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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

Ho. 299. Doiiuerstuu den 23. Decembrr

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IMS.

Amtlicher Theiü Bekanntmachun g.

Betreffend de» ^injäbrig Freiwilligen Militärdienst.

- . . - Diejenigen Militärpflichtigen, welche al« einjährig Freiwillige dienen wollen und im Gropherzogthum Hessen nach $ 23 und 24 der i rt>nUndi ܰm 281 ^^p'kmber 1875 (Reg. Dl. Är. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §. 89 und 91 der Ersatz Ordnung enthaltenen nachstehendem Auszüge mitgetheiltei. Bestimmungen ausmerkiam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung znm Dienstantritt in den § 93 und 94 l. c. enthalten sind.

^^" dle Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden ic. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur Ersatz-Ordnung) Aufschluß.

Der Nlchtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht statt- finden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.

Für die im nächsten Frühjahr stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulassung

, spätesten» bi» zum 1. Februar 1876

sei der unterzeichneten Prüfungs-Commlssiou emzureichen.

Bezüglich deS Prüfung»termin», sowie deS Lokal», worin die Prüfung stattfindet erfolgt weitere Bekanntmachung. Eine specielle Ladung erfolgt nickt.

Darmstadt, den 14. December 1875.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige, v. Marquard, Reg.-Rath.

§ 89. Nachsuch,ing der Berechtigung.

1. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April deS ersten Mtlitärpflichtjahres ($ 20,2) zu erbringen.

2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfuugs- rc- Commusion nachgesuchr, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. ($ 23 u. 24.) 3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtsjahres schriftlich zu melden.

Dieser Meldung sind beizufügeii:

a) ein Glburts-Zeugniß.

b) ein EinwilligungS-Attest deö Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen.

c) ein Unbescholtenheits'Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürger­schulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.

Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.

4. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul-Zeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der PrüfuugS-Commission geschehen.

5. Der Meldung bei der Prüflings Commiisiou finl daher entweder die Schulzeuguisie, durch welche die wisienschaftliche Befähigung nachgewiesen werden kann (j 90), beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulasiung zur Prüfung auszusprechen.

Die Einreichung der Zeuguisie darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin auSgesetzt werden.

In dem Gesuche um Zulasiung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will. (Anlage 2, § 1.) Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufüaen.

§ 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.

1. Wer die wisienschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eiae Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüflings Commission persönlich im Prüfungstermi» einzufinden

2. Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbste. Das Gesuch um Zulasiung zur Prüfung muß für die grü$* jahrSprüfung spätestens bis zum 1. Februar, für die Hcrbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.

PoHtifdjer Theif

Deutschland.

schemigung über die abgesandte Depesche soll besonder- honorirt werden. Es ist die Absicht, auch für Reisende auf der Eisenbahn das Telegraphiren dadurch

Berlin, 20. December. Wie wir es seit Jahren bereits gewohnt sind, zu erleichtern, daß, man die Depesche mit Briefmarken bekleben und beim An« so hat auck, wenn dieMagd. Ztg " recht berichtet, die Eitirung deS rothen halten auf einer Station dem am Postwagen beschäftigten Beamten sie zur (abwechselnd diesmal mit dem schwarzen) Gespeiiste zur Warnung der Reichs- Abgabe an da» Telegraphen-Amt kostenfrei übergeben kann.

boten vor Ablehnung der Strafgesetz - Novelle stattgesunden. Dem genannten Berlin, 21. December. DerNordd. Ällg. Ztg." wird von zuver- Blatt zufolge soll nämlich in der letzten parlameiitarischeu Soitöe Fürst Blö- lässiger Seite bestätigt, daß verschiedene Reich?iags-Vorlagen, deren Einbringung

marck unter Anderem auch folgende Aeußerung gethan haben:Der Soc alis- früher beabsichtigt war, insbesondere das Gcfängniß Gesetz und das Gesetz über

mut hat die allergrößten Fortschritte gemacht, weit größere, als Sie glauben das katholische Processionsweieil, mit Rücksicht auf die allseitig gewünschte

meine Herren, das wird sich bei den nächsten Wahlen bereite sehr deutlich Abkürzung der Reichstags Session nicht mehr zur Vorlage gelangen werden,

zeigen; schon nach einigen Jahren wird daS Bürgerthum nach den Strafbe-. Df(tCtTClCÖ

stimmungen, die Sie jetzt einstimmig verwerfen wollen, l.chzen, wie der einsame XA,

Wanderer in der Wüste nach einem Schluck Wasser" (! ?) Wien, 21. December Das Herrenhaus hat die internationale Meter-

Berlin, 20. December. Der neue Tarif für Telegramme, welcher am Eonvention genehmigt und das Budget pro 1876 ohne Debatte nach den An- 1. Januar k. Js. auch m Württemberg und Bayern, also in ganz Deutsch- trägen deS Ausschusses m der unveränderten Fassung des Abgeordnetenhauses land, zur Geltung kommt, hebt die bisherigen drei Tanfstufeu von 5, 10 und angenommen.

15 Sgr. auf und führt eine Einheit für den Depeschentarif herbei, -wie er be- /rnnftrficfi

reit» in anderen Ländern, in England, Belgien, der Schweiz ?t., besteht. In

England bezahlt man für jede Depesche bis 20 Worte einschließlich der Adresie Pari», 18. December. Ter von der Umgebung des Präsidenten der

10 Sgr., in Belgien und der Schweiz mit einem kleineren Gebiete nur einen Republik inspicirte Saint Genest beschimpft im heutigenFigaro" di« National- halben Frank, also etwa 4 Sgr. Der neue Tarif empfiehlt sich durch seine Versammlung wieder auf die gröbste Weise und scheut sich sogar nicht, die einfache Anwendung, indem Jeder, ohne auf die bisherigen Zonen Rücksicht Generäle derselben, wie Sauffier, Valazä und sogar Chabaud-Latour (Orlea- nehmen zu müssen, weiß, was er außer der Grundtaxe für jedes Wort und nist), der bis zum 12. März d. I. Minister des Innern war an ihrer Ehre die ganze Depesche zu zahlen hat. Wenn bisher das einuudzwanzigste Wort auzugreifen. Er meint, dieselben hätten nicht, wie ein Canrobert, ein Pelissier, Bei Depeschen der ersten Zone sofort den Satz der höheren, also 5 Sgr. Mehr- 50 Jahre lang Frankreich auf dem Schlachfelde gedient, sondern sich daraus ausgabe, forderte, entsprechend auch für die beiden anderen Zonen der Tarif verlegt, der Regierung Hindernsse in den Weg zu legen, und sie hätten keine für ein Wort sich steigerte, so kostet jetzt jedes Wort über die Grundtaxe von Ergebenheit für das Land, sondern für eine Familie oder eine Regierung. 20 Pfennigen nur 5 Pfennige, wodurck es erleichtert wird, auch mehr Worte Diese Angriffe erregen Besorgnisse, zumal sie in dem jetzigen kritischen Augen- zu telegraphiren. Eine Unterschrift wird nicht mehr gefordert, aber eine Be-'blicke kommen. Die Sprache der Buffet'schen Blätter gegen die neuen Sena-