^Aiirtr
ttoSM
JW8F> L^Ehr »«K ^WerTr&HM_ L «*"i8K
Möglich nickt ämm<n> fe,tn«« L°?
M*Ä »7 'd taet^Ä^'W “ •si’xs
gungT
*9e ;u inanen, daß Ifo »onnenstrasse B. 106 J» bet neuen fteab Ne sortsühik.
'S (bei Frau grant), nb- bitte, dasselbe mir
!lch von heute ah
W. ^erber).
dik jolgtnben Zuge
eg ein,
btnt Geldpreise.
Bramm.
(5783
Verbliebenen ! 3 Uhr M
n gitunltn unt> ,ß unsere innigst smutter
her
77.
Ifr
M«. Ä4fi. Mittwoch, den 17. October L8SV.
Meßmer MnMger
Auzeigt- uni Amtsblatt für bell Kreis Gieße«.
Erscheint «tt BuSaahm« deS MotttOgS. P»riO viertetzichrlich 1 Bart *> Pf. mit Bringerlohet.
«rpedttio». Schulst,äße, Btt. B. Rr. 18. Durch die Post be^en viorteljichrlich 2 Mart 50 Pf.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Das nachstehende Ausschreiben des Großherzoglicheu Gesammt-Ministeriums wird hiermit zur Kenntniß der Detheiligten gebracht und dabei bemerkt, daß die Bewerbungen bei dem Großherzoglichen Landwehr-Bezirkscommando einzureichen sind, zu dessen Bereich der Bewerber gehört, jedoch .erst dann, nachdem die Vacanz einer Stelle in der Vacanzenliste bekannt gemacht worden ist.
Anmeldungen solcher Personen, welche sich nicht im Besitz eines Civil-Versorgungs- oder Civil-Anstellungsscheins befinden, bleiben unberückstchtigt.
Gießen, den 13. Oktober 1877.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann.
Darmstadt, den 9. August 1877.
M. 3509.
Rothe.
Zu Nr. G. Betreffend:
Die Anstellung von Militär-Anwärtern, hier das Verfahren zu deren Ermittelung.
Das Grvßherzogliche Gesammt-Ministerium
an die Großherzoglichen Kreisämter.
In Uebereinstimmung mit den für das Königreich Preußen gültigen Vorschriften in Betreff des Verfahrens bei Ermittelung von Militär-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stellen ist auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs das Folgende
Diejenigen Civilbehörden, welche die in Anlage A der Verordnung vom 25. April 1873, die Civil-Versorgung und Ctvil-Anstellung der Militärper- sonen des HeereS und der Marine vom Feldwebel abwärts betreffend, — R.-Bl. Nr. 21 — namhaft gemachten stellen zu besetzen, oder wegen deren Besetzung bet Snner Königlichen Hoheit dem Großherzog Antrag zu stellen haben, meiden die in diesen Stellen eintretenden Vakanzen bei dem Großherzoglichen Lai-dwehr-Bezirks-Commando Darmstadt II. nach vorgeschriebenem Schema an.
Gedachtes Bezirkscommando stellt die betreffenden Anmeldungen zusammen und sendet solche allwöchentlich am Schluß der Woche, eventuell Vacat- anzeiae an die Redaction des Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers nacb Berlin, welche die Aufnahme in die jeden Freitag auszu- aebende Vacanzenliste unter der Rubrik „Bezirk der Großherzogllch Hessischen (25.) Division" veranlassen wird. Die Postanstalten übersenden diese Vacanzen- listen unentgeltlich den Commandobehörden und Truppemheilen, von denen für die umfassende Verbreitung in den Kreisen der Militär-Anwärter Sorge getragen werden wttd^. Commandobehörden und Truppentheilen daraufhin eingehenden Bewerbungen werden, sofern den geforderten Bedingungen entsprochen ist an das Divisions-Commando eingereicht, welches die Bewerbungen zusammenstellt, eventuell die Anwärter nach ihrer Qualification ordnet und diese Zusammenstellung nebst den Bewerbungen und den Aeußerungen der unterstehenden Militärbehörden den in der Vacanzenliste bezeichneten Civilbehörden über- ruittelt
Sind seit der ersten Veröffentlichung einer Vacanz sechs Wochen verstrichen und hat sich in dieser Zeit für die vacante Stelle kein qualificirier Militär-Anwärter gefunden, so hat die Behörde in der Besetznng freie Hand. Ist die besetzende Stelle nicht das Ministerium selbst, so hat dieselbe vor jeder B-- sekuna mit einem Nechtversorgungsberechtigten dem ihr vorgesetzten Ministerium unter Darlegung des Sachverhalts Anzeige zu machen. Die Behörden haben dem Landwehrbezirks-Commando Darmstadt II. di- erfolgte Besetzung der Stellen mitzutheilen, worauf Letzteres der Redaction des Staatsanzeigers behufs entiprechender Pnblicaiion geeignete Mittheilung machen wird. m . .
Wir beauftragen Sie die hiernach eintretenden Aenderungen in der Einreichung und Behandlung von Bewerbungen um durch Militär-Anwärter zu besetzende Stellen durch Bublication in den Kreisblättern zur Kenntniß der Kreisangehörigen zu bringen und hierbei besonders darauf aufmerksam zu machen, Last auch die nicht mehr im Militärverband stehenden Inhaber von Civilversorgungs- bkzw. Civilanstellungsscheinen, ihre etwaigen Bewerbungen durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-Commandos einzureichen haben, sowie daß die seitherige Vorschrist, wonach derartige Gesuche auf Siempelpapier geschrieben an Seine Königliche Hoheit den Eroßherzog oder an die besetzende Behörde einzureichen waren, für die im Besitz des Civilversorgungs- bezw. Civilanstellungs- Scheins befindlichen Individuen außer Wirksamkeit getreten ist.
v. S t a r a.
(No. 1209.)
(No. 1210.)
(No. 1211.) Gießen,
No. 35 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 5. Septbr., enthält:
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 Vom 3. Sept. 1877.
No. 36 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 28. Septbr., enthält:
Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesralhs. Vom 25. Septbr. 1877.
No. 37 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 13. l. M., enthält:
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. Vom 9. Octbr. 1877.
16. October 1877.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Boekmann. ____
nartat die von ihm zu Lebzeiten des Bischofs geübten Functionen, insbesondere solche der oberen Aufsicht und Genehmigung, jetzt noch mit gleicher, rechtlicher Wirkung dem Staate gegenüber ausüben, ohne daß ein vom Staate als solcher anerkannte Bisthums-Verweser vorhanden ist?
Darmstadt, 13. October. Eine große Anzahl von Abgeordneten (mehr als 20), darunter Königer, Küchler, Kugler, Osann, Schröder, Wolss- kehl, Hirschhorn, Stephan u. s. w. stellten in der heutigen Sitzung der zweiten Kammer an unser Finanz-Ministerium die Anfragen: 1) Ist es richtig, daß sich in der Staatsschulden-Tilgungskasie Kasiendefecte gefunden haben und von welchem Belang sind dieselben? 2) Können dieselben aus vorhandenen Cau- tionen und Vermögens-Beständen der Schuldigen völlig gedeckt werden? 3) Wie war es möglich, daß solche Veruntreuungen lange Zeit unentdeckt bleiben konnten? 4) Welche Control-Einrichtungen waren und sind zur Sicherung der richtigen Geschäftsführung bei der Staatsschulden-TilgUngSkasie und der Hauptstaatskasie vorhanden? 5) Wann hat die letzte Revision in diese» beiden Kaffen stattgefunden und ist eventuell der Controleur mit verantwortlich? 6) Welche Maßnahmen hat Großh. Regierung ergriffen oder denkt sie zu ergreifen, um eine wirksamere und sicherere Controle über das Saffengeschäft pt üben?
Deutschland.
Darmstadt, 13. October. In der heutigen Sitzung unserer zweiten Kammer brachte der Abg. Schröder von Worms folgende Interpellationen ein : 1) An das Finanzministerium, a. Ob die Regierung aus Grund des neuen Eisenbabn-Fracht-Tariss für die Staatsbahnen und die Privatbahnen des Großherzogthun s Ausnahme-Tarife oder Differential-Tarife für den Güter-Verkehr auf den Eisenbahnen angeordnet oder für zulässig erklärt habe, oder ob dieses noch geschehe und voraussichtlich für welche Artikel? b. Ob das Großherzog- thum die in der letzten amtlichen „Uebersicht des Standes der kranzosischen Kriegskosten Entsckädigung" für Südhessen in Aussicht gestellten 129,21b Wit. schon empfangen habe? Ob zu erwarten stehe, daß der Staat für 9iordhesstn etwas von den Beträgen der französischen Kriegkosten-Entsckädigung eibnlte. welche dem Norddeutschen Bunde als Antheil, einschließlich der aufgekommenen Zinsen und Erstattungen für geleistete gemeinsame Kriegs-Ausgaben zvsallen. 2) An dos Ministerium des Innern: Gedenkt Großh. Regierung die D otation des Bischofs von Mainz noch fernerhin bei der rechtlich unbestrittelien Vacanz des bischöflichen Stuhles, auszuzahlen? Kann das bischöfliche Ordi-


