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1816.

Sonntag, den 12. März.

V». 61

Kießener Ameiger

Anzeize- und Amtsblatt für bcn Kreis Gieße«

Die Pfarrconferenz des Dekanats Gießen findet nicht Mittwoch den 15. März, sondern Mittwoch den 22., statt.

Groß-Buseck, den 10. März 1876.

Strack, Dekan.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.

Expedition r S ch u l st r a ße, Lit. B. Nr. 18.

Nach dem summarischen Voranschlag sind die Kosten des zu errichtenden Justizgebäudes, einschließlich des Ankaufspreises für den Bauplatz und der Kosten der Ausfüllung desselben, sowie der einer entsprechenden Einfriedigung auf 364,600 .Mark berechnet.

Wenn in der projectirten Weise die Errichtung eines Justizgebäudes zur Ausführung gebracht wird, muß nothwendig in dessen Nähe ein Arrest-Local beschafft werden. Denn in dem Justizgebände sollen die Schwurgerichts- Sitzungen abgehalten werden; es sollen in demselben die Strafkammer des Landgerichts, die Amtsrichter und Schöffengerichte ihre Sitzungen abhalten und tye Untersuchungsrichter sollen ihre Amtslocale zur Führung der Vorunter­suchung in diesem Gebäude erhalten, es muß deshalb dafür gesorgt werden, daß ein Arrest-Local in der Nähe des Justizgebäudes sich befindet, in welchem die während des Vorbereitungs-Verfahrens oder der Voruntersuchung verhafte­ten Beschuldigten detinirt werden können.

Das jetzige Provinzial-Arresthaus, welches an sich zur Ausnahme sämmt- licher Untersuchungs-Gefangenen geeignet sein würde, befindet sich weit entfernt von dem für das Justizgebäude angekauften Platze, ganz in der Nähe der Bahnhöfe, und es wäre unthunlich, in der Nähe des dermaligen Provinzial- Arresthauses das neu zu erbauende Justizgebäude zu placiren; einmal würde die Lage des Justizgebäudes an der sehr belebten Verkehrsstraße nach den Bahnhöfen mit Störungen für die Amtshandlungen der Behörden verbunden sein, dann aber auch fehlt es an einem geeigneten Bauplatze in der Nähe des Provinzial-Arresthauses; wenn auch nicht allzufern von demselben ein solcher sich hätte finden lassen, so ist doch gerade in diesem Stadttheil der Werth der Bauplätze ein so hoher, daß für ein Areal, wie es von der Stadt zu 11,089 Mark acquirirt worden ist, mindestens 50= bis 60,000 Mark hätten aufgewendet werden müffen.

Unter diesen Umständen hält es die Regierung für räthlicher und zweck­mäßiger, unmittelbar hinter dem zu errichtenden Justizgebäude ein neues Arrest­haus erbauen zu lassen und sie hat sich umsomehr hierfür entscheiden zu müffen geglaubt, als sich für die anderweite vortheilhafte Verwendung des jetzigen Arresthauses eine günstige Gelegenheit darbietet. Die Großb. Finanzverwaltung hält es nämlich für dringend nöthig, für das Haupt-Steueramt ein andere! geeigneteres, mehr in der Nähe der Bahnhöfe gelegenes Local zu erhalten und beabsichtigt zu diesem Zweck, den vorderen Theil des Provinzial-Arresthauses, in welchem die Wohnung des Verwalters, das Wachtlocal und das Bezirks­strafgericht sich befinden, mit einem Theile des Hofs für das Haupt-Steueramt zu übernehmen, und das Arresthaus selbst mit dem hinteren Theil des Hofs beabsichtigt die Stadt Gießen für die Fabrikanten daselbst als Lagerhaus zu verwenden und entweder pachtweise oder in Eigenthum zu acquiriren. Es wurde dadurch das dermalige Local des Haupt-Steueramts, die frühere Hauptwache auf dem Brand, disponibel und der Werth der alsdann zur anderweiten Ver­wendung frei werdenden Landes-Domanial-Gebäude würde als Aeguivalent dem zur Erbauung eines neuen Arresthauses erforderlichen Kostenaufwand gegenüberstehn.

Nach Ansicht der Baubehörde soll das Provinzial-Arresthaus bei der gün­stigen Lage und der leichten Schienenverbindung mit den Bahnhöfen allein einen Werth haben, welcher dem für den Neubau eines Arrestbauses vorgesehe­nen Kostenbetrag mit 135,000 Mark gleichkommt.

Ein geeigneter Platz für das neue Arresthaus wird unschwer zu haben sein, und die Regierung hält es hiernach im allseitigen Interesse für geboten, gleichzeitig mit Erbauung eines neuen JustizgebäudeS auch ein neues Arresthaus, und zwar in nächster Nähe deffelben errichten zu lasten.

Am Schlüsse weist man darauf hin, daß durch die in Aussicht genomme­nen Neubauten demnächst die Staatskasse befreit werden wird von der Miethe, ! welche für das Assisen-Local mit 850 fl. jährlich und von der Miethe, welche ; für das Landgertchts-Local mit 550 fl. jährlich entrichtet werden muß und daß das dermalige Hofgerichtsgebäude im Werth von mindestens 50= bis 60,000 Mark disponibel, auch das Local des Stadtgerichts für andere Zwecke verwend- , bar wird.

i Es wird hiernach an die Stände des Großherzogthums und zunächst an : die zweite Kammer das Ansinnen gerichtet, dieselbe wolle zur Erbauung emeS : neuen Justizaebäudes in Gießen, sowie zur Erbauung eines neuen Arresthauscs : daselbst die Gesammtsumme von 498,000 Mark als außerordentliche Ausgabe - für die Finanzperiode von 1876 bis 1878 bewilligen. (D- Zig-)

Darmstadt, 9. März. Die ordentliche Landessynode ist auf den

Deutschland. <

Darmstadt, 8. März. Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. König!. Hoheit des Großherzogs ist den Ständen eine Proposition wegen Errichtung t eines Justizgebäudes in Gießen vorgelegt worden.

Wir entnehmen derselben auszugsweise Folgendes:

Das Bedürfniß zur Errichtung eines neuen Justizgebäudes in Gießen ist I bereits von der Landesregierung anerkannt und von dem XXL Landtag die Genehmigung zum Erwerb eines geeigneten Bauplatzes hierzu ertheilt worden, ! Nachdem inzwischen von der Stadt Gießen das erforderliche' Gelände erworben worden ist, ist die Regierung nunmehr in der Lage, wegen Bewilligung der Mittel zur Ausführung des Neubaus den Ständen Vorlage zu machen.

Das neu zu errichtende Justizgebäude soll dazu bestimmt jein, allen Ge­richtsbeamten und Gerichtsbehörden zum Anitslocal zu dienen, welche nach Ein­führung der in der Vorbereitung begriffenen Reichsproceßgesetze und der in Verbindung damit stehenden neuen Gerichtsorganisation voraussichtlich demnächst in Gießen ihren Sitz haben werden-

Nun liegen zwar diese Reichs-Justizgesetze zur Zeit erst als Gesetzes-Ent­würfe vor und sind zunächst nur von einer Commission des Reichstags begut­achtet worden, sodaß deren Inhalt noch nicht feststeht; allein man wird doch jetzt schon als zweifellos ansehen dürfen, daß im Großen und Ganzen an der durch den Entwurf vorgeschlagenen neuen Gerichtsorganisation wesentliche Ver­änderungen nicht eintreten werden. Die bezüglich der Gerichtsorganisation zwischen den Vorschlägen der Regierungen und der Reichsjustiz-Commission be­stehenden Differenzen betreffen, abgesehen von der Frage, ob besondere Han­delsgerichte eingeführt werden sollen, nur solche Punkte, welche auf die nöthigen Amtslocale für die in's Leben zu rufenden Organe der Justiz von untergeord­neter Bedeutung sind, sodaß jetzt schon mit ziemlicher Sicherheit das erforderliche Raumbedürfniß für dieselben bemessen werden kann.

Hiernach wird in Gießen demnächst ein Collegialgericht erster Instanz das Landgericht seinen Sitz haben, dessen Gerichtsbezirk die Provinz Ober­hessen mit einer Bevölkerung von 250= bis 260,000 Seelen umfassen wird. Bei diesem Collegialgericht sind Civil- und Strafkammern zu bilden, welche unter besonderen Directoreu die Civil- und Strafjustiz auszuüben haben, soweit dieselben nicht den Amtsgerichten, Handelsgerichten und Schwurgerichten zuge­wiesen wird. Die Civilabtheilungen sollen zugleich die Berusungs- und Be­schwerdegerichte in den vor die Amtsgerichte gehörigen Civilrechtssachen bilden. Ob den Strafkammern als erkennenden Gerichten in Strafsachen Schöffen bei­gegeben werden, ist zur Zeit noch ungewiß. Zur Führung der Voruntersuchung soll bei dem Landgerichte die erforderliche Zahl von Untersuchungsrichtern be­stellt werden; und weiter soll bei demselben eine Staatsanwaltschaft bestehen. Ferner werden am Sitze des Landgerichts die Schwurgerichts-Sitzungen abge­halten werden, zu welchen die erforderlichen Richter aus den Mitgliedern des Landgerichts entnommen werden.

Sodann wird in Gießen die erforderliche Anzahl von Amtsrichtern nach Einführung der neuen Proceßgesetze ihren Sitz haben, welche als Einzelrichter in streitigen Ctvtlrechtssachen von geringerem Werth (bis zu 300 Mark) und einigen anderen, ihrer Natur nach eine rasche und einfache Behandlung erfor­dernden Rechtssachen zuständig sein sollen und welche zugleich unter Zuziehung von je zwei Schöffen als Schöffengerichte die Übertretungen und diejenigen kleineren Vergehen abzuurtheilen haben, welche nicht den Strafkammern der Landgerichte zugewiesen werden. *

Ob auch ein Handelsgericht in Gießen errichtet werden wird, läßt sich nach dem dermaligen Stand der Gesetzgebungs-Arbeiten mit Sicherheit noch nicht bestimmen.

In dem zu errichtenden dreistöckigen Gebäude, welches eine Länge von 65.56 und eine Tiefe von 22.60 Metern erhalten soll, sind hiernach die Räum­lichkeiten für die genannten Justizbehörden und Beamten zur Ausübung der ihnen zukommenden Amtshandlungen vorzusehen.

Der Platz, welcher zur Errichtung des Gebäudes angekauft worden ist, liegt zwischen dem Wallthor und dem Neuenweger Thor, neben der Fulda'schen Besitzung, hat einen Flächengehalt von 5974 Quadratmetern und kostet 11,089 Mark 45 Pfg. Dieser Platz ist mit Rücksicht auf seine Lage an keiner frequenten Verkehrsstraße und mit Rücksicht auf den billigen Ankaufspreis ge­wählt worden, da in anderen Lagen der Stadt-Umgebung ein drei- bis vier­facher Preis hätte aufgewendet werden müssen.

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Iliemand die Hoffnung ch »eiden.ohnesiD von m mir itrbe überzeugt zu habev; imffog Abend wurde ein verloren. Gegen Leiis- ,i §arl Hubn. ;

)en, baß bit (MdM teilen geiührt hat. Für m.t nummtxlrttn Hara idst üdrMU ßnd, kci irbe erhallen können - )lb t< von ihm gkMIM nit seiner Concertvmmi- urwnirt - corrchonM T kcrelnSmitglleder gtt^ , ü nffse zu vermeiden, t orhiwiM 11 ftimM den 20. April 187«

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