Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image

»iriß

,taw on tn bk'Lx

T rm,M"i

^^mpfmoidT^

^Ul^odr J ÄtMT^i tiKtoubod).

ch t.

Mm gegen frol/tn Offl« Hurter Hof ®«br ffetdel

J*Öft 3ungc wirb hl von

Emil Noll.

t 'n der Nähe üm r5tag ein tüchiigr: .auch gut melken 50 |l. und baif sich N'ud grob ziehen

olzdreher gesuL: Gebr. Köhler

Miidchen für Küche 'fort gesucht in die

and) werden Kleids rtigt.

öchel bei Hem erJ^NL-- ittismclufivTHol;. die Holzbau 7- nsteiu^*, TWirkung^ iS$" ittbefffliit«

AruS-B^E ibiik w . k, ö-st^-r-"'

m W'(rl,i °'"K

Sa**. Ȁa '5-Jt JA*

Mädchen für Küche uf sogleich -of. Birnbaum- j reparirt Lömengosse 175. | )ermädchen wirb für o? sagt die Sxpeh _______________________(20t- ter Hof.

Feldel.) &* ftcftauratiou.

irds 1KL Uhr ju 24 u. 36 h ^nieder Tageszeit ne Weine- Exporl-Bkr nrfcr jAepfelweiir ü-Ksklö-h. gehcizh)_________

liefe

«A

*» «As 2 0

Prei- vierteljährlich 2 Mark K) Pf. mit Dringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich r Mark 60 Pfennig.

Gießener Anzeiger.

vrstt»,int tätlich, mit flut* nahm« Montag-.

Expedition: Eanzletbrrg, Cit. B. Nr. 1.

"Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

JÜöTl^ ' Freitag den 22. Januar 8875.

Amtlicher Lheit.

Bekannt m a ch u n g.

Betreffend: Anmeldung nnd Prüfung der einjährig Freiwilligen.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im (Sroßherzogthum Hessen nach § 20 der Militär-Ersatz-In­struction vom 26. März 1869 (Reg-Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der §§. 148, 149, 151, 152, 153, 154 und 155 der erwähnten Militär-Ersatz-Jnstrnction bis

zum 1. Februar 1875

bei der unterzeichneten Commission einzlireichen, falls sie sich der im Marz k. I. stattfindendeu Prüsung zu unterziehen beabsichtigen.

Der Meldung sind beizulegen:

a) ein Gcburtszeugniß;

b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes;

c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Prcgymnasien und böheren Bürger­schulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei Obrigkeit auszu­stellen ist.

Außerdem ist mit dem Melduugsgesuch eiu vilac curriculum zu verbinden.

* Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der näch­sten Prüfung nicht stattfinden. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgeuommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine spe- cielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.

Tie Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Unrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Etsatz Beberden 3. In­stanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht au einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seuur doos- nummer disponibel geblieben ist. f f < «

Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten' Aushebung, bei welcher der ve- theiligte Militärpflichtige zu concnrriren hat, formirt wird. r & ~ c,

Gesuche um Wiederverleihuug der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Krets-Ersatz Kom­mission zu richten.

Darmstadt, den 17. December. 1874.

Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.

Pabst. Strecker. *_

Bekannt in a ch ii n g.

Betr.: Das Kreisersatz-Geschäft für 1875.

Mit Bezug auf die Bestimmuugen der Militär-Ersatz-Jnstruction fordern wir alle im Jahre 1855 geborenen Militärpflichtigen, sowie tjc in früheren Iahnn geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren gesetzlichen Wohnort haben, oder tu demselben als tudcnten, Gumnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten oder als Hans- und Wirthschastsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrbursche, Ttenst- boten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit auf, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres gesetzlichen Wohnortes, beziehungsweise ihres Aufenthaltsortes, zu melden und davei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein und wenn sie bereits bei einer früheren Musterung coucurrirt haben, ihren Loosungs- und Gestellttttg^scheu^vorzulcz-n^ch aufmerksam, daß Diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 10 Thaler belegt, von der Theilnahme au der Loosuug ausgeschlotsen und ihrer etwaige» Ansprüche auf Zurückstellung w. verlustig erklärt werden.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherrn zu diesen Anmel- düngen "A'^'^^rzogllchen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, Vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lasten. . _

Gießen, den 5. Januar 1875. Großherzogliches Kretsamt Gießen.

I. V. d. K.:

Dr. Hoffmann, Regierungsrath.

ordnung setzt."

Berlin, 19. Januar. Reichstag. Fortsetzung Der Gesetzentwurf über die militärische Controle der Beurlaubten und die Vorlagen betreffs Einführung des Quartierleistungs Gesetzes in Bayern und Württemberg werden in ' Lesung genehmigt. 'Vor dem Beginn der dritten Berathung des N.

Ztg." berichtet:Ein ame­rikanisier Staatsmamt schreibt an einen deutschen Bekannten am Wethnachts- tage wie folgt: Mr. Bennett ist letzten Sonntag nach Europa abgereist, um einen noch kräftigeren Antheil als bisher au dem religiösen Streite zu nehmen. Sein New-Uork Hcrald ist jetzt ganz in den Händen der Jesuiten. Mr. Ben­nett wird sich vermuthlich in Berlin zeigen. Sehr reich, eitel und mehr als leichtlebig, ist er ein natürliches und leichtes Opfer des Jesuitismus geworden. Mit seinem massenhaften (Selbe den Jesuiten zur Verfügung gestellt, kann er möglicher Weise Erfolge erreichen, die Sie in Erstaunen setzen werden. ."

In Zürich wird das bevorstehende Erscheinen eines polnischen Jour­nalsWici" angekündigt, welches Herrn Benedict Horv zum Redacteur haben soll. In dem von der Redaktion erlassenen Programm wird gesagt, daß die Nothweudigkeit eines unabhängigen polnischen Journals sich heute mehr als je fühlbar mache, da wichtige Begebenheiten sich vorbereiten unddie unver­söhnliche Logik der Ereigniffe von Neuem die polnische Frage auf die Tages-

Deulfdjranb.

Berlin, 18. Januar. DieNordd. Allg

stungs-Gesetzes erklärt der Präsident des Reichskanzler-Amtes, Delbrück: für die Bundesregierungen sei der Verpflegungssatz von 80 Pfennigen die höchste Grenze der Zugeftändniffe. Wenn das Haus darauf bestehe, den Satz auf 1 Mark zu nominell, so sei das Gesetz für die Bundesregierungen unannehm­bar. Die Vorlage wird darauf nochmals an die Commission zur Berichter­stattung über die Erklärt! ng des Bnndcsraths znrückrerwiesen Nächste Sitzung

morgen. ,

Berlin, 19. Januar. Mit Bezug auf die bekannte Beftimmnng der Militär-Ersatz-Jnstruction soll regierungsseitig verwarnend darauf hingewiesen werden, daß die erfolgte Verheirathung eines Militärpflichtigen niemals eine Berücksichtigung bet der Aushebung begründen kann. Eben so wenig können ans irgend welchen, durch die Verheirathung herbeigeführten Umständen Recla- mationsgrüude entnommen werden, und endlich darf ein Recrut ohne Erlaubniß dec betr. Landwehr-Bezirks-Commandeurs keine eheliche Verbindung emgehen. Jene Verwarnungen sind gerade jetzt erfcrderlich geworden, weil in einzelnen Fallen Recruten ohne die vorgeschriebene Erlaubniß von Civilstand-beamien zur Eheverbindung zugelaffen worden lind und andere Militärpflichtige die ihnen vor ihrer Verheirathung nicht erteilte Verwarnung nicht beachtet, jedoch nach ihrer Heranziehung zum Militärdienste ihre häuslichen Verhältniffe als Grund niuütuiui'für besondere Vergünstigung geltend zu machen versucht haben.Die Civilstands- m zweiter beamten aber sollen unbedingt über die Verwarnungen, die sie Militarpfltchti- Naturallei-jgen in erwähnter Beziehung machen, eine Verhandlung aufnehmen, damit die