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Anieize- unii Aintsblstt für ho Kreis Kichs.

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^IbOüiWütPOtd auf bcn Gießener Anzeiger werden noch fortwährend ange- nonnnen. Die Erpedition.

Durch kriegsgerichtliches Erkenntnitz vom 10. December 1875, bestätigt am 23. Decbr. 1875, ist der Füsilier frar I ff h r i fti n u =.

1. Nassauischen Jnfanterie-Resmient Nr°. 87 für satznenNüchti« erklärt unb zu einer Geldstrafe non (150 Mark) einunbert fünfi8 Jiar nerur^eHt reorben ®'6C" °E Dfts wird hiermit auf Grund drS §. 255 der Militär-Straf-Genchts-Ordnung zur öffentlichen Kenntmß gebracht 9 reoroen.

Mainz, den 28. December 1875.

______________________________Königliches GouvernementS-Gericht.

Uebernahme der Oberhesfischen Eisenbahnen durch den Staat.

(Fortsetzung.)

V ertrag, die Uebertragung des Eigenthums der Oberhessischen Bahnen an den Staat betreffend.

Nachdem die am 30. October 1875 zu Gießen stattgehabte außerordent­liche General-Versammlung der Oberhessischen Eisenbahngesellschaft die Auflösung dieser Gesellschaft unter der Voraussetzung und auf den Fall beschlossen hat, daß die Liquidation des Vermögens der Gesellschaft mittelst des in Aussicht genommenen Verkaufs der Oberbessischen Eisenbahnen an den Staat ermöglicht und hierüber mit der Großh. Negierung ein Vertrag abgeschlossen werde. so ist zwischen

der Großh. Staatsregierung einerseits, vertreten durch den unter, zeichneten Großh. Geheimen Baurath Eickemeher, handelnd auf Grund besonderer durch das Großh. Gesammt Ministerium alisgestellter Voll­macht, und

ter Oberhessischen Eiseubahngesellschaft andererse ts, vertrete» durch die mitunterzeichneten Mitglieder des Verwaltungsraths der Gesell­schaft , handelnd auf Grund der dem VerwaltungSrath durch Beschluß der General-Versammlung erteilten Ermächtigung,

der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden.

Art. 1. Die Oberhessische Eisenbahngesellschaft tritt vom 1. April 1876 an ihr gesammtes bewegliches und unbewegliches Vermögen, es mag dasselbe was immer für einen Name» haben, mit allen Rechten und Verpflichtungen, mit welchen sie es besaß, an die Großh. Hessische Staatsregierung zu freiem und vollem Eigenthum ab.

Es gehen demnach ohne irgend eine Ausnahme oder irgend einen Vorbe- halt an den Staat über:

a) die der Gesellschaft gehörigen beiden Eisenbahnen von Gießen nach Fulda, sowie von Gießen nach Gelnhausen, sowohl auf dem Großh. Hessischen wie auf dem Königlich Preußischen Gebiete, sammt allen Nebenanlagen und Zugebörungen an liegenden Gründen, Dienst- und Wohngebäuden, Fahrmate. rial, Inventar-Gegenständen, Material- und sonstigen Vorräthen, ferner alle auf den Bau, den Betrieb unb die Verwaltung bezüglichen Acten, Urkunden, Verträge, Pläne, Schriften, ßiieralteu u. s. w.;

b) alle Kaffenbestände, alle Saldi, welche nach ordnungsmäßiger Fest­stellung der Rechnungsergebniffe am Schluffe des Monats März 1876 vorhan­den sind, und alle ausstehenden Forderungen;

c) der Reservefonds, der Erneueruugsfonds, der Beamteu-Unterstützungs- fonds unb der Selbstversicherungsfonds;

<l) alle Schulden unb Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Der Uebergang aller Rechte unb Verbindlichkeiten, aller Activen und Passiven der Gesellschaft an den Staat ist so vollständig, daß das Verhältniß sich wie eine Universal-Successiou darstellt unb mithin auch alle wechselseitige» Ansprüche der beiderseitigen (Kontrahenten an einander erlöschen.

Art. 2. Indem der Staat in alle Rechte unb Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft eintritt, übernimmt er insbesondere anch die der Letzteren zustehenden Befugnisse unb obliegenden Verpflichtungen in Bezug auf die Pensions- und Unterstützungskaffe (Pensionsanstalt) der Angestellten, die Kranken- und Sterbe­kaffe für die ständigen Arbeiter, und den Sterbekaffenverein, unbeschadet der satznngsmäßigen Einrichtungen dieser Anstalten, sowie der Rechte und Ansprüche der Betheiligten.

Art. 3. Sämmtliche Beamte und Bediensteten der Oberhessischen Eisen- bahngescllschast werden unter denselben Bedingungen, unter welchen sie von der Gesellschaft angestellt sind, von der Großh Staatsregierung übernommen. Die­selbe wird darauf bedacht sein, die Auwenbung ber für bie verschiedenen Kate­gorien der Großh. Civildiener bestehenden Bestimmungen auf die übernommenen Beamten und Bediensteten zu ermüx * n.

Art. 4. Der Kaufpreis für bie Abtretung ber Oberhessischen Eisenbahnen lammt allen Zugehörungen, Activen und Passivvn, Rechten und Verbindlich­keiten an den Staat besteht in ber Einlösung der sämmtlichen, zufolge der <&tatuteii der Gesellschaft ereilten 81,143 (ein- und achtzigtausend einhundert

Vlcr*ifl) Stück Oberhessische Eisenbahnactien ü 350 Gulden ober 200 Thaler. Die Einlösung dieser Aktien verpflichtet sich die Großh. Staals- regierung durch Umtausch derselben gegen 4procentige Großh. Hessische Staats- obhflahonen nach den hierüber »ctroffentn, diesem Vertrag anliegenden näheren Bestimmungen in dem Verhältniß zu bewirken, daß je 25 solcher Actien mit je 24 Obligatwnen a 500 Mark mit Zinsgenuß vom 15. Mai 1876 an im Wer,he gleichgestellt seien, wonach die «ctien nebst späteren Coupons und Ta­lons einzuliesern sind, und unbeschadet der den Actionären gebührenden und ^MdPü?g',hurKEMü'iii>iM'Ä!;iWüeN^MM4 r.e.r. aus.den.15. Mai Bezug einer Dividende mit Ablauf des Jahres 1875 erlischt.

Art. 5. Die Oberhessische Eiseubahngesellschaft wird sich auflösen und gemäß bcn Bestimmungen ihrer Statuten und des Allgemeinen deutschen Han­delsgesetzbuchs in Liquidation treten. Die Großh. Regierung ertheilt ihre Be­willigung dazu, daß seitherige, demnächst von ihr zu übernehmende höhere Beamte der Eisenbahngesellschaft mit zu Liquidatoren erwählt werden können.

Die Kosten der Liquidation, auch soweit sie in bie Zeit nach dem Ueber­gang der Oberhessischen Eisenbahnen auf de» Staat fallen, werden von der Kaffe der Oberhessischen Eisenbahnen getragen. Die Kosten des gegenwärtigen Vertrags, sowie ter in Vollzug desselben zu bewirkenden Eigenthums-Uebertra- gungen, einschließlich der Stempel- und TransscriptiouS- k. Gebühren, werden vom Staate getragen

Art. 6. Alle Differenzen, welche etwa über die Auslegung des gegen­wärtigen Vertrags zwischen den beiden Contrahenteu entstehe» sollte», werde» durch ein Schiedsgericht eudgiltig entschiede».

Art. 7. Die Großh. Staatsregier»»g wird den gegenwärtigen Vertrag alöbald de» Stände» zur verfaffuugsmäßige» Zustimmuug und sodann Sr. König!. Hoheit dem Großherzog zur Allerhöchste» Genehmigu»g vorlege». Er­folgt diese Ratificatio» nicht spätestens bis zum 1. März 1876, so gilt ter Vertrag als nicht abgeschloffen.

Deffe» zur Urkunde ist gegenwärtiger Vertrag sammt der in Art. 4 er­wähnte» Anlage doppelt ausgefertigt, von beiden Theilen »nrerzeichuet und jedem Theil ein Exemplar zugestellt worden.

Geschehe» zu Gieße» den 21. December 1875.

(Folgen die Unterschriften.)

(Fortsetzung folgt.)

Deutschland.

Au- Hessen, 31. December. Bischof Ketteler ist zum stellvertreten­den Präsidenten des preußischen Episkopats avancirt. Der Erzbischof von Köln hat denselben nämlich, wie uns aus bester Quelle mitgetheilt wird, mit der Leitung der lausenden Corrcspondenz unter den preußische» Bischöfe» beauftragt, während der Erzbischof von München in derselbe» Angelegenheit bezüglich des gesammte» deutschen Episkopats vorläufig und bis auf Weiteres den Tenor an­zugeben Hut. Ein Circular, unterzeichnetf Paulus, Erzbischof von Köln", »otificirt dies den deutschen Prälaten- (Frkstr. Journ.)

Posen, 31. December. DerPosener Zeitung" wird aus Gucsen vom 31. Decbr. gemeldet: Wechbischof JaniSzewSki ist gestern Abend durch den Bürgermeister Machatius in der Wohnung des Domherrn Dorszewski vcr haftet und dem Kreisgerichte zur Abbüßung ber gegen ihn erkannten sechsmouat licheu Gefängnißstrafe überliefert worden.

Kassel, 31. December. DieFreie Hess. Ztg." meldet, daß der wegen Hochverraths zu 1V2 Saläre» Festung verurtheilte kurfürstliche Hof - Secreiär Preser begnadigt worden ist.