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1876.
Sonntag, den 23. Januar.
Ko. 19.
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AnBse- mi> AmisdlE fit den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
PrciS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
der Anstalt entrichtet.
Aufnahme finden.
b.
Das
zu der gewiß nicht geringen Strafe von 9 Monaten Gefängniß verurtheilt worden. Die Staatsanwaltschaft fand das Urtheil noch zu gelinde und appellirte. Das Kammergericht hat daraus mit Rücksicht auf die Gemeingefährlichkeit btr Bauernfängerei und auf die Vorbestrasungen des Angeklagten, der eins der hervorragendsten Mitglieder der Zunft sein soll, die Gefängniß- strafe gegen ihn auf 1 Jahr 6 Monate erhöht.
Berlin, 21. Januar. Abgeordnetenhaus. Erste Berathung des Etats. Auf eine Anfrage Rickert's über die Beschwerden des Provinzial-Landtags bezüglich der Anlage und des Uebernahms-Courses der Provinzial-Dotationsfonds erklärt der Finanz-Minister: Die Regierung habe die Cours-Bewegung in keiner Weise beeinflußt und würde, wenn es gewünscht werden sollte, die Pro- vinzial-Fonds zum Course vom 31. December 1875 abgeben. Die Regierung habe streng nach dem Gesetz vom 30. April 1873 gehandelt. Durch Verhandlungen mit dem Minister des Innern sei festgestellt, daß die Provinzial-Fonds nicht depositalfähig zu sein brauckten und eine höhere Gewinn-Erzielnng zulässig sei. Deshalb wurde der Ankauf der Altenbekener Prioritäten gebilligt, welche übrigens eine sichere Anlage seien. Nachdem im Herrenbause im vorigen Jahre gegen die Anlage in Prioritäten gesprochen worden, hätten derartige Ankäufe nicht mehr stattgefunden. Bezüglich der Etats-Berathung beschließt das HauS nach längerer Debatte, den gesammten Etat im Plenum zu berathen und durch die einzelnen Gruppen die Berathung vorbereiten zu lasten. Nächste Sitzung morgen. In derselben kounnt die Interpellation Virchvw's über die Synodal- Ordnung zur Verhandlung.
6.
Das Pfleggeld wird in vierteljährlichen Vorauszahlungen an den Rechner
1.
Die Anstalt ist zunächst für die Angehörigen des Großherzogthums Hesten bestimmt. Wenn es der Raum gestattet, sollen aber auch Ausländer darin ausgenommen werden.
In der Regel können nur Kinder zwischen dem 5. und 14. Lebensjahre
Die Kosten des Transports des Pfleglings in die Anstalt mit ausreichender Kleidung sind von den zur Verpflegung Verpflichteten zu tragen.
Für jedes Kind ist zur Anschaffung und Unterhaltung der weiter noth- wendigen und hinreichenden Kleidung jährlich ein Kleidergeld von 30 Mark zu vergüten und zwar gleichfalls praenumerando an den Rechner einzuzahlen.
8.
Wird nach den bisherigen Verhältnissen und Bedürfniffen des Kindes eine besondere, von der im Allgemeinen üblichen abweichende Verpflegung beansprucht, so soll dieselbe gegen besondere Vergütung auch verabfolgt werden.
Dem aufgenommenen Kinde wird gegen die in §. 5 und 7 festgesetzten Vergütungen von der Anstalt vollständige Verpflegung verabreicht, also neben Erziehung und Unterricht: Wohnung Kost, Wartung, Kleidung, Wäsche, ärztliche Behandlung mit erforderlichen Medicamenten.
Die Kosten des Rücktransportes des entlaßenen und der Beerdigung de- verstorbenen'Pfleglings sind der Anstalt zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch die Direction der Anstalt und find dessallsige Gesuche von Setten der Vertreter der Idioten (Eltern, Vormünder, nächste Verwandte, Gemeindevorstand, Kreisvertretung) bei der Direction zu Darmstadt anzubringen*).
4.
Dem Gesuche sind beiznlegen:
a. ein Geburtsschein de- anszunehmenden Kindes,
b. eine von der betreffenden Bürgermeisterei oder sonstigen Ortsbehörde auszustellende Bescheinigung über Heimath, Religion, Familien- und Vermögens-Verhältnisse des Kindes und seiner nächsten Angehörigen. Rach Eingang des Gesuchs wird dem Nachsuchenden von Seiten der Direction (des Vorstandes) ein Fragebogen über Personalien, körperlichen und geistigen Zustand de- Aufzunehmenden und die Ursachen dieses Zustandes zur möglichst genauen Beantwortnug durch die Angehörigen, den Lehrer, die Gemeindebehörde und den Arzt mitgetheilt, wonach sich die Entscheidung über die Aufnahme bemißt.
5.
Für ein in die Anstalt aufgenommencs Kind ist regelmäßig ein jährliches Psleggeld von 350 bis 500 Mark (je »ach den Vermögensverhältniffen und Bedürfniffen des Kindes, beziehungsweise seiner Angehörigen) zu vergüten.
Erfolgt die Aufnahme auf Koste» einer öffentlichen Kasse (Gemeinde-, Kreis-Kasse u. s. te.), so beträgt dieses Pfieggeld in jedem Falle nicht mehr als 350 Mark. , „
Für besondere Fälle sind besondere Vereinbarungen nicht ausgeschloffen.
•) Bi« auf Weitere« ist die Direction noch in den Händen des .Vorstandes des Vereine, ,ur Gründung einer Jdioten-Anstalt" ,u Darmstadt, an welchem man sich dctzhalb zu wenden hat.
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über die Aufnahme von Pfleglingen in der Jdioten-Anstalt Alicenstift zu Darmstadt.
Pfleggeld wird für den entlaßenen Pflegling nur bi- zum Tag der Entlaßung, für einen Verstorbenen bis zu deßen Todestag berechnet.
Darmstadt, den 1. Januar 1876.
Die Entlassung aus der Anstalt erfolgt:
auf Verlangen desjenigen, der das blödsinnige Kind in der Anstalt untergebracht hat, nach vorheriger vierwöchentlicher Kündigung;
durch Entscheidung der Direction (Vorstand) mit dem erreichten 18. Lebensjahre, falls nicht das weitere Verbleiben in der Anstalt besonders vereinbart wird, oder wenn das Kind einen so hohen Grad von Ausbildung erreicht haben sollte, daß sein Verbleiben in
der Anstalt unnöthig erscheint, oder wenn es der Vorstand im Interesse der Anstalt für nöthig findet.
Deutschland.
BerU», 20. Januar. Die Meldung von der unmittelbar bevorstehen, den Verkündigung der Synodal-Ordnung ist, der „Nordd. Allg. Ztg." zufolge, »erfrüht, ebenso ist die Nachricht, daß die Sanctionirung derselben durch den «öntg erfolgt sei, zur Stunde noch unrichtig. Der „Retchs-Anz." publicirt die Ernennung v. Ende'« zum Oberpräsidenten der Provinz Heffen-Naffau.
Berlin, 21. Januar. Die den Eisenbahn-Gesellschaften seiner Zeit er. theilte Ermächtigung zur Tariferhöhung war bekanntlich nur auf ein Jahr bemeffen, welches jetzt abgelanfen ist. Wie die »Post ’!* ^eien
Tagen Seitens de« Herrn Handels-Ministers an die König!. Elsenbahn-Eom- miffariate, Eisenbahn-Eommiffarien und Direktionen ein R-script erlassen, wo- nach der Minister diese den Vorständen der Eisenbahn-Gesellschaften seiner Zeit ertheilte Ermächtigung: unter bestimmten Bedingungen ermäßigte Tarifsätze ohne vorherige staatliche Genehmigung aufzuheben und an deren Stelle die vorherigen höheren Sätze wieder etnzuführen - unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs auch fernerhin gelten läßt.
Berli«, 21. Januar. Das Kammergericht hat am vorigen Donnerstag ein Urtheil gefällt, welches den Banernfängern hoffentlich einen heilsamen Schrecken etnjagen wird. Lin Mitglied dieser gemeingefährlichen Zunft, das in Gemeinschaft mit mehreren unermittelt gebliebenen Genoffen einen Nuffen um eine hübsche Summe im Kartenspiel geprellt hatte, war in erster Instanz
Bekanntmachung.
Nachdem das Regulativ für die Aufnahme von Pfleglingen in die in Darmstadt bestehende Anstalt für Blödsinnige revidirt und neu festgestellt worden ist, bringt man daßelbe, einem Ersuchen des Vorstandes der Anstalt entsprechend, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, am 20. Januar 1876.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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