Sonntag, den 13. October
Zweites Blatt
Kr. 239
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Anzeige- und Aullsbktt für den Kreis Gießen
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
in deren Eigenthurn stehen.
§ 7-
Schuldigen beigetrteben.
gesorgt wird.
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Grundstücke aus dem Banket, oder wo kein auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad bei fortdauerndem Schneefall so oft, als nöthig,
wurden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung rc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken soll aus Kosten des Fiscus respective der Stadt geschehen, soweit sie
rein gekehrt und dieß wiederholt werden.
h) Schnee und Eis darf
Auf Auffordern der Localpolizetbehörde ist für die Ausrottung des etwa bor den Hofraithen, Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken auf der Straße uub den öffentlichen Plätzen wachsenden Grases zu sorgen.
Bei anhaltend heißer und trockener Witterung sind auf Auffordern der Polizeibehörde Banket und Straßen in der im § 2 angegebenen Ausdehnung täglich zweimal, Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser zu begießen.
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Das Reinigen der Straßen hat Dienstag und Donnerstag irn Winter st. October bis 3t. März incl.) bis 10, irn Sommer (1. April bis 30. Septem- ber incl.) bis 9 Uhr Vormittags, und Samstag im Winter von 1 bis 3 Uhr unb im Sommer von 4 bis 6 Uhr des Nachmittags zu geschehen. Fällt aus einen dieser Tage ein Feiertag, so ist die Reinigung an dem vorhergehenden Werktage vorzunehmen. Dieselbe umfaßt die gepflasterten Bankets, die Floß- ünnen soweit dieselben vor den Hofraithen, den an die Straße stoßenden Höfen, Gärten und sonstigen Grundstücken herziehen, sodann die Hälfte der gepflasterten Fahrbahn. Bei warmer trockener Witterung müssen die Straßen und Plätze vor dem Kehren zur Vermeidung des Staubes genügend mit Wasser begossen werden.
Den Koth auf die von dem Nachbar zu reinigende Strecke zu verschieben, iß untersagt.
Das Verunreinigen der Straßen und Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhrleute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen aus den Metzgereien unb dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zuwiderhandlungen hiergegen ziehen außer der Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augenblicklichen Reinigung der Straße oder des Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren Wirthschasten die Straße oder der Platz durch die Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein- kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden.
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1878.
Betreffend: Beinhaltung und Wegsamkeit der Straßen und Plätze, sowie die Beinhaltung der Kanäle in der provinnal- Hauptstadt Gießen.
Auf Grund des § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes, Art. 114 und 120 des Polizeistrasgesetzes und Art. 56 der Städteordnung wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. October 1878 zu Nr. M. d. I. 11509 für die Provinztalhauptstadt Gießen verordnet, wie folgt:
Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:
a) Sobald Glatieis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht bis 71/2 Uhr Morgens gestreut sein.
b) An den aus die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen des Waffers nach der Straße rc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern Großherzogltcher Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.
c) Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Waffer nicht durch die Floß- rinnen aus die Straße laufen kann.
d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lasten.
e) Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Localpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen und kehren zu lasten.
f) Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen aus den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen
§ 17.
Dieses Localreglement tritt mit dem 1. November 1878 in Kraft. Gießen, den 7. October 1878.
Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen. Fresenius.
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Gärten und sonstigen solches vorhanden ist,
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§ 6.
Für Befolgung der vorstehenden Bestimmungen sind bei Privatgebäuden, Arden, Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigenthümer derselben oder die- Dizen, welche der Polizeibehörde deßfalls als deren Stellvertreter bezeichnet
§ 16.
Die Bestimmungen A. I. und B. b.II. des Localreglements vom 8. October 1856, das Polizeistrafgesetz insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend (iftr. V. der Sammlung), insoweit sie sich auf die Provinzialhauptstadt Gießen beziehen, und das Localreglement vom 2. November 1867, sind aufgehoben.
Das Einwerfen von Steinen, Sand, Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs-(Fluth-)Gräben und Einlauslöcher ist untersagt, alle ©offen und Rinnen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei bleiben. Für die Befolgung dieser Vorschriften sind die nach § 6 Verpflichteten verantwortlich.
§ 8.
Diejenigen Plätze, welche zwar nicht in öffentlichem Eigenthurn sind, aber ohne mit einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße Zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, find nach den Vorschriften des § 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hofraithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke, welche an diese Plätze stoßen, zu reinigen und die Goffen und Rinnen immer offen von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Waffers hindernden Dingen frei zu halten.
§ 0.
Die Benutzung der Straßen und öffentlichen Plätze durch die Geweib- treibenden zu ihrem bewerbe, insbesondere durch die Bauhandwerker bei Bauten, unterliegt in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Localpolizeibehörde und sind in dieser Hinsicht die in dem Einzelfalle erlassenen Anordnungen genau zu befolgen.
§ 10.
Für das Wegfahren des auf den Straßen zusammengekehrten Koths und Eises hat die städtische Behörde Sorge zu tragen, wenn die Anhäufung bis zu der in § 2 festgesetzten Zeit erfolgt ist.
§ 11-
Die für das Wegfahren des Koths von der Stadt angenommenen Fuhrleute müssen sich hierzu wohlverwahrter Wagen bedienen.
§ 12.
An den Reinigungstagen haben die Fuhrleute sofort nach Ablauf der in § 2 für die Reinigung festgesetzten Frist mit dem Wegfahren des Koths rc. den Anfang zu machen und damit fortzufahren, bis der zusammengekeh te Koth rc. weggebracht ist. Sollte sich der Koth rc. an einem oder dem anderen Reinigungstage so angehäuft haben, daß ihn die Fuhrleute nicht am nämlichen Tage allein fortbringen können, so haben diese noch andere Fuhrleute zu Hülse zu nehmen. Die Fuhrleute sind gehalten, den Koth rc. vollständig aufzuschöpfen und dafür zu sorgen, daß die Straßen durch herabfallenden Koth rc. nicht neuerdings verunreinigt werden.
§ 13-
Die Fuhrleute sind verbunden, den gewöhnlichen Hauskehricht ohne Anspruch aus besondere Vergütung mitzunehmen. Die Gefäße, worin der Hauskehricht gesammelt wird, dürfen nicht auf die Straße gestellt oder dahin ausgeleert, sondern müssen bis zur Zeit des Abholens des Kehrichts durch die Stadtsuhrleute an die Hausthüre im Innern des Hauses gebracht werden.
§ 14.
Die Fuhrleute dürfen den aufgeladenen Koth rc. nur auf die ihnen dafür besonders angewiesenen Plätze bringen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen obige Bestimmungen unterliegen der in § 366, pos. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Art. 114 und 120 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe. Außerdem haben die Zuwiderhandelnden, trenn die von ihnen veranlaßten Mißstände auf Anordnung der Localpolizeibehörde durch andere Personen beseitigt werden, die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Diese Kosten werden auf dem Verwaltungswege von dem
aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung
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