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7.12.1879 Zweites Blatt
 
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fit« 286. Zweites Blatt. Sonntag den 7. December 187V.

Kretzener Htnzeiger

Aijkip- iii AmisbKit str den Kreis Gießen.

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PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerllchn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Amtlicher THeit.

Das Großherzogliche Steuer-CommissariaL Gießen an die Großh. Ortsgerichtsvorsteher des Bezirks.

Die Ihnen dieser Tage zugehenden Bau- und Cultur -Veränderungs - Verzeichnisse wollen Sie 4 Wochen lang offen legen und sodann alsbald, mit der deßfallflgen Bescheinigung versehen, an uns zurücksenden.

Gieße n, den 6. December 1879.Süsser t.

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Politische Ueberficht.

Von allen Setten werden dem Czar Alexander II. Glückwünsche über seine in der That wunderbare Rettung aus Todesgefahr zu Thetl, denn nur dem glücklichen Zufall, daß der Kaiser, der zur Sicherheit sonst stets in dem einem andern Train nachfahrenden Zuge fuhr, diesem Sicherheitstrain kurz vor Moskau vorgefahren ist, hat er seine Rettung zu verdanken. Es war das vierte Mal, daß die Vorsehung den Czaren schützte. Im Jahre 1866 unternahm Dimitri Karakosow in Petersburg einen Mordversuch gegen den Kaiser, 1867 feuerte der polnische Flüchtling Anton BerezewSki in Paris auf ihn einen Pistolenschuß ab, im April d. I. vermochte Alexander Solow- jew mit sechs Revolverschüffen nicht, den Czaren zu verwunden. Aber ketns dieser Attentate kann sich in Bezug aus Raffinirtheit mit dem soeben verübten Moskauer Verbrechen meffen, dessen Plan darauf hinzielte, einen ganzen Eisen» bahnzug mit einer Höllenmaschine in die Luft zu sprengen, um das Leben des Kaisers und seines Hofstaates zu vernichten. Es ist begreiflich, daß dieses düstere Nihilistenwerk trübe Folgen für die russische innere Politik haben wird, indessen erhält sich die Hoffnung, daß Alexander II. in seiner Weisheit Ent­schließungen treffen wird, welche nicht völlig das Werk einer politischen Re­form für Rußland zurückorängen.

Im preußischen Landtage haben die Verhandlungen über die Polizei großes Aufsehen erregt. Im Kampfe gegen die Socialdemokratie sind ihr viele Vorrechte bewilligt, und in der That, gälte es, das Leben des Kai­sers zu schützen, so murrt Niemand über Paßbeschränkungen oder über das Verbot irgend einer Theatervorstellung. Aber es tritt die Frage hervor, ob die Rekrutirung der Polizei aus dem ausgedienten Militärstande eine richtige ist. Der alte Soldat hat viele Vorzüge: gute Haltung, Pünktlichkeit, Zuver­lässigkeit, Unerschrockenheit. Wir sehen aber den Maßstab, den der Unter- vfstcier an Uniformknopf und Achselklappe des Untergebnen legt, auch an Kunstgegenstände in den Schaufenstern, an Gesangsvorteäge und Theaterstücke anlemn. In allen andern Lrbenslausbahnen steigern sich die Ansprüche, und so gilt es heute wohl für ausgemacht, daß nicht der Unterofficierstand gerade die richtige Vorschule für den brauchbaren Polizcibeamten und tüchtigen Detec- tive ist. TaS Raffinement der Verbrecherwelt ist gewachsen, und es bedarf zur Bekämpfung deff.lben noch anderer Elemente.

In Paris drängten die parlamentarischen Verhältnisse zu einer KustS, indeffen hat es den Anschein, als ob die Debatten schließlich doch zu einer Befestigung deS CabinetS beitragen würden. Das Auftreten Wad­dingtons findet bei allen Gemäßigten Anklang. Die republikanische Linke und die Union werden ihre Interpellationen einbringen, aber für das Ministerium stimmen, nur die äußerste Linke wird sich den Interpellationen anschließen, ohne für die Minister zu stimmen. Von der Form der Debatte hängt es ab, ob die KrifiS in der Kammer das Ministerium erschüttern wird. Am 2. ds. traten die Minister zu einer vertraulichen Besprechung zusammen.

In Oesterreich hat die Specialdebatte über den Wehrgesetzentwurf im Abgeordnetenhause begonnen. Voraussichtlich wird die Vorlage der Regie­rung angenommen werden. Man muß darin eine Rückwirkung der Allianz­politik mit Deutschland erblicken, denn die unsicheren Verhältnisie in Rußland und Frankreich sind bei der Stärkung der österreichischen Armee gegenwärtig ebenso maßgebend, als die anspruchsvolle Orientpolitik.

In Spanien schwelgt das Volk Madrids in den öffentlichen Vergnü­gungen der geräuschvollen Vermählungsfeier seines Herrscher-Paares. Daß die alten blutigen Stiergefechte nicht im Programme fehlen, beweist den geringen Fortschritt des Volkes in geistiger Beziehung. Keine Stimme hat sich gegen das brutale Schauspiel erhoben, dem auch die Königin Isabella un­behelligt beiwohnt.

Aus Südamerika kommt eine kleine Freihandels-Post. Uruguay hat seine Einfuhrzölle um 50 pCt. herabgesetzt, was für Deutschlands Handel für vortheilhaft gilt.

Ghili und Peru führen noch immer ihren erbitterten Kampf fort. Nachdem die chilenische Seemacht gesiegt hat, wird die Entscheidung von dem ,n Taraaara erfolgenden Zisiawmenstoß der Landarmee abbänaen.___

Die HaftpDcht»Gesetzgebung und die Ünfall-Verficherung

in Deutschland.

AuS einem längeren Vortrage des Herrn Director Kleeberg von Frankfurt am Main welchen derselbe im Localgewerbeverein zu Darmstadt am 21. November L I. hierüber gehalten hat, entnehmen wir Folgendes:

Redner leitet seinen Vortrag etwa mit folgenden Worten ein:Es dürfte für die Herren Industriellen und Gewerbetreibenden von einigem Interesse sein, wenn er (Redner) in kurzen Umrissen den heutigen Stand der Haftpflicht-Gesetzgebung und des Unfall-Versicherungswesens in Deutschland schildere und den Herren Arbeitgebern daber gleichzeitig einen Fingerzeig gebe, wie sie sich gegen ihre gesetzlichen Hastpfllcht-Verblnd- lichkeiten und ihre Arbeiter gegen die materiellen Schadensfolgen körperlicher Unfälle am besten durch die Versicherung schützen könnten." .

Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, welche hierbei vorzugsweise in Belracht kämen, seien: .

1) das Reichshastpflichtgesetz vom 7. Juni 1871-

2) S 107 der Gewerbe-Ordnung von 1869.

3) SS 222. 230. 231 des Strafgesetzbuches. ,

4) Mt. 13821384 des Code Civil, im Gebiete des Rheinischen Rechtes.

Das gemeine Civilrecht und bezw. die analogen deutschen Partikularrechte, sowie die verschiedenen Gesinde-Ordnungen, welche den Arbeitgebern, bezw. der Dienstherr­schaft ebenfalls, und zwar sehr oerfchiedenartige Schadenersatz-Verbindlichkeiten auf- erlegen; ferner die Art- 451 und 478 -79 des deutschen Handelsgesetzbuches, welche die Haftpflicht der Schiffsrheder regeln; sowie endlich die verschiedenen Mimflerkal- und Polizei-Verordnungen, welche gemäß S 107 der Gewerbe-Ordnung behufs Verhütung von Unfällen zc. beriets erlassen find wolle Redner hier nicht näher erörtern, da solche außerhalb des Rahmens seines heutigen Vortrages lägen. Redner trat sodann in eine sehr specielle und gemeinverftändliche Erörterung des Haftpflichtgesehes em und gab ein Bild der Entstehungsgeschichte desselben; er erläuterte den Unterschied zwischen der Haftpflicht der Eisenbahnen (laut S 1) und derjenigen der Fabriks- und Bergwerks­besitzer (laut S 2); er zeigte ferner den Unterschied zwischen den Bestimmungen des deutschen Haftpflichtgesetzes und den im linksrheinischen Gebiete Deutschlands geltenden noch schärferen Vorschriften des Code Civil und belegte durch Beispiele, in welchen Fällen der Arbeitgeber bei vorkommenden Unfällen seines Personals haftpflichtig erscheine. Im Allgemeinen sei dies der Fall:

1) wenn dem Arbeitgeber selbst eine Schuld an der Entstehung des Unfalles beigemessen werden könne;

2) wenn ein Aufseher, oder ein Repräsentant, Bevollmächtigter zc. ein Ver­schulden in Ausführung seiner Dienstverrichtung begangen habe;

3) wenn eine mangelhafte Betriebseinrichtung, oder eine Nichtbefolgung, resp. ein Verstoß gegen die gewerbepolizeilichen Vorschriften als Ursache des Unfalles anzusehen sei.

Im Gebiete des Rheinischen Rechtes trete, obschon die Jurisprudenz darüber nicht völlig einig sei, gemäß Art. 1384 des Code Civil noch das Verschulden eines gewöhn­lichen Arbeiters hinzu, da das französische Recht jeden Beauftragten während der Aus­führung der ihm übertragenen Dienstleistungen mit dem Auftraggeber vollständig identiftcire und Letzteren mit Ersterem für solidarisch verbunden erkläre. Redner be­leuchtete ferner den wesentlichen Unterschied zwischen der früher in Deutschland be­standenen Schadenersatz-Verbindlichkeit der Arbeitgeber und den auf Grund des Haft- pstichlgesetzes zu leidenden Entschädigungen, und wie sich hieraus die Nothwendigkeit ergeben habe, Unfall-Versicherungs Gesellschaften zum Schutze der Industriellen nicht minder, wie der Arbeiter, in Deutschland zu begründen. Auffallend sei es zwar, daß vor dem Erlaß des Haftpflichtgesetzes die Unfallversicherung in Deutschland kaum dem Namen nach bekannt gewesen sei; um so mehr, als die deutsche Industrie auch vor dem Jahre 1871 bereits eine sehr hohe Entwickelungsstufe erreicht hatte, und die Unfälle, von welchen das von ihr beschäftigte Arbeits- und Betriebs-Personal früher betroffen wurde, wohl nicht minder zahlreich gewesen sein mögen, als dies seit Erlaß des Hast- pflichtgesetzes der Fall war. In Oesterreich wie in der Schweiz machten wir übrigens genau dieselben Wahrnehmungen, da auch dort die Unfall-Versicherung nicht eher Fuß zu fassen vermocht habe, bis der Erlaß von Haftpflichtgesetzen den nöthlgen Druck nach dieser Richtung ausübte. In der Schweiz trat am 1. Januar v. I. ein Haftpflicht­gesetz in Kraft und seitdem haben sich die gesammten Schweizer Industriellen, ohne Ausnahme, versichert. In Oesterreich lassen es dagegen die Industriellen noch auf den Erlaß eines Haftpflichtgesetzes ankommen, welches zwar schon vor fünf Jahren durch den Druck veröffentlicht, bis heute aber noch nicht an die gesetzgebenden Faktoren ge­langt sei. In Folge dessen hätten die in Oesterreich arbeitenden Unfall-Versicherungs- Gesellschaften, trotz großer Anstrengungen, bisher kaum nennenswerthe Resultate zu erzielen vermocht, und es seien sogar zwei österreichische Unfallversicherungs-Anstalten mangels genügender Betheiligung kurze Zeit nach ihrem Entstehen zur Liquidation geschrittew ^jchzeitig mit dem Inkrafttreten des deutschen Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 entstand die erste Unfall-Versicherungsgesellschaft in Deutschland, die Allgemeine Nnsall-VerstcherungsBank in Leipzig". Der Begründer derselben (Herr Kleeberg) war nach seinem eigenen Geständnisse gezwungen, zunächst die primitivsten Grundlagen des Versicherungswesens als Basis für die Leipziger Gesellschaft zu wählen und gewls ermaßen auf die Uranfänge des Versicherungswesens zurückzugreifen. Es war ihm und Anderen damals nicht möglich, eine Prämienscala für die zahlreichen Industrie- gruppen und deren verschiedenartige Bettiebsgefahren aufzustellen, weil es an all'und jeder ausreichenden Statistik, sowie jeglichem Vorbilde für eine derartige Anstalt mangelte. Die Unfallversicherung, wie sie in England, Frankreich und Amerika schon seit längeren Jahren bestand, konnte für Deutschland nicht zum Muster genommen werden, weil es sich feier zunächst darum handelte, den Industriellen den von allen Seiten verlangten Versicherungsschutz gegen die ihnen durch das Haftpflichtgesetz plötzlich auferlegten Schadensersatz-Verbindlichkeiten zu schaffen. Die Entwickelung, welche seitdem das Un- fallversichcrungswesen in Deutschland genommen habe, sei von dieser Basis ausge­gangen und unterscheide sich vollkommen von der Entstehung und dem Entwickelungs- aange der französischen, englischen und amerikanischen Unfallversicherungs-Gcsellschasten.

(Schluß folgt.)