Ausgabe 
25.2.1877
 
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Nähere- belaßen die Prrsricie.

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Nends 7 Uhr: B-ktr-g

M«« 4L9. Sonntag, den 25. Februar 18VV.

Anzeige- und AmlsdM für dk» Kreis Keßen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Mod»Lag<ö. vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher HHeil.

Gießen, am 23. Februar 1877.

Betreffend: Maßregeln gegen die Rinderpest.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großberzoqlichen Büraermeistereien des Kreises.

Mit Bezugnahme auf das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern beauftragen wir Sie:

1. Angesichts dieses zur Bildung der durch § 10 u. 11 der Großherzoglichen Verordnung vom 23. Mai 1867 (Reg.-Blatt S, 245 ff.) vorgesehenen Commission zu schreiten. Die Zahl der hierzu zu berufenden Ortsvorstandspersonen, denen stets der Bürgermeister oder Ortspolizeibeamte anzugehören hat, bestimmen wir für die Stadt Gießen auf 5 und für alle übrigen Orte des Kreises auf 3. Diese Commission har sofort nach dem vorgeschriebenen Formular (Regierungs-Blatt von 1867 S. 275) den Bestand der betreffenden Viehgattungen aufzunehmen und bis auf Weiteres diesen Stand von 8 zu 8 Tagen zu revidiren.

2. Sind alsbald die Bestimmungen der § 3 u. 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, wonach die Besitzer von erkranktem Vieh nur im Falle schleunigster Anzeige Entschädigung zu beanspruchen haben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

3. Wie sich die Viehbesitzer bei verdächtigen Krankheits- oder Todesfällen von Wiederkäuern, neben der vorgeschriebenen schleu­nigen Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, zu verhalten haben, ist in § 12 und was in solchen Fällen seitens der Ortspolizeibehörde zu geschehen hat, in den §§ 13, 14 u. 15 der Reichs-Instruction vom 26. Mai l869 (Regierungs-Blatt von 1870, No. 63, Anl. 4, S. 44) . vorgeschrieben.

4. Von jedem in fraglicher Beziehung vorkommenden verdächtigen Krankheitsfalle ist, neben der sofort dem competenten Kreis- veterinärarzte zu machenden Anzeige, uns schleunigste Mittheilung zu machen.

5. Für die besonderen Gemarkungen haben die Commissionen derjenigen Gemeinden, denen jene in polizeilicher Beziehung zuge- theilt sind, die Aufnahme des Viehstandes und die vorgeschriebenen Revisionen vorzunehmen.

Innerhalb 8 Tagen sehen wir unfehlbar Ihrer Anzeige über die erfolgte erste Aufnahme des Viehstandes durch die zu bildenden Commissionen entgegen.

v. Röder.

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Tanzunter- t Theater tn Wenzel- Der Vorstand.

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^lieber freundlichst einMm-

Der Vorstand»

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Zu Nr. M. d. I. 2724. Darmstadt, am 16. Februar 1877.

Betressend: Maßregeln gegen die Rinderpest.

Das Großherzogliche Ministerium dcs Innern

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Die bedrohliche Ausdehnung, welche die Rinderpest in jüngster Zeit erreicht hat und die Wahrnehmung, daß die Ausbreitung der Seuche mehrfach durch Verspätung der Anzeigen über verdächtige Krankheitserscheinungen unter den Viehständen befördert worden ist, haben die Königlich Preußische Regierung veranlaßt, für das dortige Staatsgebiet die sofortige Einführung einer allgemeinen Ueberwachung der Rindviehbestände anzuordnen. Mit Rücksicht auf das unverwuthete Ausbrechen der Rinderpest in 50 und mehr Meilen von den bekannten Seuchen-Orten entfernten Gegenden erscheint es im Interesse der Viehbesitzer und des Gemeinwohls nothwendig, wenn auch die Seuche in unmittelbar an das Großherzogthum grenzenden Bezirken bis jetzt nicht ausgebrochen ist, doch schon jetzt die zur Verhütung des Einschlep- pens und der Weiterverbreitung derselben erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und eine sorgfältige Ueberwachung der Rindviehbe­stände auch in dem diesseitigen Staatsgebiete eintreten zu lassen.

Indem wir daher einer desfallsigen von Seiten des Reichskanzler-Amts an die Großh. Regierung gerichteten Anregung Folge geben, haben wir auf Grund des § 1 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869, betr. die Maßregeln gegen die Rinderpest, wonach in dem Fall, wenn die Rinderpest in einem Bundesstaat ausbricht, die zuständigen Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten verpflichtet und ermächtigt sind, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet find, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten, die nachfolgenden Anordnungen beschlossen, mit deren thunlichst schleuniger Einführung wir Sie hiermit beauftragen.

In einem jeden Orte ist zum Behufe der Aufnahme und Ueberwachung der Viehbestände eine Aufsichts-Commission zu bestellen, wie eine solche bereits durch § 10 und 11 der Großh. Verordnung vom 23. Mai 1867, betr. Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrank­heiten, insbesondere gegen die Rinderpest (Regier.-Bl. S. 245 ff.), vorgesehen ist. Die Zahl der Mitglieder dieser Commissionen ist je nach der Größe der One zu bestimmen; dieselben müssen mindestens aus drei Ortsvorstandspersonen bestehen, zu welchen stets der Bürgermeister oder der Ortspolizeibeamte, wenn dieses der Bürgermeister nicht selbst ist, gehören soll. Die Commission hat alsbald nach dem in dem Regier.-Bl. vom Jahre 1867, Seite 275, abgedruckten Formulare den Bestand der betr. Viehhaltungen (Ochsen, Kühe, Rinder, Schafe, Ziegen) in jeder Hofraithe aufzunehmen und diesen Stand alle 8 Tage an Ort und Stelle zu revidiren. Bei dieser Commission ist jeder Ab- und Zugang, im Falle eines Zugangs, zugleich der Ort der Herkunft des Stücks von dem Besitzer anzuzeigen. Bei diesen wöchentlichen Revisionen haben die Commissionen auf alle Veränderungen in dem Gesundheitszustände der einzelnen Viehstände, sowie auf den Ursppungsort der neu eingeführten und auf den Bestimmungsort der ausgeführten Stücke besondere Aufmerksamkett zu ver­wenden. Sollten sie hierbei verdächtige Krankheitserscheinungen wahrnehmen, so haben sie alsbald den zuständigen Kreisveterinärarzt zur weiteren Untersuchung des Falles zu berufen.

Weiter beauftragen wir Sie, um etwaige verspätete Anzeigen zu verhüten, die Bestimmungen der §§. 3 und 4 des oben ange­führten Reichsgesetzes vom 7. April 1869 in geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, wonach Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinderpest erkrankt oder gefallen ist, oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt, ohne Verzug der Ortspolizeibehörde davon Anzeige zu machen hat. Die Unterlassung schleunigster Anzeige hat für den Vichbefltzer selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden kommen läßt, jedenfalls den Verlust des Anspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen oder getödteten Thiere zur Folge, während sonst laut ausdrücklicher Gesetzesvvrschrist ebensowohl für die nach rechtzeitig er­folgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere, als für die auf Anordnung der Behörde getödteten Thiere, vernichteten Sachen und ent-