Ausgabe 
18.3.1877
 
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Sonntag, den 18. März

Erstes Blatt

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LUDWIG.

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Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags (Expedition: Schulstraße, Lit. B. Nr. .18.

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Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großher­zoglichen Siegels.

Darmstadt, den 4. December 1874.

*) Art. 81. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe (Gastwirthe), als auch sonstige Privatpersonen, welche wissentlich Dienst- oder Arbeitsuchende, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, Orgelspieler, Seiltänzer, Korbmacher, Kesselflicker, herumziehende Schau­spieleriruppen, Musikbanden, Marionettenspieler über Nacht in ihre Wohnug aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nach deren Ausnahme und totnn diese zur Nachzeit stattfindet, am andern Morgen der Polizetverwaltungsbe- hörde die Anzeige zu machen.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft.

** ) Art. 82. Gastwirthe, welche unterlassen, die bei ihnen eingehenden Fremden, welche nicht in die Classe der im vorhergehenden Artikel genannten Personen gehören, bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen der vorgeschriebenen Frist zu melden, oder welche den sonstigen wegen Aufnahme und Beherbergung von Fremden, namentlich wegen Führung von Fremdenbüchern, von der Poli- zeiverwaltungebehörde erlassenen Regulativen nicht Folge leisten, werden mit

PreU' vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brin^rlohn. Durch di? Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

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mäßigen Beherbergen von Fremden nicht berechtigten Einwohner eines Orts verpflichten, von der Ankunft und Abreise der von ihnen über Nacht in ihre Wohnung aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Elaste der im Art. 81 bezeichneten Leute gehören, binnen einer bestimmten Frist bei der Polizeiverwal- tungsbehörde die Anzeige zu machen, so werden Zuwiderhandlungen gegen solche

Verordnungen mit einer Geldbuße von 30 kr. bis zu 1

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} 1877:

Gesetz,

die polizeiliche Aufsicht über Zugänge und Wegzüge be­treffend.

LUDWIG HL voiz Gottes Gnaden Großherzog von Hesten und bei Rhein ic. ic.

Wir haben uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1. Wer in eine Gemeinde einzieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Ausenthalt zu nehmen, ist verpflichtet, sich bei der Ortspolizei­behörde dieser Gemeinde binnen acht Tagen von dem Tage seines Einzuges an unter Vorlegung der ihm an seinem bisherigen Wohnorte ertheilten Ab- rneldebescheinigung persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Verlangen der Gemeinde- oder Onspolizerbchörde über seine und seiner Angehörigen per­sönliche Verhältnisse Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift er­forderlichen Nachweise zu führen.

Artikel 2. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen gewöhn­lichen Aufenthalt in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem Weg­züge sich bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

Artikel 3. Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen in gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung einziehen oder aus derselben wegziehen, die keiner Gemeinde angehört und deßhalb einen eigenen Orts-Armenverband bildet. Die Anzeige hat bei der Ortspolizeibe­hörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreffende Gemarkung in administrativer Beziehung zugetheilt ist.

Artikel 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, innerhalb zehn Tagen nach deren Ein­oder Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An- oder Abmeldung durch den zu­nächst Verpflichteten selbst geschehen ist.

Artikel 5. Ueber die erfolgte An- oder Abmeldung hat die Polizeibe­hörde eine Bescheinigung kostenfrei zu ertheilen.

Artikel 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 unterliegen eine Geldstrafe von 2 bis 30 «X

Artikel 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur vorübergehend an einem Orte sich aufhaltenden Fremden kommen die in den Urtikeln 81*), 82**), 84***), 85t), 86-ft) und 89tff) des Polizei­strafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin in Anwendung. In Ergänzung der Artikel 85 und 89 kann jedoch in Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben werden, daß auch die Miether oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung wechseln, von dem stattgehabten Wohnungswechsel, und daß die Gewerbtreiben- den und Dienstherrschaften von dem Diensteintritt und dem Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehülsen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienst­boten bei der Polizeiverwaltungsbehörde binnen bestimmter Frist Anzeige zu zu machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Artikeln zu­nächst Verpflichteten geschehen ist.

Vorstand. Mrivch NNtz >n(ls $ Itersweg).

: Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft.

Gießen, den 8. October 1856.

Malreglement für den Kreis Gießen.

Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Auf­sicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 82)

Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April 12. Septbr. d. I. zu'Nr. M. d. I. 5136, 5137 und 12705 wird hier- wie folgt verfügt:

Die Gastwirthe in Gießen und Lich haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzettel regelmäßig noch denselben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Localpolizeibehörden abzugeben.

Die Gastwirthe in den übrigen Orten des Kreises Gießen sind ver­pflichtet, die bei ihnen einkehrenden Fremden, welche nicht in die Classe der im Art. 81 genannten Personen gehören, binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizeibehörde zu melden.

Zuwiderhandlungen werden nach Art. 82 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

K ü ch l e r.

** *) Art. 84. Wenn localpolizeiliche Verordnungen die zum gewerbs-

Betreffend: Die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzuge.

Den gesetzlichen Meldevorschriflen wird in der hiesigen Stadt in sehr mangelhafter Weise Genüge geleistet. Mit Rücksicht auf die hohe Wichtigkeit der fraglichen Vorschriften bei dem heutigen Stande der Gesetzgebung (u. a, Freizügigkeitsgesetz, Unterstützungswohnsitzgesetz, Jmpfgefitz, Militärgesetze, Steuergesetze) und mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit ist es sowohl für die fämmtlichen öffentlichen (Staats- wie Gemeinde-) Behörden als auch für die zur Mel­dung Verpflichteten selbst von dem größten Interesse, daß die gegebenen Vorschriften auf das Gewissenhafteste befolgt werden. Wir sehen uns daher veran­laßt, die hierher gehörenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend wiederholt mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß wir Übertretungen dieser Bestimmungen unnachsichtlich zur gerichtlichen Bestrafung bringen werden.

Wir wollen dabei nicht Unterlasten, insbesondere ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß zu denjenigen Personen, welche zur An- und Abmeldung nach Art. 1 bis 3 des untenstehenden Gesetzes vom 4. December 1874 verpflichtet sind, nicht nur diejenigen zu rechnen sind, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt dahier nehmen, sondern auch diejenigen, welche, ohne gerade ihren bisherigen Wohnsitz für immer aufzugeben, durch ihren Beruf, ihr Gewerbe, oder ihre sonstige Beschäftigung zu einem längeren Aufenthalt dahier veranlaßt sind, wie Handlnngs-Eommis, Geschäftsgehülfen, Gutsverwalter, Agenten ic., jowie Personen, welche sich zum Besuche der Unterrichts-Anstalten (Universität, Gymnasium, Realschule rc.) dahler aufhalten, nicht aber solche Perjonerr, welche zu ihrer Heilung oder Erholung, zu ihrem Vergnügen, zum Besuche von Verwandten ic. einen vorübergehenden Aufenthalt dahier, unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltsort nehmen.

Wir verweisen ferner ausdrücklich auf Art. 4 des genannten Gesetzes, wonach zur Meldung des Ein- und Wegzugs innerhalb 10 Tagen auch die­jenigen verpflichtet sind, welche den vorgenannten Personen Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern nicht die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten geschehen ist. _

Die Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten, welche in einer dieser Eigenschaften dahier in einen Dienst wirklich eintreten, sind nach dem unten stehenden Artikel 89 des Polizeistrafgesetzes zum Au- und Abmelden verpflichtet.

Weitere Verpflichtungen zum An- und Abmelden Fremder für Gastwirthe, Dienstherrschaften rc. enthalten die ebenfalls unten abgedruckten Art. 81, 82, 84, 85 und 86 des Polizeistrafgesetzes und die zu diesen Gesetzesstellen für die Stadt Gießen erlassenen Localreglements.

Gießen, den 5. März 1877.

Großherzogliche Polizeiverwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Fresenius.

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