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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

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ÜB e f a n n t m a ch n n g.

Tie Mi.stcrung und Lvoszichung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für da« Jahr 1875 findet an den nachaenannten Tagen, jedesmal von 7s/i Uhr Vo, mittags an, statt und zwar:

1. Zu Wiesteu im Rathhaussaale Montag den iS. April 1875 M u st t r u n g

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allendorf a. d. Lumda, Allert-Hausen, Alt-Buseck, Annerod, Beltershain, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhards­felden, Climbach. Daubringen und Geilshausen;

Dienstag den 6. April derjenigen der Stadt Gießen; Mittwoch den 7. April derjenigen der Gemeinden Göbelnrod. Groß Buseck, Grünberg, Harbach, Haltenrod und Heuchelheim; Donnerstag den 8. April

derjenigen der Gemeinden Kesselbach. Klein-Linden, Lauter, Lmdenstrutd. Lollar, Londorf, Lumda. Mainzlar, Odenhausen Oppenrod und Oueckborn;

Freitag den 9. April

derjenigen der Gemeinden Reinhardshain, Reiskirchen, Rödgen, Rüd rings bau »en, Ruttershausen, Saasen, Stangenrod, Staufenberg und Stockhausen;

Samstag den 10. April

derjenigen der Gemeinden Treis a. d. Lnmda, Trohe, Weickartshain, Weitershain und Wieseck.

Montag den 12 April

Loos?iehung.

der

11. Zu Lieh im Rathhaussaale.

Dienstag den 13. April

M u st t r un g

Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Allendorf a. d. Lahn, Bellersheim, Betteubanfen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich und Groß Linden;

Mittwoch den 14. April

derjenigen der Gemeinden Grüningeu, Hausen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd und Lang Göns;

Donnerstag den 15. April

derjenigen der Gemeinden LangSdorf, Leihgestern, Lich, Münster, Muschenheun, Rieder-Bessingen, Ronuenroth, Obbornhofen, Ober Bessingen und Ober-Hörgern;

Freitag den 16. April

derjenigen der Gemeinden Rabertshausen, Rodhcim, Röthges, Steinbach, Steiuheim. Trais-Horloff, Utphe, Billmgen und Watzenborn mit Steinberg.

Sauistag den 17. April

f o o o } i r I) n n g.

1) Zur Musterung haben sich bei Meidling der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär-Ersatz-Jnstructiou für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1968 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großbcrzogthnm Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ibre Hcimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Heffen oder einem anderen Staate in einer nachstehend unter b) angebenen Eigenschaft aushalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirtbschaftsbeamten, Handlungediener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und I Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslände geboren sind, und weder im Großherzogthurn Heffen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufbalten;

und im Jahre 1855 geboren sind;

ferner

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1874, bezw. 1873 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen 9? nm in er disponibel geblieben, d. h. nicht ein berufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenrnale erscheinen, haben ihre Loosungs- und G estellungs-A tteste mitzu Irinnen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, |c ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachen erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu vrgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis Ersatz-Commission einzufinden.

Zurückstcllungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großberzoglichen Bürgermeisterei oder spätestens in dem Termin vorzubringen. Ver­spätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, B. Taubheit, Harthörigkeit. Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche -u. f?m., so ist dieß durch amtlich "ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuweisen. Was Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, i licht ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission das Loos.

6) Die Großberzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige dic auswärts sich auf haltend en schriftlich auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehenden Stammrollen zu der Musterung vorznladen.

Die Großherroglicheu Bürgermeister oder Beigeordneten Haben mit den Mililärrstichngen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und lich darum zu bemühen, laß die Letzteren zur bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungsgeschäftes ein anständiges und j 5p7nnehi°HicbtiAer wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet j |c ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegeu.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien liegt es ob, daraus aufmerksam zu machen, daß em Militärpflichtiger w.geu gerichtlicher Bestrafung de Militär- Listes unwürdig ist, und sind d'eßhalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.