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Donnerstag den 5 Juni

1879

Nr. 127

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.

gen rechtzeitig zur Stelle sind. Gießen, am 30. Mai 1879.

Der Civilvorsitzeude der Ersatzcommission des Kreises Gießen. vr. Hoffmann, Reg.-Rath.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmgerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Betreffend: Das Ober-Ersatz-Geschäft für 187$).

Das Ober-Ersatz-Geschäft für 1879 wird im Kreise Gießen

Dienstag den 17. Juni, in dem alten Rathhause zu Gießen, Vormittags Vr8 Uhr, Mittwoch den 18. Juni, im Rathhause zu Lich, Vormittags 9 Uhr, Donnerstag den 19. Juni, im Gasthaus zum Rappen zu Grünberg, Vormittags 8Vr Uhr,

Wer heute 1000 Mk. findet, ohne daß später der Verlierer ermittelt wird, erhält 650 Mk., während 350 Mk. der Ortsarmenkasse zufallen; wer nach dem 1. October 1000 Mk. findet, erhält alsdann den unverkürzten Be­trag von 1000 Mk. Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts über die Fundsachen werden nämlich durch das Ausführungsgesetz zur deutschen Civilproceßordnung vom 24. März d. I. vom 1. October d. I. ab wesent­lich abgeändert. Es sind nämlich von diesem Zeitpunkte ab die §§ 23 u. 60, Th. 1 Ttt. 9, Allg. Landrecht, ausgehoben. Die Ablieferung der gefundenen Sachen an das Gericht findet künftig nicht mehr statt, und erfolgt auch nicht mehr, tote bisher, ein Zuschlag an den Finder und bei Werthen über 300 Mk. an den Finder und die Ortsarmenkasie. Künftighin hat also der Finder selbst die gefundenen Sachen auszubewahren, wobei ihm jedoch freisteht, aus Grund der Hinterlegungsordnung, §§ 1 u. 87, die Fundsachen zum Hinterlegungsamt gelangen zu lasien. Nach den Vorschriften der §§ 823 ff. der Civilproceß­ordnung kann der Finder ein Aufgebot beim Amtsrichter beantragen. Nach Ablauf der Aufgebotssrist wird dann dahin erkannt, daß dem unbekannten Verlierer oder Eigenthümer nur der Anspruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung des Anspruches noch vorhandenen Vortheils Vorbehalten, jedes weitere Recht deffelben ausgeschlossen wird. Durch dieses Ausschlußurtheil wird also der Finder frei verfügungsberechtigt. Ob eine Fundsache vor dem Ausschlußurtheil zu verkaufen sei, darüber befindet der Amtsrichter auf Antrag. Wesentliche Aenderung ist also, daß die Armenkaffe künftig keinen Antheil am Fund hat. Wer also eine Sache an Werth von mehr als 300 Mk. nach dem 1. October findet, hat nicht Theilung mit der Armenkaffe zu halten ; er hat vielmehr allein den ganzen Fundanspruch. Die 61 ff. über das vom Verlierer dem Finder zu leistende Fundgeld bleiben auch in Kraft. Das Verfahren dürfte sich nach dem 1. October dahin gestal­ten, daß vom Amtsrichter die Anträge auf Aufgebot gefundener Sachen ange- sammell werden, sodaß zu Kosten- und Arbeits-Ersparniß das Aufgebot für eine größere Anzahl von Fundsachen vereint geschieht. Die öffentliche Bekannt­machung erfolgt imDeutschen Reichs-Anz." und in demjenigen Blatt, welches von dem betr. Gericht außerdem nach § 187 der Civilproceßordnung zur Ver­öffentlichung bestimmt werden wird.

Die braunschw. Regierung hat zuerst Bestimmungen über die Amtstracht der Richter erlaffen- Aus den sehr detaillirten Vorschriften, in welchen alle Rans unterschiede gebührend durch goldene Einfasiungen, goldene Knöpfe, silberne Borten u. s. w. berücksichtigt sind. Hebel» wir nur die Bestimmungen über die Amtstracht der Präsidenten und Räthe des Oberlandesgerichts hervor. Deren Amtstracht soll nach dem 1. October bestehen in schwarzer wollener Toga mit seidenem Aufschläge, weißer Halsbinde und schwarzem sammetnem Baret mit goldener Borte auf blauem Grunde. Das Baret des Präsidenten erhält außerdem oben einen goldenen Knopf und goldene Einfaffung, das des Senats- Präsidenten die goldene Einfaffung ohne den Knopf.

Hesterreich.

Wien, 1. Juni. DieWiener Ztg." veröffentlicht die zwischen Oester­reich-Ungarn und der Türkei am 21. April 1879 abgeschloffene Convention in Betreff Bosniens, der Herzegowina und Novibazars.

Der ehemalige Minister und Abgeordnete Dr. Giskra ist gestorben.

Bezirk der 49. a. b. c. d.

Deutschland.

w. Darmstadt, 31. Mai. In Zusammenhang mit der an die Landessynode aelanaten Vorlage Großh. Ober-Consiftoriums in Betreff eines neuen Gesangbuches sieht ein Antrag der Abgg. Eckhard und v. Wachter, dahin gehend, die Synode wolle das Kirchenregiment ersuchen, die geeigneten Schritte zu thun, daß der Verlag des Lessischen Landes-Gesangbuches mit den davon abhängenden Einnahmen vom Staate auf die Kirche übergehe. Als Motive führen die Antragsteller an: 1) die Pa­rität mit der katholischen Kirche, welche den Selbstverlag ihres Gesangbuches besitzt 21 die Pflicht des Staates, für seine Invaliden hinreichend zu sorgen, und 3) das Ungehörige der Vertheuerung eines Buches, welches zur Vermehrung der Kirchlichkeit in den Gemeinden dienen soll. Der Abg. Curtman hat Namens des dritten Aus­schusses der Landessynode Bericht erstattet uud beantragt der Ausschuß hiernach , die Snnode wolle das Kirchenregiment ersuchen, bei der Staatsregierung dahin zu wirken, daß dieselbe der evangelischen Kirche das Verlagsrecht des neuen Gesangbuches nicht beanstande^ ober-Corsistorium legte mit Ermächtigung des Großherzogs und einem im Jabre 1876 beschlossenen Ersuchen der Synode entsprechend letzterer unterm 7. Marz d Js einen Gesetzentwurf vor, wonach § 102 der Kirchenverfassung folgenden Zusatz erhalten soll:Ein Beschluß der Synode über Budgetposten oder Gesetzesvorlagen, insoweit durch dieselben in directer Weise das Einkommen der Geistlichen berührt w.rd, bat nur Gültigkeit, wenn bei der in der gewöhnlichen Weise stattsindenden Abstimmung die Mehrheit sowohl der weltlichen, als auch der geistlichen anwesenden Abgeordneten für be^elben^sOmm^hat^^ Schwabe Namens des zweiten Ausschusses hierüber erstatteten Bericht beantragt die Mehrheit des Ausschusses Annahme der Vorlage mit einer kleinen Aenderung, eine Minderheit (Abg. Schroeder) dagegen Ablehnung. Leüterer Abgeordneter geht von der Ansicht aus, daß der Entwurf den beabsichtigten Zweck nicht erreichen und nur um so entschiedener .steten Anlaß zu der Frage geben werde, warum hiernach der materiell zugeyebene Mißstands welcher m der letzigen Art der Zusammensetzung der Synode liege, nicht durch eine Verstärkung des Laienelemen- tes m derselben nachhaltig und principiell beseitigt werde.

Berlin, 31. Mai. Der Kaiser bat die Profefforen Curtius (hier) und Siebold (München) zu stimmfähigen Mitgliedern, den Physiker Gabriel Stockes (Cambridge) zum auswärtigen Mitglied des Ordens pour le mdnte, und den Bildhauer Drake (hier) zum Vicekanzler desselben Ordens ernannt.

Der Reichs-Anz." veröffentlicht das Sperr«esetz und eine Bekannt- machuna des Reichskanzlers, wonach der Einganqszoll für Roheisen, Brucheisen und Abfälle aller Art Eisen mit 1 Mk. pro 100 Kilo in vorläufige Hebung gesetzt j feeI Bon verschiedenen Zeitungen in der Währungssrage aewaenen Schlußfolgerung, daß Seitens der Reichsverwaltung ein V-r!affen der Goldwährung In Aussicht stehe, kann dieRrdd. Allg. Ztg.» erklären, daß in maßgebenden Kreisen hiervon nichts bekannt ist.

Zur Goldenen Hoch,eit des kaiserlichen Paares treffen außer dem Kaiser Alexander von Rußland und den Großfürsten Alexius und Sergius bier ein der König und die Königin von Sachsen, der Großsürst Michael von Ruüland, der Herzog und die Herzogin von Edinburab, die Großherzog­lich Badische Familie, der Großberzog und der Erbgroßherzog von Mecklenburg- Strclitz, die Mecklenburg-Schwerin'schen Herrschaften, der Prinz und die Prin­zessin Wilbelm von Württemberg. Prim Luitpold von Bayern (Prinz Wilhelm und Prinz Luitpold als Vertreter des Königs von Württemberg und refp. des König« von Bayern) und der Landgraf und die Landgräfin von 6efan.

Berlin, 1. Juni. Der Finder verlorener Sachen in der neuen Reichs- gesetzgebung. DieGer.-Ztg" schreibt:

RedaettorrSbirrezrrr \ - «rpeditk-nSbure.ur / ®*u,ftraf,e B'8'

chichener Mimger

AMP- ini AmisliM für den Kreis «ich».

stattfinden^ na$ Maßgabe der besonders ergehenden Vorladungen an den genannten Tagen vor der Großherzoglichen Ober-Ersatz-Commission im

Infanterie-Brigade in sämmtlichen Aushebungsorten zu gestellen:

die von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten;

die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen;

die zur Ersatz-Reserve II. Klasse in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen;

die zur Ersatz-Reserv- 1. Klaffe in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen; - .

e. die von der Ersatzcommisiou als tauglich und einstelluugssähig erkannten Militärpflichtigen, einschließlich derjenigen aus früheren Jahrgängen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien werden besondere Ladungen für die Militärpflichtigen k. H«, zugehen, welche den Betreffenden unverzug lich zuzustellen sind. Der Vollzug der Ladungen ist innerhalb 8 Tagen anzuzeigen. Die Militärpflichtigen flnd außerdem anzuwersen, ihre Loosungsscheine mit zur Stelle zu bringen. . M

Die zur Beurtheilung von Reklamationen in Betracht kommenden Personen haben ebenfalls zu e^chemen.

Sollte eine Ladung nicht vollzogen werden können, so ist der Grund hiervon berichtlich anzuzeigeu und ist, wenn em Militärpflichtiger von seinem bisherigen Wohnorte weggezogen ist, zugleich anzugeben, wohin derselbe verzogen ist. ,

Die Großherzoglichen Bürgermeister haben bei dem Ober-Ersatzgeschäfte selbst anwesend zu fern und sich darum zu bemühen, daß die Militärpflicht