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JVo. 6<i. Dienstag den 19. März 1878.

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Allfeige- iisb Ainishktt flr in Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags

MedactionSbureaur Gartenftraße B. 165.

Expeditionsbureaur Schulstraße B. 18.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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Amtlicher Theis.

Gießen, am 13. März 1878.

Betreffend: Die Vertilgung der Raupennester.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoqlichen Bürqermeistereien beziehungsweise die Loealpolizeibeamten.

Unter Bezugnahme auf §. 368 pos. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs und resp. Art. 80 des Feldstrafgesetzes empfehlen wir Ihnen, in Ihren Gemeinden zikr Vertilgung der. Raupennester an Bäumen, Sträuchern und Hecken unter dem Bemerken öffentlich aufzufordern, daß gegen Diejenigen, welche dieser Aufforderung nicht längstens bis zum 30. l. Mts. entsprochen haben werden, auf Grund der genannten Geseßesstellen Anzeige erhoben, sowie die^Vertilgung auf Kosten der Säumigen angeordnet werden würde.

Wir erwarten, daß Sie die Feldschützen bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten in dieser Beziehung überwachen und die bezüglich der säumigen Baumbesi'tzer anzuordnende Reinigung alsbald nach Ablauf des Termins anordnen, so daß die Säuberung bis zum 10. k. Mts. überall vollständig ausgeführt ist. Außerdem ist gegen die Säumigen Anzeige zur Feldrüge nach §. 368 Nr. 2 des Straf-Gesetz-Buchs zu erheben.

Auf den der Gemeinde gehörigen Grundstücken wollen Sie die Säuberung von den Raupennestern auf Gemeindekosten alsbald veranlassen.

Dr. Bookman n.

Bekanntmachung.

Trotz wiederholter Warnungen hat nach den neuesten Nachrichten die Einwanderung mittelloser Deutscher Arbeiterfamilien nach Frankreich und insbesondere nach Paris in den letzten Monaten wieder zugenommen. Bei der immer noch fortdauernden Abneigung der französischen Arbeitgeber Deutsche zu beschäftigen, fallen diese Leute, die meist der französischen Sprache wenig oder gar nicht mächtig sind, gewöhnlich nach wenigen Tagen vergeblichen Suchens den dortigen Behörden und den Hülfsvereinen zur Last. Da aber der deutsche Hülfsverein in Paris durch die Unterstützung der in Paris bereits längere Zeit ansässigen, hülfsbedürftigen Deutschen bereits derart in Anspruch genommen ist, daß er nicht im Stande sein wird, die neu hinzu kommenden, mittellosen Deutschen in irgend nennenswerther Weise zu unterstützen, so müßten dieselben unausbleiblich bald in die unglücklichste Lage gerathen.

Wir sehen uns daher wiederholt veranlaßt, Angehörige des deutschen Arbeiterstandes von einer Uebersiedelung nach Frankreich und inbesondere nach Paris auf das Dringendste zu warnen.

Gießen, am 13. März 1878. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Lehrer-Conferenz

des Conferenz-Bezirks Lich: Montag den 25. März, Morgens 10 Uhr, in Lich.

Gießen, den 16. März 1878.Büchner, Kreis-Schulinspector.

politischer Hheil.

Deutschland.

Darmstadt, 16. März. Das Großherzogliche Regierungsblatt, Beil. Nr. 8, enthält:

1. Uebersicht der für das Jahr 1878 van Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfnissen m den Gemeinden des Kreises Offenbach.

2. Uebersicht der für das Jahr 1878 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communal-Bedürfniffen in den Gemeinden des Kreises Darmstadt.

3. Uebersicht der für das Jahr 1878 von Großherzoglichem Ministerium des Innern genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communal-Bedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Büdingen.

4. Dienstnachrichten. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben allergnä- digst geruht: am 4. Febr. dem evang. Diakonatsverwalter Gg. E- Fr. Heinemann in Erbach die evang. Pfarrstelle zu Hopfgarten, im Dekanate Alsfeld, zu übertragen.

Am 8. Febr. wurde dem Schullehrer Albert Wolf zu Praunheim die Gemeinde-Schulstelle zu Nieder-Eschbach, am 11. Febr. wurde dem Schullehrer Philipp Schnellbacher zu Hüttenfeld die zweite Gemeinde-Schulstelle zu Nieder- Beerbach und am 13. Febr. wurde dem früheren Schullehrer Georg Burtschell aus Büdesheim die erste Gemeinde-Schulstelle zu Nieder-Roden übertragen; cm 14. Febr. wurde der von den Obervorstehern des ritterschastlichen Kaufun- ger Stiftsfonds auf die erledigte Stelle eines Hauptrechners des genannten Fonds präsentirte Oberforst- und Domänen- Calculator 1. Klaffe Wilhelm Mel­chior für diese Stelle bestätigt; am 15. Febr. wurde dem Schulamts-Aspiranten Karl Feldmann aus Nieder-Gemünden die vierte Knaben-Schulstelle zu Lauter­bach, am 16. Febr. wurde dem Schulamts-Aspiranten Adam Maurer aus Nieder-Liebersbach die kath. Schulstelle zu Groß-Umstadt, am 25. Febr. wurde dem Schulamts-Aspiranten Johann Brandt aus Heßloch die fünfte Gemeinde- Schulstelle zu Mühlheim und am 26. Febr. wurde dem Schullehrer Johannes Heinrich Offenbächer zu Bobenhausen die erledigte erste Gemeinde-Schulstelle zu Meffel übertragen.

5. Charakterertheilung.

6. Concurrenzeröffnungen. Erledigt sind: die Gemeinde-Schulst lle zu Lichtenberg-Obernhausen mit einem Gehalt von 685 Jb.; die zweite Gemeinde- Schulstelle zu Reichelsheim, im Kreise Friedberg, mit einem Gehalt von 771 c4t 18 die zweite Gemeinde-Schulstelle zu Obertshausen mit einem Gehalt von 771 Jtb. 43 H; die evang. Schulstelle zu Offenheim mit einem Gehalt von 771 <Ab. 43 ; die vierte Gemeinde-Schulstelle zu Grünberg mit einem Gehalt

von 942 </& 86 ; die Gemeinde-Schulstelle zu Nieder-Stoll mit einem Ge­halt von 685 Jb. 71 H. Dem Grafen von Schlitz, genannt v. Görtz, steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu. Die aus diese Schulstelle bezüg­liche Concurrenzeröffnung in Beilage 4 des Regierungsblattes wird zurück­genommen.

Berlin. Seitens der socialdemokratischen Fraction sind vier Anträge eingebracht worden. Die Abgg. Blos und Most beantragen eine Abänderung des Wahlgesetzes und des Wahlreglements für den deutschen Reichstag. Ar­tikel 1 Al. 2 des § 10 des Wahlgesetzes (die Stimmzettel muffen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein) ist aufgehoben. Artikel 2 § 11 des Wahlgesetzes erhält folgenden Zusatz:Die Stimmzettel müssen bei der Wahlhandlung in einem unbeschriebenen Couvert übergeben werden. Jedem Wähler, der in der Wählerliste ausgenommen ist, muß bei Aus­legung derselben ein zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Couvert zuge­stellt werden. Die Stimmzettelcouverts müffen von starkem, undurchsichtigen Papier angefertigt, mit dem Stempel des Wahlcommiffars versehen und für jeden Wahlkreis völlig gleichartig beschaffen fein. Wähler, welche ein amtliches Stimmzettelcouvert nicht erhalten haben, sind auf Reclamation durch die zu­ständige Behörde mit einem solchen zu versehen. Amtlich gestempelte Stimm­zettelcouverts sind am Wahltage innerhalb des Wahllokals in genügender An­zahl für die Wähler vorräthig zu halten. Artikel 3 Al. 2, 3 und 4 im § 15 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes sind ausgehoben. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:Der Wähler übergibt, sobald der Protocollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, das seinen Stimmzettel enthaltene amtliche Couvert zusammengefaltet, aber nicht verschlossen (zugeklebt, versiegelt rc.) dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, welcher dasselbe uneröffnet in das auf den Tisch stehende Gefäß legt. Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlichen Couvert befinden, sowie Couverts, die