IVo« V8S. Mittwoch, den 6. December L8VS«
Kicßener MMger
Alisäge- Mi Amtsblatt fir U Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expedition: Schul st raße, Lit. B. Nr. 18.
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. _ Das Gesetz betr. die Abänderung richte statlfinden soll, mit 178 Stimmen gegen 89 bet Namens,Abstimmung
des ^'.^ner Anzetgers. ) Das Gstz, ^rf orten> abgelehnt, und der Paragraph in der Commissions-Faffung angenommen. Beim
der NerehStagSwahlkreise, Wird soeb «ü 2cfltng weiteren Fortgänge der Debatte werden sodann die gestern zurückgestellten Ab- Berl.n, 2. December Der Reichstag setz y-me o,- z e i b (c 4 °unba 3 BOeis tritten Buches über Rechtsmittel, ferner Abjchnitt 4 des- !•»»»«* *. «*-«• d.,ch ..»«MW UW.
Weiter-Berathung wird der Antrag Hänel's, wonach die Berufnng nur dem Angeklagten zustehcn soll, abgelehnt; ebenso wird der Antrag Reichensperger's,
Gießen, dm 4. December 1876. Betreffend WDie Reichstagswahlen.
Das Großherzvgliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoqlichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 23. v. Mts. bestimmt worden ist, daß die Wahlen der Abgeordneten zum Reichstage,
Mittwoch den 10. Januar 1877
vollzogen werden sollen, io sind wir durch Verfügung Großherzoglicheu Ministeriums des Jnneru veranlaßt, Folgendes anzuordnen:
1. Die Wählerlisten, welche nach Ihren bezüglichen Berichten überall aufgestellt sind, sind unfehlbar von Montag den 11. Deeemver <3** Morgens 9 Uhr an, bis zum Montag den 18. December 1876, Abends 3 Uhr zu Jedermanns Einsichr offen zu legen. Die Offenlegung hat auf dem Bürgermeistererbureau zu geschehen. Diese Termine sind aufs Genaueste einzuhalten. .
2. Freitag den 8. und Samstag den 9. d. Mts., haben Sie aus ortsübliche Weise bekannt zu machen, daß bie Listen der bet den ReichstaaSwahlen Stimmberechtigten vom 11. btts zum 18. December 1876, beide Tage einschließlich, Vormittags von 9 bis 12 Uhr und von
2 bis 5 Uhr indem Bürgermeistereibureau zu Jedermanns Einsicht ausgelegt und daß Einsprachen gegen die Richtigkeit und Vollständigke.t der Listen innerhalb 8 Tagen vom Beginn der Auslegung an, vor Ihnen, bei Vermeidung des Ausschlusses damit, vorzutragen seien.
3. Die Entscheidung über Einsprachen, welche nicht sofort von Ihnen für begründet erkannt und demgemäß erledigt werden,hat durch den Kreisausschuß (Art. 48. II. 6. des Gesetzes vom 12. Juni 1874) zu erfolgen. ,,, . ,
Da diese Entscheidung spätestens bis zu Montag den 1. Januar 1877 Abends erteilt und durch Ihre V-rnnttelung den Betheiligten bekannt gemacht sein muß, so werden L>ie in verkommenden Fällen die belreffcnden Akten nach Ablauf der Reclamationsfrist also am 19. December ohne Verzug^ai^unsdemsendem 2nä^etIijie pnb ble Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums
von Jhuen kurz au,zg^^zirke - § 7 des Reglements, der Ernennung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter, sowie der Bestimmung der Locale, in welchen die Wahlen vorznuehmen sind — § 8 ibid — verweisen wir auf unsere Anordnungen vom 14. v. Mts., Nr. 269 des Airz-tg-rs, welchen auch für etwaige Ersatzwahlen innerhalb des ersten Jahres nach den allgemeinen.Wahlen Geltung eingeraumt wird (§ 64 des Reglements.)
6. Die beiden Exemplare der Wählerliste, welche gleichmäßig zu berichtigen sind, wenn erhobene Reclamatronen für begründet erachtet wurden, sind am 2. Januar 1877 unter Ihrer Unterschrift abzuschließen. t v ™ _>
Aus dem zweiten, für den Wahlvorsteher bestimmten, Exemplar sind, wie auf Seite 4 des Formulars zu der Wählerliste ui der Anmerkung vor geschrieben ist, hinter dem Worte „Abgeschlossen" die Worte:
„mit der amtlichen Bescheinigung, daß das gegenwärtige Exemplar mit dem Hauptexemplar der Wählerliste völlig uberemstimmt, hmzuzusetzen.^^ $ t877 ifi eot) c^neu weiter die auf Seite 4 des Formulars zu den Wählerlisten am Schluss- abgedruckt- Bescheinigung nach vor-
beriaem Zusatz der Worte: vom 11. December 1876 bis zum 18. December 1876 und des Datums „2. Januar 1877» unterzeichnen.
* Auf dem für di- Wahlvorsteher bestimmten Exemplar ist di- Äenderung „das Hauptexemplar der vorstehenden Wählerliste" (cf. Anm. auf Sette 4 des FEuAH^m hj^Wählerliste in der bezeichneten Weise abgeschlosten worden ist, dürfen keine Wähler mehr in dieselbe ausgenommen oder darin gestrichen «^dem hjA ,um 2. Januar 1877 haben Sie in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, daß die Wahlen zum Reichstage im ganzen
Neicke am 10. Januar 1877 stattfinden werden und daß die Wahlhandlung um 10 Uhr Bormittags beginnt und um 6 Uhr Nachmittags geschloffen wird. Necche ^llen Sie unsere Bekanntmachung über di- Bilonng der Wahlbezirke rc. vont 14. v. Mts. - Nr 269 des Anzetgers - soweit S6«
©«meiitteen bemfft. mit den dazu gehörigen Belegstücken hat der Großherzogliche Bürgermeister bei den Bürgeremeisterei-Akten
sorgfältig aufzubewahren, das zweit- Exemplar dagegen da, wo er selbst Wahlvorsteher ist, zum Zweck der Benntzung bei der Wahl an ,tch zu nehmen, andernfalls^dM^J^^lvorstchn^zNuMlem^ Wähler ihres Wahlbezirks einen Protokollführer und drei b.s sechs B-tsttzer, welche aber kein un
mittelbares Staatsamt bekleiden dürfen, zu ernennen und dieselben spätestens am 7. Januar 1877 emzuladen, am Wahltage zur Bildung des Wahl-
“,r * »“SÄ.;;;,«:»“« ('X'«™8 * »«■»»>'■*•<* . rtn u 1Pfnmmten Wablvorstande zu unterschreiben sind und denjenigen Stimmzetteln, in Betreff deren es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes be_ < । f.p 43 vom 31 Mai 1869) ist ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig an den Wahlcommisiär des Wahlkreises eiuzuseuden, daß
LKbN!ätcstens im «A L 13. Jauuar 1877 in dch'n Hände'gelangt. Ueber dte Ernennung dcr WahdCommiffäre werden wir Ihnen weitere Mitth-il.mg machcn.^^^^ Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich und daraus von Ihnen ganz besonders aufmerksam zu
machen.
^4bCbiea®\MMi:ftld)Tr,eua4 vorstehenden Bestimmungen genau bedeuten und denselben -ine Wahlurne, sowie mindestens drei Tag- vor der Wahl ein Exemplar d'e? Wahlgesetzes (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1869) und des Wahlr-zl-m-nts (Bundesgesetzblatt Nr. 17 von 1870) zum Gebrauch und zur Auslegung ^im Wahllokals znstcllem „warten wir Ihren Bericht, daß Sie die vorstehenden Anordnungen befolgt haben.
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