Äo. 135. Freitag, den 15. Juni 1899.
Meßmer 'Anzeiger
Artige- «Ä JlmbMatt für h’n Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
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Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Nachstehende Trauer-Naehrichk haben wir unseren Stadt-Abonnenten bereits durch ein „Extra-Blatt" mitgetheilt.
Dürmstsidlt«, 13. Juni. Die Hoffnungen und Wünsche , welche das hessische Volk erfüllten, haben sich nicht verwirklicht. Es ist im Rathschluss des Allmächtigen bestimmt worden, den allgeliebten Landesvater
Grossherzog Ludwig III.
aus diesem Leben abzurufen. Allerhöchstdieseiben verschieden heute Morgen um V2 11 Uhr eines sanften Todes zu Seeheim. Von tiefem Schmerze erfüllt, bringen wir diese Trauernachricht.
Seine Königliche Hoheit Ludwig HL, Grossherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc., waren geboren am 9. Juni 1806, folgten Allerhöchstihrem Vater, dem hochseligen Grossherzog Ludwig II. am 16. Juni 1848 in der Regierung.
Es ist ein schwerer Trauerfall, welcher das hessische Fürstenhaus, den hessischen Staat, das hessische Volk betroffen hat. Den Segen, welchen die Regierung Seiner Königlichen Hoheit des Grossherzogs Ludwig III. über unser hessisches Land gebracht, die Wohlthaten, welche Sein gütiges Herz nach allen Seiten Irin verbreitet hat, wird das dankbare Volk niemals vergessen. Niemals wird das Andenken des dahingeschiedenen Regenten in den Herzen der Hessen erlöschen!
Amtlicher Pheil.
Das Großherzoglich Hessische Regierungsblatt Nr. 29 vom 13. Juni 1877 enthält:
Verkündigung,
das Ableben Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Ludwig III. von Hessen und bei Rhein re. rc. betreffend.
^UDWJG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Nachdem eS dem Allmächtigen gefallen hat, Unseres vielgeliebten und hochverehrten Herrn Oheims, des Großherzogs Ludwig III. von Hessen und bei Rhein rc. Königliche Hoheit zum größten Schmerze Seines Hauses wie Seiner gesummten Unterthanen am Heutigen aus dieser Zeitlichkeit abzurufen, haben Wir die Regierung des Großherzogthums, welche Uns vermöge der in Unserem Großherzo^- lichen Hause geltenden Erbfolgeordnung als nächstem Stammfolger nach dem Rechte der Erstgeburt und Linealfolge angefallen ist, angetreten. Wir versehen Uns daher zu Unseren getreuen Ständen, den Großherzoglichen sowie den sonst in öffentlichen Diensten angestellten geistlichen und weltlichen Beamten und Dienern, sowie überhaupt zu allen Unterthanen und Angehörigen Unseres Großherzogthunis, daß sie Uns, als dem rechtmäßigen Landesherrn, Treue und Gehorsam so willig als pflichtmäßig leisten werden.
Dagegen versichern Wir sie Unserer auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Beförderung der Wohlfahrt und des Besten des Landes unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung des Landes in allen ihren Bestimmungen während Unserer Regierung beobachten, aufrecht halten und beschützen.
Damit der Gang der Staatsgeschäfte nicht unterbrochen werde, ist Unser Wille, daß sämmtliche Behörden ihre Verrichtungen bis auf Unsere weitere Bestimmung pflichtmäßig fortsetzen.
Gegeben zu See heim, am 13. Juni 1877.
(L. 8.) LUDWIG.
Kempff. Schleiermacher
v. Starck.


