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Kießener Htn^eiger

AWge- und Amtshlatt für iti Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags. Expeditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18.

P^sis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezogen vierteljähMch 2 Mark 50 Pf.

ikasr Einladung jum Abonnement

auf den

Gießener Anzeiger.

Derselbe erscheint in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Montags, und kostet für die Abonnenten in der Stadt Gießen vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg., frei in s Haus geliefert.

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im I. Quartal 1877 zusenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.

Die Abonnenten, welche den Anzeiger abholen, erhalten denselben zu 2 Mark.

Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige Abonnementspreis 2 Mark excl. Postgebühr. Die­selben können nur bei der Post oder den Landpostboten abonniren. -

Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Redaction.

Amtlicher Theis.

B e k a n n t m a ch n n g.

Betreff: Die Rechnung des Armenvereins zu Gießen pro 1875.

Don dem Veretnsausschusse geprüfte unb vorläufig abgeschlossene Rechnung des Armen-Vereins zu Gießen für bas Jahr 1875 nebst Belegen wird vom Samstag den 30. L Mts- an 8 Tage lang auf dem Büreau Großberzoglichen Kreisamts zur Einsicht der Vereinsmitglieber offen gelegt sein.

Etwaige Beanstandungen sind wöhrenb der Offenlegungsfrist bei dem Vorsitzenden des Ausschusses vorzubringen.

Gießen, den 23. December 1876. Für den Ausschuß des Armenvereins.

________p. Röder.____________________________________________

Bekanntmachung.

Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 23 und 24 der Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 89 und 91 der Ersatz- Ordnung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind.

Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prü­fung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.

Die vorstehenden, sowie die Bestimmungen des unten abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen Wehrpflichtigen, welche sich der Prüfung unterziehen wollen, als auch für die, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein nachsuchen.

Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung

spätestens bis zum I. Februar 1877

bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission einzureichen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Ers.-Ord.) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin die Prüfung stattfindet, erfolgt weitere Bekanntmachung.

Eine specielle Ladung erfolgt nicht.

Darmstadt, den 7. December 1876.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende: von Marquard, Reg.-Rath. §. 89. Nachsuchung der Berechtigung.

1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§. 20,2) zu erbringen rc.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§. 23 u. 24.) 3. Wer die Berechtigung nach such en will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zn melden.

Dieser Meldung sind betzusügen:

a)einGeburts-Zeugniß,

b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zn verpflegen,

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.

4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig sreiwilligen Dienst noch nochzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugniffen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.

5. Der Meldung bei der Prüfungs-Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wisienschastliche Befähigung nachgewiesen werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeugniffe darf bis zn dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, jn welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will (Aul. 2. §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.

rc. rc. rc.

§. 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

1. Wer die wisienschastliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüsung Nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs- Commission persönlich im Prüsungstermin einzufinden.

2. Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Znlasiung zur Prüfung muß für die Fruh- jahrsprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüsung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

rc. rc. rc.