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Gießener Anzeiger.

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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

^o. l*üt>. Dienftaq den 17. August E*75«

Zmtflcher Theit.

Bekanntmach u n g.

M.t Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 15. Juni d. I. bringen wir hiermit weiter zur KenntniMer Dctheilizten, daß tic nächsten Prü­fungen in folgender Weise vorgenoinmen weiden:

Montag den 20. September d. I. und folgende Tage:

für diejenigen, welche im Jahr 1856 geboren sind.

Donnerstag den 23. September d. I. und folgende Tage:

für diejenigen, welche in den Jahren 1*57 und ls5b geboren sind.

Die Prüfungen beginnen an jedem Tage Morgens 8 Uhr dahier in der alten Kanzler, Louisenplatz 2.

Darmstadt, den 12. August 1875.

Großherzogliche Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige.

von Hessert. v. M a r q u a r d.

Gießen, den 16. August 4875.

Betreffend: Tas gerichtliche Einschreiten bei eingetretencn Sterbfällen.

Das Großherzogliche Stadtgericht Gießen

an die Großber^oqlichen Ortsqerichte des Bezirks.

Dac) nachstehende Rescript Großhcrzoglichen Ministeriums der Justiz vom 8. v. M. theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und genauen Nachachtung mit. Bötticher.

Zu Nr. I. M. 4796. Darmstadt, am 8. Juli 1875.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium der Justiz

an GrosiherzoqlicheS Hofgericht der Provinz Oberbeffen.

Mehrfach ist von uns wahrgenommen worden, daß bei eingetretenen Sterbfällen, welche ein gerichtliches Einschreiten erfordern, die gerichtliche Thätig- keit erst sehr verspätet erfolgt, oder ganz unterbleibt, wenn sie nicht von den Angehörigen des Verlebten oder den sonst Detheiligten selbst in Anregung ge­bracht wird. Der Grund bu)cr Unzuträglichkeiten, welche zu den größten Nachtheiien führen, und die zur Einschreitung berufenen Beamten einer großen Ver- anwortlichkeit äusseren können, scheint unserer Wahrnehmung nach, vorzugsweise darin zu liegen, daß die Sterbfalls-Anzeigen nicht, wie es vorgeschrieben ist, unverweilt und vor der Beerdigung an das zuständige Gericht eingcsendet werden, auch häufig unvollständige und unzuverlässige Angaben über die Familien- und die sonstigen in Betracht kommenden Verhältnisse des Verstorbenen enthalten. Wir sind daher veranlaßt, Ihnen eine strengere Ueberwachung der Thätig- keit der Ihnen untergebenen Stadl- und Landgerichte, sowie der Onsgerichte in dieser Beziehung zu empfehlen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß von Seiten der Ortsgerichts-Vorsteher die Instruction für die Onsgerichte §. 25 und 26 in allen vorkommenden Fällen, pünktlich befolgt, daß also namentlich alle Sterbfälle dem Gericht ohne Verzug zur Anzeige gebracht und dabei über die Familien- und Vermögens-Verhältnisie des Verstorbenen nach Maßgabe der Instruction § 25 vollständige und zuverlässige Angaben gemacht werden.

Sollte es nöthig sein, hierüber nähere Erkundigungen einzuzichen, so darf dcßhalb die sofortige Einsendung der Sterbsalls-Anzeige an das Gericht nicht aufgehalten werden, es muß dann eine Vervollständigung der Sterbfallsanzcigc Vorbehalten werden, und der Lrtsgerichts-Vorsteher hat in solchen Fällen ohne Verzug die erforderlichen Notizen in zuverlässiger Weise noch einzuziehen, wobei er nöthigenfalls durch die OrtSgerichts-Mitglieder zu unterstützen ifl, und unverweilt in einem Nachtragsbericht die bereits abgegebene Anzeige zu ergänzen. In den Fällen, in welchen nach § 26 der Instruction für die Ortsgerichte eine vorläufige Sicherung des Nachlaßes eines Verstorbenen durch Anlegung der Siegel erforderlich ist, haben die Ortsgenchts-Dorsteher die vorläufige Obsignation alsbald vorzunehmen, und das Obsignations-Protokoll mit der Sterbfallsanzeige an das Gericht einzusenden. Tie Gerichte haben streng darüber zu wachen, daß die Ortgerichtö Vorsteher diesen, ihren Obliegenheiten in jedem Falle pünktlich nachkommen und Verfehlungen dagegen discipli- narisch zu ahnden. Von den Gerichten aber wird erwartet, daß sie auf die einlangenden Sterbfalls-Anzeigen oder wenn sie, ohne daß eine solche einlangt, in sonstiger Weise zuverlässige Keuntniß von einem Sterbfall erlangt haben, in den Fällen, in welchen zur Sicherung, Feststellung und Vertheilung des Nachlaßes dcS Verstorbenen ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, das Geeignete sofort anordnen, und die Angelegenheit mit thunlichster Beschleunigung zur Erle- lebigung bringen.

Indem wir Sic beauftragen, die Ihnen untergebenen Stadt- unb Landgerichte zur Nachachtung hiervon in Keuntniß zu setzen, erwarten wir, daß auch Ihrer Seits die Befolgung vorstehender Vorschriften insbesondere bei Respicirung der Erbvertheilungs- und Vormundschafts-Tabellen gehörig über­wacht werde.

K e m p f f. v. Kreß.

politisch

Deutschland.

AuS dem Großherzogthum Hessen. Der Antrag, welchen der Landtags- und Synodal-Abgeordnete Pfarrer Schaub sowohl bei dem Großh. Oberconsistorium, wie bei dem Präsidium der Landessynode bezüglich der Er­richtung einerdeutschen evangelischen Volkskirche" emgereicht, hat (nach einer entsprechenden Motivirung) folgenden Wortlaut:Tie verehrliede erste ordent­liche hessische Landessvnode wolle beschließen, den Antrag mit seinen Motiven den deutschen evangelischen Kirchen-Regierungen, insbesondere dem preußischen Eultusministerium und Oberkirchenrath zur Cognition zu unterbreiten und zwar mit dem Wunsche, daß zur Berathung und Deschlußfaßung über diesen Gegen­stand die sog. Eisenacher Kirchenconferenz zusammentreten möge." Unter einer deutschen evangelischen Volkskircke" versteht Herr Schaubdie Ceutralisation aller deutschen evangelischen Landeskirchen und zwar auf presbyterialen und synodalen Grundlagen mit (Siner deutschen evangelischen Reichssynode und Emer deutschen evangelischen Oberkirchenbebörde an der Spitze."

Friedberg, 10. August. Arn 18. d. Mts. findet dahier die Jahres- Versammlung der evangelischen Conferenz für das Großberzogthum Helfen statt, bei welcher Director Dr. Schwabe über die Eheschließung, die Civilehe und die durch die Einführung der letzteren für die evangelische Kirche entstehenden Folgen Thesen stellen wird.

Berlin, 13. August. General v. Zastrow, zuletzt Commandeur des 7. Armee - Corps, ist gestern hier gestorben. DerReichs-Änz." ist in be^ Lage, die Mittheilungeu der Blätter über den Inhalt einer kürzlich stattgehab-

er Theil.

ten Unterredung zwischen dem Staats - Secretär v. Bülow und dem türkischen Botschafter Anstarchi Bey als unrichtig zu bezeichnen.

Berlin, 14. August. Der General-Postmeister hat, wie dasTagbl.^ erfährt, angeordnet, daß der Reihe nach sämmtliche Post-Jnspectoren aus dem ganzen Reiche nach Berlin einberufen werden, um hier einen zweimonatlichen Cursus in der Wissenschaft und Technik der Telegraphie durchzumachen. Vor­läufig sind bereits 34 hier angelangt. Offenbar sollen durch diese Maßregel in Zukunft die besonderen Telegraphen-Juspeetoren überflüssig gemacht werden, wodurch die nicht unerheblichen Kosten der Lebrcurse mehr als reichlich wieder eingebracht werden müßen.

Berlin, 14. August. Der Kaiser hat für die Nothleidenden der Stadt Kirn aus feiner Schatulle einen Betrag von 3000 Mark bewilligt. Diese Summe ist bereits vom Geh. Hofrath Bork an das Regierungs-Präsidium zu Cobleni übersandt worden.

Bonn, 13. August. Der heutigen dritten Unions -Conferenz wohnte der beute angefemmene Erzbischof Lykurgos von Svra, sowie die Profefforen der Theologie an der Universität zu Athen, Damalas und Rhossis, bei. Nach­dem Döllinger über die großen Veränderungen, welche durch das vaticanische Concil im Verhältnisse der übrigen Kirchen zur römischen herbeigeführt seien, berichtet hatte, fand die Tiscussion über die Frage vom Ausgang des heiligen Geistes statt, an welcher sich von deutscher Seite namentlich der Bischof Rein­sens und von den morgenländischen Mitgliedern die Profefforen Damalas, Rhossis, Oßenin und Fanyschew beteiligten. Nach Schluß der Debatte con- statirte Döllinger, daß man ja drewiertel einig sei. Auf seinen Antrag wurde