Mo. 194
Dienstag, den 22 August
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höchsten Befehl:
Darmstadt, 18. August 1876.
«en an dem hentiaen Tage — in Erinnerung der vorzüglichen Führung Ordens, Regimentstambour Schaltung im letzten Kriege — einen Beweis Meines Wohlwollens unojKreuz des Philipps-Ordens;
ktib-Garde; das 1. und 2. Bataillon Landgraf zum 1. und 2. Bataillon Letb- MiMent; das bisherige Füsilier-Bataillon der Leib-Brigade zum Garde-Füsilier- Nilaillon ; die bisherigen Füsilier-Bataillons der Brigade Landgraf und Erbprinz,
Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmaerlohi
Durch die Post bezogen vierteljährlich L Mark Pf.
Wir sehen uns veranlaßt, nachfolgende polizeiliche Bestimmungen, gegen welche vielfach in hiesiger Stadt gefehlt wird, mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen ... t.-: - m“ax " “ solche gegen pos. 0 derselben, welche bet einer demnächst stattfindenden Revision
’ r zur Anzeige werden gebracht werden.
Meiner Dankbarkeit geben, indem Ich nachfolgende Officiere und Unterofstciere decorire.
Es erhalten:
In Meiner General-Adjutantur: Major und Flüqeladjutant v. Herff das Ritterkreuz I. CI. des Ludewigs-Ordens;
in den Adjutanturen der Großherzoglichen Prinzen: Oberst und persön- licher Adjutant Sr. Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Ludwig, Westerweller v. Anthoni das Comthurkreuz II. El. des Philipps-Ordens, Oberstlieutenant und persönlicher Adjutant Sr. Großherzoglichen Hoheit des Prinzen Carl, v. Zangen, das Ritterkreuz I. Cl. des Ludewigs Ordens ;
im Divisionsstab: Major v. Alvensleben das Ritterkreuz I. Cl. des Ludewigs-Ordens, Jntendanturrath Techow das Ritterkreuz I. Cl. des Philipps- Ordens ;
in der Garde-Unterosficier-Compagnie: Garde-Vicefeldwebel Nauheimer, Garde-Sergeant Zimmer, Garde-Unterofsiciere Hallenberger und Schmidt das silberne Kreuz des Philipps-Ordens;
•a Garde-Cheveauxlegers Regiment und das Artillerie-Corps zum Großher- IWchen Artillerie-Corps ernannt.
Darmstadt, den 18. August 1806.
Ludwig."
\ Indem Ich Meiner braven Division diese Allerhöchste Auszeichnung ihres Öligen Kriegs- und Landesherrn tr-'s Gedächtniß zurückrufe, will auch Ich
Großherzogliche Polizei-Verwaltung Gießen. Fresenius.
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Darmstadt, 17. August. Se. Königs. Hoheit der Großherzog haben Reist allerhöchster Entschließung vom Heutigen den Director der Haus- und rtaats-Archiv-Direction Geheimerath Dr. Baur auf Nachsuchen in den Ruhe- Md zu versetzen geruht.
Darmstadt, 19. August. Wir veröffentlichen nachstehend folgenden
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Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags
Expedition: Schulstraße, 8it. B. Nr. 18.
Lehrer-Conferenz
des Bezirkes Lich-Hungen: Montag den 28. August, Morgens 10 Uhr, in Hungen.
Lehrer-Conferenz
des Bezirkes Grünberg: Donnerstag den 31. August, Morgens 10 Uhr, in Grünberg.
Gießen, den 19. August 1876.
* Büchner, Kreisschulinspector.
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S vnd 2 KübtiZ ^uml'chkeiten, fit*? kcpttmber an zu . . Jean Leyri? w.rinem neu erbovr^ b N't der mittlere 6 heizbaren verichlirhbaumbo^ ■ 3- zu oermielhkn. ' ^flbraeifter i i vonHmn R.allehnis !’5 ist zu vermielhm t fbbai. H. Wn- _______Äcplans^ ü Liude mit ßübirtf eben werden kann, iij j avtbarsirahe 8.211.
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Regulativ, die Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzial-Hauptstadt Gießen, und das Neinigen derselben betreffend.
Zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Einflüsse wird nach Anhörung des Gemeinoeralhs und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 29. September 1868 zu Nr. M. d. I 10265 und 10302 auf Grund der Art. 136, 137 und 310 des Polizeistrafgesetzes, sowie des § 13 der Verordnung vom 4. Februar 1857, die von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes verfügt:
Auszug r 9. Es sind:
a) alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von 8 zu 8 Tagen;
b) alle Abtrittsgruben, so oft sie zu 2/3 ang efüllt sind, zu reinigen.
Die Abtrittswinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in.denselben die unter 2 vorgeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, v n 8 zu 8 Tagen zu reinigen.
Außer der vorstehend vorgeschrtebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Gruben-und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Lokalpolizeibehörde angeordnet wird.
10. Die Reinigung hat unter Beobachtung folgender Vorschriften zu geschehen:
a) Der Reinigung muß eine sorgfältige Desinfection vorausgehen, so lange die E 'tleerung nicht auf geruchlose Weise, durch sog. pneumatische Apparate geschieht.
b) Die Reinigung nach blos vorausgegangener Desinfection darf im Winter m ht vor 10 Uhr Abends und im Sommer nicht vor 11 Ahr Abends begonnen werden, und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer bis um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen die Entleerung durch pneumatische Apparate und in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden.
C) Während des Reinigens muß, wenn solches straßenwärts und bei Nacht g' ieht, eine Laterne mit brennendem Licht in passender Stelle ausgehängt werden, d) Die zum Abfahren benutzten Fässer müssen so gut schließen, daß von ihr.^ Inhalt Nichts auf die Straße fließt.
e) Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen mutz vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohngebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden, daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Passanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur ausnahmsweise kann von der Lokalpolizeibehörde die Verbringung eines Theils dieses Inhalts in die Hausaärten oder in gemauerte und bedeckte Miststätten gestattet werden.
11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bei Ertheilung der unter 10 e. erwähnten Erlaubniß von der Polizeibehörde vorgeschriebenen Bedingungen werden mit der in Art. 310 des Polizcistrafgesetzes angedrohteu Strafe geahndet. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizeibehörde angeordnet und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden.
Gießen, den 20. März 1869.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
gez. Dr. G o l d m a n n.
Kießcner Anzeiger
Aizeigk- ui AmiMatt für lei Kreis Gieße».
Kenntniß zu bringen, daß jede Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere so! der Abtritte rc. constatirt werden, bei Großherzoglichem Stadtgerichte Gießen unnachtsichtlich Gießen, den 17. August 1876.
im Stabe der 1. Infanterie-Brigade: General-Major v. Förster, das Comthurkreuz I. Cl. des Philipps-Ordens;
im 1. Infanterie-Regiment (Leibgarde-Regiment): Oberst v. Necker das Comthurkreuz II. Cl. des Philipps-Ordens, Oberstlieutenant Freiherr Röder v. Diersburg und Oberstlieutenant v. Blomberg das Ritterkreuz I. Cl. des Ludewigs-Ordens, Hauptmann v. Olberg das Ritterkreuz I. Cl. des Philipps- Ordens, Premierlieutenant Becker das Ritterkreuz II. Cl. des Ludewigs-Ordens, Feldwebel Lenz, Feldwebel Wetterhahn und Viceseldwebel und Regimentstambour Holz das silberne Kreuz des Philipps-Ordens;
im 2. Infanterie-Regiment (Großherzog): Oberst v. Weber das Comthurkreuz II. Cl. des Philipps-Ordens, Major v. Götze das Ritterkreuz I. Cl. des Ludewigs-Ordens, Hauptmann Nau das Ritterkreuz I. Cl. des Philipps- Ordens, Premierlieutenant Walther das Ritterkreuz II. Cl. des Ludewigs- Ordens , Regimentstambour Haustein und Vicefeldwebel Dreher das silberne
Heute sind es 70 Jahre, daß Mein in Gott ruhender Herr Großvater fr. Königl. Hoheit Großherzog Ludwig I. nachfolgenden Allerhöchst eigenhändig Unebenen Befehl an Seine Truppen erließ:
Folgendes ist bei der Parole bekannt zu machen.
Das 1. und 2. Bataillon Leib-Regiment wird zum 1. und 2. Bataillon
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,*ttben zum 1. und 2. Leib-Füsilier - Bataillon ernannt. Diese Ernennungen : De Ich diesen Bataillons als ein Zeichen Meiner besonderen Zufriedenheit, * den im letzten Kriege bei verschiedenen Gelegenheiten bezeugten besonderen 1 ^th und Tapferkeit; Ich hoffe, daß bei zukünftigen Gelegenheiten sie sich fypelt beeisern werden, ihren alten Ruhm veizubehalten und noch zu ver- Gern. Aus diesem nämlichen Grund wird das Regiment Cheveauxlegers


