187N.
Samstag, den 17. August
Nr. 190
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Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.
Gießen, am 12. August 1878.
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Prei» vierteljährlich 2 Mart 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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Betreffend: Die Herbstübungen in 1878.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachdem nunmehr über die diesjährigen Herbstübungcn endgültige Bestimmung getroffen ist, wird nachstehendes Tableau über die durch die Uebungen der 25. Division im Kreise Gießen mit Einquartierung betroffenen Orte mit dem Auftrage zur Kenntniß gebracht, wegen Beschaffung der Quartiere rc..das Erforderliche sofort zu veranlassen, allenfallsige Bedenken gegezr die beabsichtigte Belegung aber sofort hierher zu berichten.
Bezüglich der Verpflegung der Truppen wird Nachstehendes bemerkt:
An den Marschtagen, sowie an Ruhetagen auf dem Marsche haben die Truppen nach § 4 des Naturalleistungs-Gesetzes vom 13. Februar 1875 auf die von den Quartierwirthen zu verabreichende Marschverpflegung Anspruch. Die Vergütung hierfür ist durch Erlaß des Reichskanzlers vom 7. Januar 1878 für das laufende Jahr auf 80 pro Mann und Tag festgesetzt und von den Truppentheilen an Ort und Stelle an die Ortsbehorde gegen Quittung baar zu bezahlen. x . <
Während der Kantonnirungen — also an den Nicht-Marschtagen — haben dre Truppen für ihre Verpflegung selbst Sorge zu tragen, doch wird beabsichtigt, mit den Gemeinden resp. Quartierträgern eine Einigung dahin zu erzielen, daß diese gegen Gewährung der den Truppen zur Beschaffung der Mundverpflegung zur Verfügung stehenden Beträge für die einquartierten Mannschaften die volle Beköstigung übernehmen, wie dies auch früher schon der Fall war. Zu Gunsten der Quartierträger ist für dieses Jahr die Vergütung für Mundverpflegung gleichmäßig für alle Uebungstage auf 621 /2 festgesetzt, welcher Betrag den Leistungen wohl annähernd entsprechen dürfte. Diese Vergütung ist von den Truppentheilen alsbald an dre Ortsbehörden zu bezahlen.
Sie wollen nunmehr alsbald mit dem Gemeinderathe berathen, ob in Ihren Gemeinden die Verköstigung der Truppen rn der vorerwähnten Weise übernommen werden soll und über das Ergebniß binnen längstens 5 Tagen berichten. .
Fourage wird seitens der Truppentheile nur in den Grenzen des § 5 des Naturralleistungs-Gesetzes von den Gemeinden rn Anspruch genommen werden; deren Sicherstellung wird durch die Intendantur bewirkt werden.
Dr. Bookman».
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Von (Tag des Eintreffens.)
bis (Tag des Abmarsches)
Einzuquartierende Abthellung.
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Infanterie-Regiment Nr. 115.
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Jäger-Bataillon Nr. 11 Stab der 25. Kavaller
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ab und 1l2 Compagnie rtaillon
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6
2
4
8
24
4
133
80
199
6
50 534 268
266
69
66
133 266 549
7
1
1
1
6
8
7
5
2
4
1
2
7
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do do do
• do. do.
Eberstadt Ober-Hörgern Holzheim
Gießen
Gießen Gießen Gießen
Wieseck Klein-Linden
Allendorf a. d. Lahn Großen-Linden Heuchelheim
Gießen Gießen|
Der 31. August ist Marschtag, der 1. Sept. Ruhetag auf d. Marsch.
Der 2. September ist Marschtag.
Der 7. September ist Marschtag.
f Der 9. September / ist Marschtag.
9
9
10
. 10
/ Negimentsstab 1 1 Eskadron
Dragoner- \ 1 Eskadron J14
^tcgiment \ 1 EMdron
Nr. ^0. 1 j Eskadron
f 1 Eskadron 2/ \ 13
Feld- 1 Negimentsstab
Artillerie- ) Stab
Regiment g?) 1 Batterie
Nr. 25. l 1 Batterie
Pionier- l Stab
Bataillon j 3. Kompagnie nebst Train-
Nr. 11. f Detachement
Stab der 25. Division.
Feld-Artillerie- t
Regiment 3. Batterie
Nr. 25. 1
Stab der 49. Infanterie-Brigade
Stab der 25. Kavallerie-Brigade
5
4
1
3
4
4
1
3
3
4
5
5
2
4
1
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5
2
2
11
116
29
87
116
116
39
77
10
10
69
69
3
120
19
12
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Großen-Buseck Alten-Buseck Trohe Rödgen Wieseck Großen-Buseck Oppenrod Annerod Gießen Leihgestern Leihgestern Großen-Linden Watzenborn Watzenborn und Steinberg Hungen
Leihgestern
Allendorf a. d. Lumda Londorf


