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Mittwoch den 10. September

1879

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Erscheint täglich nut Ausnahme des Montags. bic Post bezogen ni-rt-lM-lich 2 Marl 50 Pi.

Gießener Anzeiger

Anzeige- mH AmtsbM fit den Kreis Gießen.

Amtlicher Ich eil.

Landes - Baugewerkschule Darmstadt.

Dre Landes-Baugewerkschule zu Darmstadt beginnt ihren vierten Jahres - Cursus am 15. November l. Ihrs., welcher 4 Monate, also bis zum 15. März 1880 andauert.

Dieselbe soll, zwischen Handwerkerschule und technischen Hochschule die Mitte haltend, insbesondere Bauhandwerkern, sowie Maschinen- und Mühlen­bauern, Gelegenheit bieten, sich die für einen selbstständigen Gewerbebetrieb erforderlichen theoretischen Kenntnisse und die noihwendigen Fertigkeiten im Zeichnen und Entwerfen von Plänen für die praktische Ausführung zu erwerben. Auch soll die Baugewerkschule zur Ausbildung von Werkmeistern, Parlieren, Bauaufsehern rc. dienen.

Der Unterricht wird an den Werktagen während der ganzen Tageszeit von folgenden Herren ertheilt: Architekt Professor Hermann Müller, Architekt Kuhlmann, Ingenieur Reuter, Techniker L. W. Möser, Handelslehrer Peters und Bildhauer Fölix.

Die Schule umfaßt vorerst 2 Klassen mit solgenden Unterrichts- Gegenständen: Freihand- und geometrisches Zeichnen, Darstellende Geometrie (einschließlich Schattenconstructionen und Perspective), Bauconstructionslehre (einschl. Stabilitäts- und Festigkeits-Berechnungen), Elemente der Maschinen- Konsumtionen, Fachzeichnen, Entwerfen von Bauanlagen, kunstgewerbliches Zeichnen, technisches Rechnen, Algebra, Geometrie, Feldmeßkunst (einschl. Trigonometrie und Planzeichnen), gewerbliche Buchführung, Theile der Ball­führung, insb. Materialienkunde und Ansertigen von Kostenvoranschlägen, Grundlehren der Physik und Mechanik, Modelliren in Thon, Holz rc.

Die Unterrichtslocale befinden sich Neckarstraße Nr. 3, unfern von den Dureaulocalitäten, der Bibliothek und der technischen Mustersammlung des

Darmstadt, am 26. August 1879.

Großherzogliche Centralstelle für die

Fink.

Gewerbvereins, so daß die letzteren von den Schülern besucht und geeignet benutzt werden können.

Bedingungen zur Aufnahme find:

1) Für die untere Abtheilung, die I. Klaffe: In der Regel werden nur solche Schüler ausgenommen, welche eine mindestens einjährige Beschäftigung in einem technischen Gewerbe nachweisen können; Ausnahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen gestattet. Dagegen wird von den Auszunehmenden nur der Nachweis der Kennt­nisse verlangt, welche den von der Oberklasse einer Volksschule Ent­lassenen zukommen sollen, damit jedem strebsamen Handwerker die Anstalt zugänglich werde.

2) Für die obere Abtheilung, die II. Klaffe, muß außerdem der Nachweis ausreichender Kenntniß der niederen Arithmetik, einer angemessenen Fertigkeit im Freihand- und geometrischen Zeichnen, sowie in der Lösung einfacher Aufgaben der darstellenden Geometrie, und der Befähigung sich im Deutschen gehörig schriftlich verständlich machen zu können, geliefert werden.

Das Schulgeld beträgt für die ganze Unterrichtszeit 30 und ist beim Beginn des Curses voraus zu bezahlen.

Anmeldungen zur Aufnahme wolle man möglichst frühzeitig und läng­stens bis zum 31. Oktober l. Ihrs, schriftlich bei der unterzeichneten Stelle oder auch mündlich auf dem Bureau derselben Neckarstraße 3 im III. Stock bewirken, da die Zulassung der Schüler nur nach Maßgabe der vorhan­denen Unterrichts-Lokalitäten erfolgen kann.

Gewerbe und den Landesgewerbverein.

Busch.

Uokitischer Hheil.

Die neue Justizorganisation.

XIX. Das Schwurgericht.

Die Einrichtungen des Geschworenengerichts bedingen einige Abweichun­gen, welche sich in dem übrigen Verfahren für Strafsachen nicht finden, nach dessen Grundsätzen sich im Allgemeinen auch hier die Hauptverhandlung regelt. Bor dem Tage der Hauptverhandlung muß dem Angeklagten die Liste der Geschworenen überreicht werden, damit er event. seine Ablehnungen überlegen kann. Dem Verhafteten wird die Liste in der Zelle zugestellt; der aus freiem Fuße Befindliche kann sie auf der Gerichtsschretberei einsehen.

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Ausloosung der Geschworenen, rer Bildung der Geschworenenbank. Vorher sind von den Geschworenen die­jenigen auszuscheiden, welche im betr. Processe etwa kraft gesetzlicher (von uns früher erwähnter) Vorschriften nicht Geschworene fern können. Dann müssen roch mindestens 24 Geschworene anwesend sein, sonst kann nicht zur Bildung des Schwurgerichts geschritten werden; es müssen dann vielmehr Hülfsge- schworene zugezogen werden, bis die Zahl 30 erreicht ist. Die Ausloosung geschieht in öffentlicher Sitzung; die Namen der Geschworenen, auf Zettel geschrieben, werden in eine Urne gelegt, aus welcher der Vorsitzende die Zettel einzeln hervorzteht. Soviel Geschworene über die erforderliche Anzahl von 12 iresp. bei langen Verhandlungen noch ein oder mehrerer Ersatzgeschworenen) anwesend sind, können abgelehnt werden und zwar zur Hälfte vom Staats­anwalt, zur Hälfte von dem Angeklagten, der das Recht durch seinen Verthei- ! diger ausüben lassen kann ; bet ungerader Ueberzahl steht dem Angeklagten eine Ablehnung mehr zu. Der Staatsanwalt lehnt zuerst ab, ein Vortheil für den Angeklagten, da der Staatsanwalt aus andern Gründen denselben Ge- , ichworenen ablehnen kann, wie der Angeklagte, wodurch Letzterem eine wettere Ablehnung bleibt. Mehrere Angeklagte können gemeinschaftlich ablehnen; eini­gen sie sich nicht, so wird die Anzahl der Ablehnungen unter sie vertheilt. I Stehen an einem Tage mehrere Sachen an, so kann mit Zustimmung des Staatsanwalts und der Angeklagten dieselbe Geschworenenbar.k bestehen bleiben. Die ausgeloopen Geschworenen werden in Gegenwart des Angeklagten und in öffentlicher Sitzung beeidigt. Nun folgt die Verhandlung ganz so wie jede ff hauptverhandlung.

Nach Schluß der Beweisaufnahme werden den Geschworenen Fragen zur i Beantwortung vvrgelegt, welche sich sowohl auf die Schuld des Angeklagten, 1 wie auf etwaige straferhöhende oder verringernde (resp. auf die gesetzlichen m ldernden) Umstände erstrecken. Die ersteren nennt man Hauptfragen; »sie beginnen mit den Worten: Ist der Angeklagte schuldig, (das und das Igeihan zu haben); die andern Nebenfragen. Alle Fragen müssen so gestellt I 'ein, daß sie sich einfach durch Ja oder Nein beantworten lassen. Wird die | Stellung von Nebenfragen von einer Sette verlangt, so darf sie vom Gericht g ilcht verweigert werden (höchsten-, was selten sein dürfte, aus Rechtsgründen). | Die Frage, ob mildernde Umstände vorltegen, muß aus Verlangen stets gestellt

werden. War der Angeklagte bet der That noch nicht 18 Jahr, so muß ge­fragt werden, ob er die Einsicht zur Erkenntniß der Strafbarkeit besaß, weil er, wenn dies verneint wird, gesetzlich straffrei ist. Die Fragen werden vor­gelesen ; über Einwendungen gegen dieselben befindet das Gericht. Nachdem die Fragen festgestellt sind, beginnen die Platdoyers des Staatsanwalts, des Vertheidtgers und des Angeklagten (betr. die Schuldfrage), während früher die Platdoyers vor der Mittheilung der Fragen erfolgten. Das Resum6 des Vorsitzenden findet überhaupt nicht mehr statt; derselbe ertheilt nur eine Rechtsbelehrung. Dieses Schlußwort ist unantastbar; weder Staatsan­walt noch Verthetdiger dürfen es erörtern oder angreisen.

Die Fragen werden vom Vorsitzenden (nicht mehr vom Gertchtsschreiber) unterschrieben und den Geschworenen übergeben. Diese ziehen sich in ihr Be- rathungszimmer zurück, aus dem sie sich nicht entfernen dürfen und zu dem keine dritte Person Zutritt hat. Hier wählen sie durch schriftliche Abstimmung einen Obmann, welcher Berathung und Abstimmung leitet; bei der Wahl ent­scheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das höhere Lebensalter. Die Geschworenen beantworten die ihnen gestellten Fragen mit Ja oder Nein. Um eine Verurtheilunfl herbeizusühren oder eine dem Angeklagten nachthetltge Ent­scheidung zu treffen, müssen sich mehr als sieben Stimmen für die Schuld aussprechen; bei der Verneinung mildernder Umstände genügen mehr als sechs Stimmen (eine für den Angeklagten ungünstige Neuerung). Dieses Stimm- verhältniß muß angegeben werden, jede wettere Angabe (z. B. einstimmig) ist unzulässig. Die Geschworenen können auch eine Frage halb bejahen, halb ver­neinen (z- B. beim Einbruch):Ja", (er ist schuldig des Diebstahls, aber es ist nicht erwiesen, daß die That mittelst Einbruchs begangen ist. Dann kann der Angeklagte nicht wegen schweren, sondern nur wegen einfachen Dieb­stahls bestraft werden).

Die Antworten der Geschworenen werden neben der Frage niedergeschrie- ben und von dem Obmann unterzeichnet. Der Letztere verkündet dann im Sitzungssaal, aber in Abwesenheit des Angeklagten, unter Voransetzung der Worte:Aus Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschwo­renen" diesen Spruch. Undeutlichkeiten, Widersprüche rc. können dann noch aufgeklärt werden. Erst dann wird der Angeklagte wieder in den Saal ein­geführt und ihm der Spruch der Geschworenen von dem Gertchtsschreiber vor­gelesen. Ist der Angeklagte von den Geschworenen für nichischuldig erachtet, so spricht ibn das Gericht frei. Ist er schuldig befunden, so sprechen nun Staatsanwalt, Vertheidiger und Angeklagter über das Strafmaß. Nach ge­heimer Berathung des Gerichts wird dann das Urtheil verkündet, welches sich auf den Spruch der Geschworenen stützt und die Strafe ausspricht.

Deutschland.

Darmstadt, 6. Septbr. Wie dieDarmst. Ztg." meldet, sind auf Verankaffung des köntgl. preuß. JupizministerS von dem Buchdruckereibefitzer