschaffen, welche dieses Quantum fassen oder wenn man dies nicht wolle, so sei derjenige Theil des Gutes, welcher lV11 8nnnC1L2BQiCn TJlat)Cn ^"den müsse, nicht wie seither' als Stückgut, sondern eben- falls zum 2OO Ctr.-Frachtsätze zu berechnen. In Oesterreich habe man dieser gerechten An­forderung langst entsprochen und Wagen eingestellt, welche 20D Ctr. des voluminösen Artikels ttohe aufnehmen können. '

Das Prasivium des deutschen H-ndelstagS feilte mit, daß die ständige Eisenbahntarts- -°mmisfl°n In (Semem,^aft mit rem Ausschuß der Sierkehrsmteressenten eine äLbeomm.bion mit. Oer Borberathung Oer Anträge für Einführung einer 11 een ermäßigten L-tückguteiasfe uno «banberungter Bestimmungen tn Bettest Oer allgemeinen Wagenlabungselasjen beauftragt habe S en rniÄ1,!* ^""^g Sommiffion einen Fragebogen mit rem Ersuchen, o-n- selben möglichst eingehend zu beantworten.

m.r*. D'e Kammer überträgt die Begutachtung dieser Angelegendeit einer Commission, in

* H°!?berger, G e ° r g , und S i I ° t_r e, s e n genrnbu wurden.

yeamenS oiejer Sommiifton erstattet der Vorsißende Bericht und befürwortet, daß ju 1 M Betreff der Eimührung einer II. ermäßigten Stückguerlaffe die Fragen-

e'nt,r " ermäßigten Sluchguitlaste als em entschiedenes Verkehrsbcdürfmß anzuerkennen?

Wird diesem Bedürfnisse entsprochen, wenn die II. ermäßigte Stückgutclasse all­gemein für Guter der Specialtarlse eingeführt wird? oder

Ist die zweite Stückgutclasse für bestimmte Artikel und zwar der Specialtarif und andere darin nicht enthaltene Artikel, die speciell zu bezeichnen sind, eimufulnen?

^«erbci wäre zu berücksichtigen, daß der Ermäßigung der Tarif-Sätze für die 11. Stuckgutclasse eventuell eine Erhöhung der Sätze für die I. Elaste aeaen- uberstehen dürfte.) " ä 0

Zn welchem Verhältniß stehen die Stückgutfendungen für jeden der bezeichneten Artikel zu den Wagenladungen und welche finanzielle Bedeutung für Versender und Empfänger ist der Ermäßigung der Stückgutfracht für die betreffenden Artikel beizumeffen?

Empfiehlt es sich, die Anwendung der Sätze der II. Siückgutclasse für bestimmte Qn die Bedingung der Aufgabe eines Minimalquaniums von etwa 1000 kg zu knüpfen?

^.i^uEworten seien, daß die Wiedereinführung einer II. Stückgutclasse aus den bereits bei bcn ^Ehorden geltend gemachten Gründen zu verwerfen sei. Es empfehle sich in der Beantwortung der vorstehenden Fragen noch besonders hervorzuheben, daß es unter allen Umstanden unzulässig erscheine, eine solche auf Kosten der I. Claffe einzuführen, da diese m keinem Falle eine Frachterhohung ertragen könne, vielmehr auch hier eine Ermäßiqunq der bestehenden Satze angestrebt werden müsse. Die Einführung einer II. Stückgutclasse ausjchließ- ^,!ur die den Specialtanfen angehörenden Güter sei von dem größten Uebcl auch für die Behörden da bas Drangen zu dieser ermäßigten Claffe von allen Jniereffenten insbesondere aber von denjenigen, deren Artiker der früheren II. Claffe angehörten, nie aufhören würde ^enn die Kammer die nur noch bestehende eine Stückgutclaffe im Interesse der Einbeiilichkeit begrüßte, ,o hatte sie dabei auch hauptsächlich mit im Auge, daß alle Betheiliatcn befriediqt sein konnten, wenn Der Durchschnittfrachtsatz der früheren beiden Classen unter Berücksichtigung der Gewichtsmengen zur Geltung kommen würde. Es wäre dann d.ese heikle Frage mit eurem ?? k Z Tn m inL ®f0cnJ°& SU den neuen Klagen und Unzuträglichkeiten, welche die Wiederherstellung einer II Stückgutclasse herbeiführcn müßte, für alle Bctyeil.gten eine -woytthat wäre.

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