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Morley, Schubert.

Moszkowsky. Mendelssohn. Chopin.

Rubinstein.

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dem Piano- j rschen Buch- i en Musikalien-

Nebemal r geschlossen.

Donnerstag den 4. December

1879

Nr. 283.

Kietzener Anzeiger

AWgk- nii) Amtsblatt fit bei Kreis Gieße,.

tRcMctteitirtnmaut I p 1R

/ «chulstr°ß- B. 18.

. .. _ .. _ , _ 77 PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit vrmgerlohn.

Erschernt täglich mtt Ausnahme des Montag». Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

hier

nach nicht

s über die Ausübung des Er- , verfassungsmäßigen Berathung

r gelegt, welcher sich in seinen Hauptgrundzügen dem Entwürfe im Wesentlichen davon ausging, daß die Bestimmung über die

welche eine Schulbildung in vorerwähntem Sinne nicht nachzuweisen vermochten. Eine nähere Betrachtung der Tabelle lehrt, daß der größte Thetl dieser Analphabeten den vorwiegend polnischen Landesthetlen der Monarchie zufällt. Während nämlich Hohenzollern nicht einen Mann eingestellt hatte, dem die Kenntniß von Lesen und Schreiben abgtng, und die Provinzen Schleswig-Hol­stein 0,25, Hessen-Nassau 0,30, Rheinland 0,35, Sachsen 0,40, Branden, bürg 0,44, Hannover 0,53, Westfalen 0,58, Pommmern 0,85, Schlesien 2,10 Procent Recruten ohne Schulbildung besaßen, wurden unter den Recructen von Ostpreußen 7,51, von Westpreußen 10,20 und von Posen 11,18 Procent er- mtttelt, welche weder lesen noch schreiben konnten. Die vorstehende Uebersicht läßt übrigens einen wesentlichen Fortschritt gegen die Resultate der früheren desfallfigen Erhebungen erkennen. Geht man z. B. auf das Ersatzjahr 1868/69 zurück die Prüfungen bestanden bekanntlich in Preußen schon früher und wurden später auch in den Staaten des Norddeutschen Bundes vorgenommen so ergibt sich, daß unter den in 1868/69 eingestellten 88,607 Recruten 3295 oder 3,72 Procent ohne Schulbildung waren. Posen hatte 14,73, Preußen 12,56, Schlesien 3,40, Westpfalen 1,88, Pommern 1,18 Procent Analphabeten. Die übrigen Provinzen zeigen in den damaligen und jetzigen Procentsätzen nur unerhebliche Abweichungen. Im Großherzogthum Hesien schwanken innerhalb der Ersatzjahre 1868/691878/79 die Procentsätze der Recruten ohne Schul­bildung zwischen 0,64 und 0,08. Die Gesammtzahl der innerhalb dieser Jahre eingestellten Mannschaften betrug 31,037, die der Analphabeten 112 oder 36 Procent der ersteren. Das jüngste Ersatzjahr 1878/79 ergab, daß unter 2601 eingestellten bezw. geprüften Recruten nur 6 oder 0,23 Procent zu finden waren, welchen das Prädicatohne Schulbildung" ertheilt werden wußte. (Vergl. Mittheilung Großh. Centralstelle für die Landesstatistik Nr. 208, Juni 1879, S. 496.)

Darmstadt, 1. Decbr. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 58 enthält die Allerhöchste Verordnung, die orgamschen Bestimmungen der Landes-Unioer-

Telegraphische Depeschen.

Wagner'» telegr. Correspoudenz Bureau.

Köln, 2. Decbr. Die Regierungs-Propofition in der heutigen außer­ordentlichen Generalvelsammlung der Rhetntjchen Eisenbahn ist folgende: für die Stamm-Actten 61/3 pCt., für die Actten &t. a. 4 pCt. in Consols, Um- tausch 16. April 1884.

Die Generalversammlung der Rheinischen Bahn acceptirte die Regie- rungs-Proposition von 6^/3 pCt.

Chemnitz, 2. Decbr. DasChemn. Tagrb!." meldet: Gestern Abend

Rußland.

Moskau, 1. Decbr., Abends. Der Kaiser ist heute Abend 9 Uhr etngetrvffen.

Deutschland.

Darmstadt, 30. November. Das Großh. Regierungsblatt (Beilage Rr. 25) enthält:

1. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 6. August l. I. gerieth der 13jährige Heinrich Reichert zu Nierstein beim Baden im Rhein in Lebensgefahr und war bereits dem Ertrinken nahe, als Friedrich Lerch, der 22 Jahre alte Sohn des Schiffers Heinrich Lerch VIII. zu Nierstein, herbei- eilte, fich in feinen Kleidern in den Fluß stürzte und nach jener etwa 1015m vom Ufer entfernten Stelle, an welcher der Rhein eine Tiefe von ungefähr 45m hatte, zuschwamm. Daselbst erfaßte er den bereits unter das Waffer gesunkenen rc. Reichert und brachte den Knaben, indem er ihn mit dem rechten Arme frsthtelt, unter Beihülfe des vom Ufer aus entgegengekommenen Peter Keffel von Nierstein, glücklich lebend an's Land.

Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben dem Friedrich Lerch zu Nier­stein für diese mit Muth und Entfchloffenheit vollbrachte That, neben Bewilli- gung einer Geldprämie, das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift:Für Rettung von Menschenleben" Allergnädigst zu verleihen geruht.

2. Zusammenstellung der Ergebniffe der Staatsschulden-Tilgungskaffe- Rechnung für 1876.

3. Ordensverleihung.

4. Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden.

5. Dienstnachrichten. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben aller- gnädigst geruht: am 21. Oclbr. dem evang. Mitprediger Gustav Drescher zu Gießen die evang. Pfarrstelle zu Armsheim, dem evang. Pfarrer Wtlh. Bich­mann zu Udenhausen die evang. Pfarrsteüe zu Burg-Gemünden, am 30. Oct. dem Gräflich Erbach-Fürstenautschen Oberförster Ostner in Beerfelden die Aus­übung der forstpolizeilichen Functionen in den dem Gräflichen Hause Erbach- Fürstenau innerhalb der Standesherrschaft eigenthümlich zustehenden Waldun- gen zu übertragen.

6. Concurrenzeröffnungen. Erledigt find: Eine mit einem evang. Lehrer zu besitzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Reichelsheim i. O. mit Unem Gehalt von 500 AL] das Präsentationsrecht steht dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach zu. Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Volkartshain mit einem Gehalt von 900 Al.] das Präsentationsrecht steht dem Herrn Grafen zu Stolberg-Wernigerode-Gedern zu. Die Concurrenzeröffnung 1 in Beilage Nr. 21 wird hiermit zurückge- nommen. Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Stelle an der Gemein- beschule zu Ober-Ramstadt mit einem mit dem Dienstalter steigenden Anfangs- gehalt von 1000 AL Eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemrindtschule zu Appenheim mit einem Gehalt von 900 AL Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Horrweiler mit einem Gehalt von 900 Al. Eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Aspisheim mit einem Gehalt von 900 Al. Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Gemeindeschulstelle zu Gersprenz mit einem Gehalt von 900 AL] das Präfentationsrecht steht dem Herrn Grafen zu Erbach Elbach zu. Eine mit einem kath. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Jügesheim mit einem Gehalt von 950 Al. Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Mörfelden mit einem nach dem Dienstalter des betreffenden Lehrers fich bemesienden Gehalt von 1000-1400 Al. Die mit einem evang. «ehrer zu besitzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Böllstein mit einem Gehalt von 900 Al.] das Präsentationsrecht steht dem Herrn Fürsten zu Löwenstein Wertheim-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg »u Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeinde, schule zu Stockheim mtt einem Gehalt von 900 AL] das Präsentationsrecht ftebt dem Herrn Grafen zu Erbach - Fürstenau zu. Die mit einem evang. Lebrer zu besitzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Erzbach mit einem Gehalt von 900 Al.] das Präsentationsrecht steht dem Herrn Grafen zu Erbach-Erbach zu. Die mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Hergersdorf mit einem Gehalt von 900 Al. Eine mit dntm evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Kirch- Brombach mit einem Gehalt von 900 AL; das Präsentationsrecht steht dem Herrn Fürsten zu Löwenstein-Wertheirn-Rosenberg und dem Herrn Grafen zu Erbach-Schönberg zu. Eine mit einem evang. Lehrer zu besetzende Lehrerstelle an der Gemeindeschule zu Groß-Buscck mit einem Gehalt von 1000 Al.

Darmstadt, 30. November. Gemäß § 12 der Recrutirungs-Ordnung vom 28. September 1875 findet einige Zeit nach der Einstellung der Recruten eine Prüfung derselben im Lesen und Schreiben statt. Auf Grund dieser Prüfung werden diejenigen Rrcruten alsohne Schulbildung" aufgeführt, welche in keiner Sprache genügend lesen, auch ihren Vor- und Familiennamen nicht leserlich schreiben können. Das September-Octoberheft desCentralbtatts für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" veröffentlicht nunmehr die Ergebniffe dieser Prüfung bei den im Landheere und bei der Marine im Ersatz­jahre 1878/79 eingestellten preußischen Mannschaften, wonach unter 86,489 Recruten sich 2265 Mann oder 2,62 Procent der Gesammtzahl vorfanden,

sität Gießen betreffend.

m. Darmstadt, 2. December. Die erste Kammer der Stände ist auf den 9. d. M. zu einer Sitzung einberufen, in welcher die 16 zur Berathung reifen Gegen- st ände ihre Erledigung finden werden. Unter denselben befindet sich auch der Gesetzes- Entwurf, die Ausübung des Erziehungsrechtes in Bezug auf die Religion der Kinder betreffend, welcher in feiner jetzigen Fassung den Ständen sofort nach Constituirung des gegenwärtigen Landtags zum zweiten Male vorgelegt wurde. Nachdem das Be- dürfniß einer neuen gesetzlichen Regelung des Erziehungsrechtes der Eltern in Bezug aus die Religion der Kinder auch im Großherzogthum Hessen schon lange heroor- getreten war, hatte ein im Jahre 1862 Seitens der Großh. Regierung dem Landtage vorgelegter Gesetzentwurf zu einer verfassungsmäßigen Vereinbarung nicht gefi'chrt, ob­wohl die zweite Kammer der Stände demselben im Wesentlichen zugestimmt, jedoch die Zusatzbestimmung beiaesügt hatte, daß derselbe erst gleichzeitig mit dem Erscheinen des Gesetzes über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate in Wirksamkeit treten solle. Nachdem sodann das zuletzt erwähnte Gesetz im Jahre 1875 zur Verabschiedung und Publikation gelangt war, hatte die Großh. Regierung dem vorigen Landtage wiederum den Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung des Er­ziehungsrechtes in Bezug auf die Religion der Kinder zur verfassungsmäßigen Berathung und Beschlußfassung vorgelegt, welcher sich in seinen Hauptgrundzügen dem Entwürfe von 1862 anschloß und im Wesentlichen davon ausging, daß die Bestimmung über die religiöse Erziehung als ein Ausfluß der elterlichen Erziehungsgewalt zu behandeln, die Wahl der betreffenden Religion deßhalb dem freien pflichtmäßigen Ermessen zu überlassen sei, ohne sie hierin durch staatliche Vorschrift ober Verträge zu binden, be­ziehungsweise binden zu lassen. Eine verfassungsmäßige Vereinbarung über dieses Gesetz ist jedoch auch auf dem vorigen Landtage nicht zu Stande gekommen, da der in dem Entwürfe enthaltene Grundsatz, welchem die zweite Kammer der Stände wieder­holt zustimmte, daß die in dem Gesetze getroffenen Bestimmungen über das religiöse Erziehungsrecht durch Vertrag nicht wirksam abgeändert werden können, daß mit anderen Warten Verträge über die religiöse Erziehung der Kinder nicht rechtswirksam sein sollen, in der Abstimmung der ersten Kammer der Stände, und zwar mit 13 gegen 12 Stimmen abgelehnt und vielmehr der Grundsatz der Gültigkeit und Klagbarkeit solcher Verträge adoptirt worden ist. Da das Bedürfmß nach einer endlichen gesetz­lichen Neuregelung dieser Angelegenheit dringend und allseitig anerkannt worden ist, so hat sich die Großh. Regierung für verpflichtet erachtet, dieselben dem gegenwärtigen Landtage wiederholt vorzulegen und hat dabei an ihren, in dem früher vorgelegten Gesetzesentwurfe zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Anschauungen lediglich fest­halten zu müssen geglaubt. Die zweite Kammer erteilte dem Gesetzesentwurfe wieder­holt mit einigen von der Regierung gebilligten Modificationen gegen wenige Stimmen ihre Zustimmung und auch der Widerstand der ersten Kammer soll sich dem Vernehmen ' bedeutend gemindert haben, so daß es zu einer Durchzählung der Stimmen wohl kommen durfte.