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Bekanntmachung.

55 abbrutfe'^bt^SePimmunflen be« für btn Kreis Giehen erlassenen Poli,cireglcmenfs, soweit sie für bte Provinziol-Hauptstabt Gießen

,rHn finb mit btm Ansü-en wieberholt zur allgemeinen Kenntniß, baß bas Polizcipersonal angewiesen ist, alle Zuwiberhanblungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. äu^iberjanbl'unßtn1'n>erben_nad) S 366 pos. 10 b-s R-tchsstr-sg-setz-s mit G-lbstraf- bis zu zwanz.g Thlr. aber mtt Hast dis zu 14 Tagen bestraft.

®it6en, btn 10. Februar 1876. Großhcrzogltche Polizei - Berwaltung ber Provinzial ° Hauptstabt Gießen.

Fresenius.

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. t Den Giaentbümern Miethern, Nutznießern unb Verwaltern »an Privatgebäuben, sowie ben Vorstehern, Verwaltern, Pächtern unb Nutznießern von öffentlichen n,.t die Nerbinblichkeit 'ob, in Gemäßheit nachstehenber Vorschriften für gehörige Reinhaltung ber Straßen !c. zu sorgen.

Gebäuben, ltegi gttnä[e, Abzugs- ,Fluth-) Gräben unb Löcher, alle Gossen unb Rinnen müssen immer offen unb von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen J den Abrua deS Wassers hindernden Dingen frei bleiben.

Rei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Garten, Hofräumen rc. herziehenden Fußpfade atsbald, und zwar insoweit nicht in ein- relnen Fällen von der Localpolizeibehörde eine kürzere Frist bestimmt werden wird, wenn das Glatteis bet Nacht entsteht, bei Tagesanbruch des darauf folaenden Morgens, entsteht eS aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand zu bestreuen.

Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen rc. müssen die Fußpfade durch einen drei bis vier Fuß breiten, reingekehrten Pfad für die Communication frei acbalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn.

Wenn Thauwetter eintritt, sind nach Aufforderung der Localpolizeibedörde ohne Verzug die Straßen, Gossen und Rinnen aufeisen und reinkehren zu lassen. 5-1 Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird.

B a) I Die Kellerfenster und Luftlöcher müssen, wenn sie im Winter mit Stroh, Heu, Mist rc. ausgcfüllt werden, mit Thüren oder Deckeln gut und dergestalt »erwabrt sein, daß die Verstopfung von Außen nicht sichtbar wird. v ... . .

verwayrr i«n, b r 2ßa^en unb Abspülen von Gegenständen irgend einer Art an den öffentlichen Brunnen ist untersagt.

Die Verpflichtung der außerhalb der Stadtthore von Gießen wohnenden Personen zur Reinigung der Straßen erstreckt sich in der Regel nur auf die BanquetS und Rinnen, vorbehaltlich der Befugnitz der Localpolizeibehörde, ausnahmsweise auch eine weitergehende Reinigung zeitweise anzuordnen, welche Anordnung alsdann bei Meldung der gesetzlichen Strafe zu befolgen ist. ________

politisch

Gesinde-Ordnung.

(Schluß.)

Art. 26. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesammten In- Halts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme 3,0(6 freier Ueberzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten sei. In dem Urtheile find die Gründe an- -ugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend gewesen sind. An die gesetzliche» Beweisregeln ist das Gericht nur insofern gebunden, als es sich um Beweis durch Eid oder Urkunden handelt.

Art. 27. Das ergehende Urtheil ist auf Antrag der obsiegenden Partet für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Das Gericht kann auf Antrag der unterliegenden Partei bte vorläufige Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen.

b) In der Provinz Rheinhessen.

Art. 28. In der Provinz Rheinhessen erleiden die Bestimmungen der bürgerlichen Proeeß-Ordnung (Code de procddure civile) in den in Art. 22 gedachten Fällen die Abänderung, daß bei Erlaß des Urtheils das Frtedensge- richt nach den in Art. 16 erwähnten Grundsätzen zu verfahren hat.

Artikel 1781 der bürgerlichen Proceß-Ordnung (Code de proc. civ.) ist aufgehoben.

Art. 29. Insoweit in den Art. 2328 nichts Abweichendes bestimmt ist, kommen die zur Zeit bestehenden processualischen Vorschriften zur Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Polizeiliche Vorschriften.

Art. 30. Jeder Dienstbote wird, sobald er in einen Dienst eingetreten ist unb bieses nachgewiesen hat, in bas von dieser zu führende Gesinderegister eingetragen und erhält zugleich ein vorschriftsmäßiges Dienstbuch, insofern er ein solches noch nicht besitzt. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist zur Vorlage desselben bei der Ortspolizeibehörde zmn Zwecke der Visirung desselben bei Meidung einer Geldstrafe von 1 bis 10 Mark verbunden.

Art. 31. In der Regel darf keinem Dienstboten, welcher schon ein Dienstbuch erhalten hat, ein neues ausgefertigt werden, wenn er nicht das alte vorzeigt, oder auf glaubhafte Weise die Ursache nachweist, welche ihn an der Vorzeigung hindert.

In das vorzuzeigende alte, wie in das neu auszufertigende Dienst­buch muß auf das eine wie auf das andere durch geeigneten Eintrag hinge­wiesen, namentlich auch der Tag der Ausfertigung des neuen Dienstbuchs im alten angemerkt werden.

Art. 32. Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienst- buch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Mark unverzüglich seiner Dienstherrschaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Mark verpflichtet, innerhalb 48 Stunden nach erfolgtem Dienstantritt den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuchs an sie anzuhalten und im Falle der Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen.

Art. 33. Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Mark verpflichtet, den Tag des Diensteintritts und den Tag des Dienstaustritts ihrer Dienstboten in deren Dienstbücher einzutragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherrschaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritte ihrer Dienstboten mit jenem Einträge in das Dienst­buch zugleich auch ein Zeugniß über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugniß ber Wahrheit gemäß auszustellen unb von ber Dienstherrschaft eigenhänbig zu unterschreiben ist.

Art. 34. Die Ortspolizeibehörbe ist jeber Zeit, auch währenb ber Dauer bes Dienstes, befugt, bie Einsicht bes Dienstbuchs zu verlangen. Sie ist be­rechtigt unb auf Verlangen ber Dienstboten verpflichtet, bie Dienstherrschaften zur wahrheitsgemäßen Ertheilung ober Erläuterung von erteilten Dienstzeug- nissen aufzuforbern.

Dienstherrschaften, welche biefer Aufforberung nachzukommen sich weigern, werben für jeben Fall bes Ungehorsams mit einer Gelbstrafe von 1 bis 20 Mark bestraft.

Die auf Erforbern ber Ortspolizeibehörbe erteilten Zeugnisse werben von betreiben im Dienstbuche ebenso eingetragen, wie bie gegen bie Dienstboten ergangenen rechtskräftigen Strafurtheile.

Die Gerichte finb verpflichtet, von berartigen, gegen Dienstboten ergan­genen Urtheilen der Ortspolizeibehörbe bes Ortes, an welchem ber Dienstbote zur Zeit bes ergehenben Strafurtheils in Dienst steht, abschriftliche Mitthei­lung zu machen. Die Ortspolizeibehörbe hat hierauf b«s weiter Erforberliche zu veranlassen.

er H h e i f.

Art. 35. Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuches antragen, wenn er nachweist, daß er sich während zwei Jahren tadellos geführt hat.

Art. 36. In die Gesinderegister sind außer den Vor- und Zunamen, Alter und Geschlecht der Dienstboten, den eintretenden Dienstwechsel und den Namen der jeweiligen Dienstherrschaften die ertheilten Dienstzeugnisse und die gegen einen Dienstboten ergehenden rechtskräftigen Strafurtheile ihrem wesent­lichen Inhalte nach einzutragen.

Art. 37. Die Ortspolizeibehörde ist verpstichtet, den Dienstherrschaften auf ihr Ansuchen, gegen eine von ihnen zu entrichtende Gebühr, die Einsicht­nahme der Gesinderegister zu gestatten, bezw. Auszüge aus denselben zu ertheilen.

Art. 38. Gesindeverdinger, welche ihr Gewerbe dazu mißbrauchen Dienst­boten zum Wechsel des Dienstes zu bereden, werden mit einer im Nichtzahlungs­falle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 5 bis 50 Mark bestraft.

Die Art. 94 und 95 des Polizeistrafgesetzes sind ausgehoben.

Art. 40. Unseren Ministerien des Innern und der Justiz bleibt eS Vorbehalten, den Zeitpunkt zu bestimmen, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft treten soll.

Urkundlich rc.

1 Deutschland.

Berlin, 9. Februar. Reichstag. In der General-Debatte über die Strafgesetz-Novelle, welche in dritter Lesung berathen wird, protestirt der preußische Justiz-Minister Leonhard entschieden gegen die Behauptungen Niego- lewski's, daß in Posen die Gesetze nach politischen Erwägungen ausgelegt wer­den. Demnächst werden bei der Special-Berathung die 4 und 5, betr. die Bestrafung deutscher Reichs-Angehöriger für im Ausland begangene Vergehen, mit dem Amendement Bähr's mit 280 gegen 161 Stimmen angenommen. Die folgenden Paragraphen bis 130 werden im Wesentlichen nach den Beschlüssen der ziveiten Lesung aufrechterhalten. Zu den §§ 130 und 131, deren Wieder­herstellung im Sinne der Regierungs-Vorlage beantragt ist, nimmt Fürst Bis­marck das Wort. Im Verlaufe der etwa eine Stunde dauernden Rede erklärt der Reichskanzler, daß die Entstellung von Thatsachen durch die Presse von sehr großer Tragweite sei; die Verläumdungen der Presse hätten ihren Höhe­punkt in den letztes Frühjahr verbreiteten Erfindungen über Kriegsgefahr er­reicht, welche sich noch dazu für officiös ausgeben wollten. Die Bezeichnung osficiös" werde überhaupt sehr viel gemißbraucht. Das auswärtige Amt unterhalte keine Beziehungen mit einem officiösen Blatt oder officiösen Corre- spondenten, nur derReichs-Auz." und dieProv-Corresp." seien Regierungs- Organe. Die Kriegs-Gerüchte seien von dem erheblichsten Einfluß auf die Stimmung des Publikums gewesen.Wir leben im tiefsten Frieden, haben keine Eroberungs-Gelüste, sind zufrieden mit Dem, was wir haben, und denken nicht daran, irgend einen Menschen zu bedrohen, und doch entstehen solche Gerüchte. Fürst Bismarck beleuchtet das Treiben der social-demokratischen Presse; wir seien in der Productivität zurückgegangen; das komme von der Ver­wirrung und Aufregung der Arbeiter. Er, Redner, sei überzeugt, daß die Nichtigkeit der social-demokratischen Presie mehr und mehr erkannt werde; da- Verfahren dieser Presse, alles Sachliche auf das persönliche Gebiet hin­überzuziehen, sei bedauerlich. Bismarck weist auf die Verunglimpfungen der Minister durch einen Artikel derKreuz-Ztg." vom letzten Sommer hin, welche ehrlose Verläumdung aber nicht juristisch zu verfolgen gewesen sei, was be­weise, daß in der Gesetzgebung eine Lücke sei.Wir können auch außerhalb des Strafgesetzbuches Viel thuu; wenn Jeder vor seiner Thüre kehrt, werden wir viel mehr erreichen, als durch das Strafgesetz." v. Rabenau zieht seinen Antrag auf Wiederherstellung der in zweiter Lesung abgelehnten §§ 130 und 131 zurück. Nach einer Reihe von persönlichen Bemerkungen wird die Debatte auf morgen vertagt.

Äcsterrcich.

Wien, 9. Februar. Nach verlässiger Information ist die Nachricht aus Paris von einer Eollectiv-Aufforderung der Mächte an'die Insurgenten, sowie die Nachricht, derDaily News", wonach die Consuln in Mostar beauf­tragt seien, mit den Insurgenten auf der Basis des Andrassy'schen Reform- Projects zu verhandeln, durchaus unbegründet.

Wien, 10. Februar. DiePresse" meldet: Die deutsche Regierung hat die von Oesterreich-Ungarn für das Frühjahr 1876 vorgeschlagene Revision des zwischen beiden Reichen bestehenden Handels-Vertrags acceptirt, jedoch er-

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