Mo. 80. Donnerstag den 11. April 1878.
Kichener Wyerger
Aykigk- nnh Amtsblatt für dm Krris Gicht«.
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Amtlicher Hheit. Bekanntmachung.
Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1878 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:
L Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen
Montag den 29. April, Vormittags von 83/4 Uhr an: Musterung
der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Dimbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf und Lumda: ...
Dienstag den 30. April, Vormittags von 83/4 Uhr an,
derjenigen der Gemeinden Odenhausen, Oueckborn, Reinhardshain, Rüddmgshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.
11« Zu Gießen im Saale des alten Rathhaufes
Mittwoch den 1. Mai, Vormittags von 73/4 Uhr an.
Musterung der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lumda, .Alten-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden, und Daubringen; Donnerstag den 2. Mai, Vormittags von T3/< Uhr an, derjenigen der Stadt Gießen;
Freitag den 3. Mai, Vormittags von 73/4 Uhr an,
derjenigen der Gemeinden Großen-Bnseck, Haltenrod, Heuchelheim Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;
Samstag den 4. Mai, Vormittags von 73/4 Uhr an,
derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis a. d. Lumda, Trohe, und Wteseck;
Montag den 6. Mai, Vormittags von 73/4 Uhr an, Loosziehung (auch der in Grünberg Gemusterten).
III. Zu Lich int Rathhausfaale.
Dienstag den 1. Mai, Vormittags von 9 Uhr an, Musterung
ter Militärpflichtigen der Gemeinden Wach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbentetch, und Großen-Linden;
Mittwoch de« 8. Mai, Vormittags von 9 Uhr an,
derjenigen der Gemeinden Grüningen, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, und Lang-Göns;
Donnerstag den 9- Mai, Vormittags von 9 Uhr an,
derieniaen der Gemeinden Langsdorf, Leihgestern, Lich, Münster, Muschenheim Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obbornhofen Ober-Bessingen und Ober-Hörgern;
1 Freitag den 10. Mai, Vormittags von 9 Uhr an,
derieniaen der Gemeinden Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villingen und Watzenborn mit Steinberg.
1 ö Samstag den 11. Mai, Vormittags von 9 Uhr an,
Loosziehung.
Besondere Bestimmungen.
1) Hur Musterung haben sich bei Metoung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:
Diejenigen dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche
a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil — ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz — haben und sich nicht m einem anderen Theile des Großherzogthums Hessen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;
b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen; ,
c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder fick aufhalten;
und im Jahre 1858 geboren sind;
Sän/mtUche Militärpflichtige, welche im Jahre 1877, bezw. 1876 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disvonibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind. „
Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst
2) Diejeni^n^Mlitärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.
3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugniffe in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugniffe müffen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein. 2 k « • Y ■
9 die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien “"8°Zurückstellungsansprüche sind’»o"rtom Muste? ungXrmiBürgermeisterei ober spätesten- in dem Termin vorzubringen. 2?CtiP^iUtärT^tig^M*Wre^en“tobet,8bieS‘äu^etli^ nicht wahrnehmbar finb, ä. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u f w so ist bieft burch amtlich ausgestellte ober beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie bes Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w, nachzuweisen. Das Vorhanbensein von Epilepsie ist burch bie eibliche Erklärung von miubestens drei glaubwürbigen Zeugen zu erhärten.
5) An der Loosziehung persönlich Theii zu nehmen, steht jebem Militärpflichtigen frei; für D-ezenigen, welche bei dem Stufrufe nicht anwesenb sind, zieht em ^^^i-h7ri°al!che^Bür^ fämmtliche ihrer Gemeinbe angehörigen ober in ihrer Gemembe gestellungspflichtigen Militärpflichtige -
bie auswärts sich aufhaltenben schriftlich — auf Grund ber ihnen k. H. wieber zugehenben Stammrollen zu ber Musterung vorzulaben.
auswar» pcy sy I .H Beigeorbneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen,
daß dst Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gcHeibet erscheinen unb wahrenb bes Mustern,igSgeschästes em anstänbtges unb ruhiges Verhalten beobachten.


