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amtliche Erklärung, worin es anzeigt, daß es sich dem Delegirtenrathe gegen­über für verantwortlich betrachte, welcher mit Machtbefugnissen nach dem Muster der europäischen Kammern ausgerüstet sei.

Wien, 8. April. Das Herrenhaus nahm die Gefftzvorlage in Betreff der Emverleibung Spttzas an. Der Kaiser hat den Großfürsten SergiuS Alexandrowitsch zum Oberst-Inhaber des Infanterie-Regiments Kaiser Alexan­der ernannt. DiePolit. Corresp." meldet aus Tirnowa vom 7. d., die Notabelnversammlung wünsche, daß die Fürstenwahl durch eine neue Volks­vertretung vorgenommen werde. Derselben Correspondenz n?irt aus Rom gemeldet, der Vatikan beabsichtige die neuen katholischen Staatsangehörigen Montenegros dem Vicariate von Anttvari zu unterstellen.

London, 8. April. Heute findet ein Cabmetsrath statt, dem Ver­nehmen nach zur Berathnng der in Folge der Krisis zu Kairo nothwendigen Schritte.Morning Post" spricht sich gegen directe Intervention aus und empfiehlt, den Sultan um die Absetzung des Khedive anzugehen. Ein T> le- gramm derTimes" aus Konstantinopel vom 7. d. meldet ebenfalls, daß die Pforte beschlossen hat, Griechenland neue Vorschläge zur Lösung der Grenz- frage zu machen.

Rom, 8. April. Mit Bezug auf sein gestriges Schreiben spendete der Papst zum Zwecke der Entwickelung der katholischen Schulen in Rom 100,000 Lire für 1879 aus seinem Privateinkommen. Der Bormida-Fluß ist ausgetreten. Sein Waffer bestreicht die Festungswerke von Aleffandria.

London, 9. April. Aus der Capstadt wird unterm 25. März ge­meldet : Eine von 104 Mann des 88. Regiments escortirte Proviant Colonne wurde am 12. März bei Tagesanbruch auf dem Wege von Derby nach Lüne­berg von 4000 Zulus unter dem Befehle Umbeltnis angegriffen- Die Escorte- Mannschaften traten zwar in Folge der Alarmtrung unter die Waffen, wurden jedoch von dem enorm überlegenen Feinde überwältigt. 40 Mann incl. des Hauptmanns wurden getödtet und 20 Mann werden vermißt; 40 Mann haben sich nach Lüneberg durchgeschlagen. Eine verlorengegangene Rcketen* Kanone mit Munition wurde später wtedererlangt. 20 Wagen mit Munition find verloren. Fünf Transport-Dampfer mit Verstärkungen sind angelangt.

Berlin, 7. April. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, welcher dem Reichstage zugegangen, lautet:

8 1. Bei der Einfuhr von Maaren werden Zölle nach Maßgabe des nachfolgen­den Zolltarifs erhoben. Derselbe tritt vom 1. ........ 18 . . ab an die Stelle

des Lereinszolltarifs vom 1. October 1870 und deS denselben abändernden Gesetzes vom 7. Juli 1873. (Reichs-Gesetzbl. S. 241.)

S 2. Die Gewichtszölle werden von dem Bruttogewichte erhoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) bei Maaren, für welche der Zoll 6 von 100 Kilogramm nicht über­steigt. Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Nettogewicht zu Grunde gelegt.

Bei der Ermittelung des Nettogewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht.

Der Bundesrath bestimmt, bei welchen Waarengattungen das Nettogewicht nach Procentsätzen des Bruttogewichts berechnet werden kann, und stellt diese Sätze fest.

§ 3. Von der Verzollung befreit sind:

a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger.

b) alle der Gewichtsverzollung unterliegenden Maaren in Mengen unter 50 Gramm

Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere Zoll­beträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben.

Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen.

8 4. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:

1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zoll­grenze durchschnittenen Landguts, dessen Wohn- und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind.

2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf emgehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubmß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effecten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.

3. Gebrauchte Hausgeräthe uno Effecten, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.

4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, Fuhr­leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche: auch Handwerkszeug, welches reisende Hand­werker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie andere Gegeiistände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise- verbrauche.

5. Wagen, einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingänge über die Grenze zum Personen- und Waaren-Transporte dienen und nur aus dieser Ver­anlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahnfahrzeuge inländischer Eisen­

bahnverwaltungen, sowie die bereits in den Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahnverwaltungen.

Wagen der Reisenden auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweis­lich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.

Pferde und andere Thiere, wenn aus ihrem Gebrauche beim Eingang überzeugend heroorgeht, daß sie als Zug- oder Lastthiere zur Bespannung eines Reise- oder Fracht­wagens gehören, zum Waarentragen oder zur Beförderung von Reisenden dienen.

6. Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche entweder zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide u. bergt, vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges ein­gebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden Sicherstellung der Eingangsabgabe.- Bei gebrauchten leeren Säcken, Fässern rc. wird jedoch von einer Controle der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide rc. zu dienen be­stimmt sind.

7. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Ge­brauche als solche geeignet sind.

8. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst­institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaflliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.

9. Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche als zu Sammlungen eignen.

8 5. Maaren, welche aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder Maaren deutscher Herkunft ungünstiger behandeln, als jene anderer Staaten, oder welche deutsche Erzeugnisse mit einem erheblich höheren Einfuhrzoll belasten, als solcher von aus­ländischen Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet erhoben wird, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen cntgegenstehen, mit einem Zuschläge bis zum Doppelten der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden.

Die Erhebung eines solchen Zuschlags wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch kaiserliche Verordnung angeordnet.

Urkundlich rc.

Gegeben rc.

Lokales.

Gießen, 9. April. Als im vorigen Jahre General Biddulph bei seinem siegreichen Vordringen in Afghanistan den Kojak - Paß genommen hatte uno diese Nachricht die Blätter durchlief, faßten zwei hiesige Studenten in rosiger Laune den Entschluß, dem General zu seinem Erfolg per Karte zu gratuliren. Dies wurde sofort ausgeführt und in lateinischer Sprache abgefaßt ging folgender Glückwunsch nach dem Kojak-Passe ab:

Gratulamur tibi de feliciter occupatis angustiis illis, quae dicuntur Cojak. Propinamus tibi copiam quandam spectatissimam cerevisiae.

(Wir gratuliren Ihnen zu der glücklichen Einnahme des Kojak-Pasies und trinken Ihnen eingehöriges Stück" vor.)

Schon war die ganze Geschichte so gut wie vergeßen, als vor ca. 14 Tagen ein eigen­händig verfaßter Brief des Generals mit der Adresie:To Charles H . . . and Charles E . . ., Students of Giessen, und dem PoststempelBombay" folgenden Inhalts einlief:

Ex Helmandi rivis gratias vobis reddimus, ego et exercitus meus, propter amicitiae verba. Montibus superatis in Candahar intrarimus. Nuno ex Helmandi flumine ad vostram salutem libamus. Heu! vinum ac hostis desunt. Fratres nostros Studiosos Giessenses salutamus. Vale ac valete !

Febryary 10 1N79. M. A. Biddulph, Major General,

Comanding at Coirishk.

(Von den Gestaden des Helmand sagen wir Euch Dank, ich und mein Heer, für die Worte Der Freundschaft. Wir haben die Berge überstiegen und sind in Kandahar eingedrungen. Jetzt trinken wir aus den Fluthen des Helmand auf Euer Wohl. O jerum! Wein und Feind sind unsichtbar. Unsere Gießener Brüder Studio grüßen wir. Lebt wohl!)

Im Monat März starben in hiesiger Stadt 34 Personen, nämlich 21 Erwachsene und 13 Kinder. Bei den Erwachsenen erfolgte der Tod 4mal durch Lungenschwindsucht, 3mal durch acute Entzündungen der Athmungsorgane, 3mal durch Altersschwäche, je 2mal durch Gehirnentzündung, Schlagfluß, Krebs und Herzfehler, je einmal durch Typhus, Gehirnerweichung und Verschwärung der Wirbelknochen. Es befanden sich darunter auch zwei auswärtige Frauenspersonen, die sich zufällig zum Besuche ihrer Verwandten hier aufhiejten.

Von 6 Kindern im ersten Lebensjahre starben 3 an Krämpfen, 1 an Bronchienentzündung, 1 an Blutung, 1 an angeborener Schwäche mehrere Stunden nach der Geburt.

Von 7 Kindern im 2 bis 15. Lebensjahre starben 2 an sog. englischer Krankheit, 1 an Scharlach, 1 an Diphtheritis, 1 an Gehirnentzündung, 1 an Lungenentzündung und 1 an Knochenfraß.

Vergleichen wir den Monat März des Jahres 1878, so finden wir, daß sich damals im Ganzen 40 Todesfälle in hiesiger Stadt ereigneten, und daß unter den damals Gestorbenen sich 11 Kinder im ersten, 10 Kinder im 2. bis 15. Lebensjahre befanden. G.

Gießen, 9. April. Unterm Gestrigen erkannte der Schwurgerichtshof:

1» gegen Andreas Bischoff von Würzburg wegen Diebstahls eine Zuchthausstrafe von 3 Jabren, sowie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren und Zulässigkeit der Polizeiaufsicht,

2) gegen Philipp Stier von Pohl-Göns wegen Urkundenfälschung Gefängnißstrafe von 10 Tagen,

3) gegen Karl Köhler von Lauterbach wegen gleichen Verbrechens Gefängnißstrafe von 3 Wochen,

4) gegen Heinrich Schmidt von Wellerßhausen wegen Körperverletzung aus Grund des Verdicts der Geschworenen auf Freisprechung.

Berichtigung.

Johannes Laux Ehefrau von Ober-Ohmen wurde nicht, wie bereits veröffentlicht, wegen Diebstahls und Betrugs in eine Gefängnißstrafe von 5 Monaten, sondern in eine solche von 6 Monaten verurtheilt.

Allgemeiner Anzeiger.

Kindergarten*

2382) Beginn des Kindergartens Montag den 21. April.

Indem ich die geehrten Eltern um Ihr Vertrauen bitte, erlaube ich mir gleichzeitig mitzutheilen, daß ich das Honorar für ein Kind vierteljährlich auf 9 ,3t. reducirt habe. Bei Geschwistern tritt noch eine Ermäßigung ein.

Eintrittsgeld für neu eintretende Zöglinge beträgt 1 3L

Anmeldungen nimmt von Sonnabend d-n 19. April im bisherigen Lokal des Kindergartens entgegen. Melanie Härtel.

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