Sonntag, den 21. Jnli
1878
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Preis viertchtchrlich 2 Mark 20 Pf. mit vringerlohn.
Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.
dürfen GenSd'armen und Polizeidtener nicht zur Vertreibung von Flugblättern und Wahlzetteln im Interesse einer Partei benutzt werden. — 3) Der Reichstag hat in allen Fällen nicht nur die betreffenden Stimmen, sondern die gesammte Wahl, die durch solche unzulässige Wahlbeeinflussungen erwirkt war, als ungiltig cassirt. Um die Giltigkeit des Wahlactes und die volle Freiheit der Wahl sicher zu stellen, ersuchen wir unsere Freunde, alle Fälle, in denen obigen Regeln zuwider gehandelt wird, uns sofort unter Angabe des Thatbe- standes und der betroffenen Personen anzuzeigen.
— Nicht der uninteressanteste und schmerzloseste Theil des Aufenthalts der Fremdlinge in Berlins Mauern ist das Ende: nämlich die Bezahlung der Rechnung. Die 4 Wochen, während welcher der Katserhof die englischen Con-
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§. 91< Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs- Commission persönlich im Prüfungstermin einzufinden.
Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung svätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.
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RedaettonSbnrea« r G a r t e n st r a ß e B. 165.
Expeditionsbirreaur Schulstraße B. 18.
Aerrlschland.
Berlin, 17. Juli. Die „Kieler Ztg." bringt folgende zeitgemäße Mahnung und Aufforderung an die Wähler: In besonderer Veranlassung machen tiir auf das Folgende aufmerksam: 1) Es ist unzulässig, daß ein Beamter (Landrath, Amtmann, Gensd'arm, Polizeidtener) unter Benutzung seiner amtlichen Eigenschaft einem Wähler das Versprechen abfordert, für einen bestimmten Kandidaten zu stimmen. Das Versprechen ist an sich ungiltig, auch wenn es schriftlich eingefordert und gegeben ist. — 2) Es ist unzulässig, daß ein Beamte unter Benutzung der amtlichen Eigenschaft die Beeinflussung der Wahlen bitretbt und dadurch die volle Freiheit der Wahl beeinträchtigt. Insbesondere
„ Wetzlar.
Abdruck.
1.
Bekanntmach u n g.
Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §.23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden aus die in den §§ 89 und 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nichk verliehen werden.
Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch füx die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein nachsuchen.
Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung
spätestens bis zum 1. August 1878
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.
Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuch nur ein Unbescholtenheitszeugniß betzulegen.
Ueber die Anforderungen, welch-e an die zu Prüfenden gestellt werden ic. gibt die Pr ü fun gs-Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Aussckluß.
Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 31. Mai 1878.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
S p a m e r.
§. 89. Nachsuchung der Berechtigung.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei V er lu st des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§.20,2) zu erbringen.
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§. 23 u. 24.) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des
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ersten Militärpflichtjahres zu melden.
Dieser Meldung sind betzusügen:
a) ein Geburts-Zeugniß,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschule«) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
4. Außerdem bleibt die wis s en sch aftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizusügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugnisse darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Anl. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizusügen.
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3 Portemonnaies, 2 Rockhalter, 1 Fächer, 1 weißes Taschentuch, 1 Taschenmesser, 1 Henkelkörbchen, 1 Cigarrenspitze, 1 Regenschirm, 1 Figur aus Gummi, 1 Maaßstab.
Gießen, am 19. Juli 1878. Großherzogliche Polizeiverwaltung Gießen.
Fresenius.
Ms- und Küchenarbkil, baldigen Eintritt.
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