Ausgabe 
15.6.1875
 
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Gießener Anzeiger

Htnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen

Dienstag den 15. Juni

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Gießen gezwungen werden, diese gegen ihren Willen hervorgerufene Schöpfung mit Geldmitteln zu unterstützen, damit das sonst an Schwäche hinsterbende In» ftitut eines ultramontanen Bischofs am Leben erhalten werde. Mit vollem Recht widersetzt sich der Bürgermeister, die Stadtverordnetenversammlung und der Schulvorstand dieser Zumuthung. Denn die Behauptung, die städtischen Schulen seien evangelische Confessionsschulen, ist nichts als eine unmotivirte Unterstellung des früheren Oberschulraths, der, wenn sie richtig wäre, den krrholischen Pfarrer nicht, wie es doch geschehen ist, im Schulvorstand hätte

Schwarz zu Oppenheim, dicht vor dem Zuge ebenfalls über das Geleise ge­sprungen wäre, das Kind mit seiner Fahne aus dem Geleise gestoßen und da­durch vom sicheren Tode errettet hätte.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Bahnwärter bei der Hessischen Ludwigsbahn Konrad Schwarz für diese muthvolle, mit eigener Lebens­gefahr verbundene That das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift:Für Rettung von Menschenleben* zu verleihen geruht-

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das Uebergcwicht zwischen Staat und Priesterschaft kaum berührt wird, so sind wir dock ui einer Beziehung wenigsten-, und zwar von Großh. Ministerium, in

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Nr. 19 dtg Neicks . Gesetzblatts ansqeqeb n den I. I. M. enthält:

(Nr. 1075.) Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Egypten, Spanien, den Dereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Groß- britanien, Griechenland, Italien,' Luxemburg. Norwegen, Niederland, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, der Schweiz und der Türkei, betreffend die Gründung

üblichen Bekanntmacknng der Impftermine folgende Bestimmungen deffelben ausdrücklich hervorzuheben:

1) Jmpflicktig sind:

u. Jedes Kind in dem auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahre.

b. Jedes Kind in dem Jahr, in welchem es sein zwölfte- Lebensjahr erreicht.

2) Die Impfungen und die Ausstellung der Impfscheine erfolgen in den öffentlichen Impf- und Revision-terminen u n e n t g e l d l i ck.

3) Eltern oder Vormünder, welche ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund der Jmpfpfltcht ihrer Pflegebefohlenen innerhalb de- oben angegebenen Zeitraums nicht nachkommen, haben Geldstrafe oder Gefängniß erwirkt.

4) Jmpfpflicktige Kinder, welche zwar im Impftermin geimpft, dagegen ohne gesetzlichen Eutschuldigungsgrund nicht zum Revisionstermin gebracht sind, werden als der Jmpfpflicht entzogen behandelt.

5) In den öffentlichen Impfterminen werden auch Solche, welche zur Zeit oder überhaupt nicht impfpflichtig sind, so weit der Dorrath an Impf­stoff reicht, unentgeldlich geimpft.

Wir werden Sie zur geeigneten Zeit von Tag und Stunde der öffentlichen Impf- und Revisionsterminen in Kenntniß setzen (in den zum Jmpfbezirk des Großh. Kreiswundarztes Nr. Jhring zu Lich gehörigen Orten wird es durch diesen geschehen) und wir erwarten alsdann, daß auch von Ihnen der Instruktion durch Gestellung eines^geeigneten Lokals, eines Protokollführers, sowie durch die Anwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderaths genügt sein wird.

Dr. Köhler.

den Streit herein gezogen worden und es ist nicht unintereffant, darüber Etwas pt hören. Die Sache betrifft die Stellung der katholischen Kirche zur Schule in Gießen. Dor dem Jahre 1832 war in Gießen nur eine Volksschule, von der Niemand bezweifelte, daß sie als Gemewdeschule allen Kindern oyne Un« terschied des Glaubens offen stehe. Nack Erlaß des Schulcdicts von 1832 war es die kathvliscke Kirche, welche bei der Bezirksschulcommission eS durchsetzte, daß diese Volksschule ausdrücklich als Communalschule von dieser Behörde anerkannt wurde, um für den katholischen Pfarrer Sitz und Stimme im Schulvorstand zu erlangen. Der Zweck wurde er- reicht, obwohl die Staatsregierung selbst der Gießener Volksschule den Charak- teT einer Communalschule (im Gegensatz zu einer evangelischen Confessionsschule) ausdrücklich nicht beilegte. Der katholische Pfarrer als solcher wurde aber auf Anordnung der Bezirksschulcommission Mitglied des Schulvorstandes. Später gefiel es "der katholischen Kircke, eine katholische Confessionsschule aus ihren Mitteln zu errichten, und nun erst wurde amtlich von dem Oberschulrath in Darmstadt der Volksschule in Güßen der Charakter einer evangelischen (Son- fessionsschule beigelegt, trotz allem Widcrspruck des Gemeinderaths und de- Schulvorstandes. Diese Maßregel des OberschulrathS stand m directem Wo derspruch mit den thatsächlichen Verhältnissen mit der Verfügung der Bezirks- schulcornmission und mit den früheren Behauptungen der katholischen Kirchenbe­hörden selbst. Deshalb haben die städtischen Behörden niemals die Trennung der Schulen in ConfessionSschulen anerkannt. Der katholischen Kirchengemeinde

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sind nicht nur überflüssig, sondern auch schädlich, und deshalb wird der Stadt­vorstand nöthigenfalls die förmliche Aufhebung der Confessionsschulen beantra­gen. Dies würde ohne Weiteres geschehen, wenn man der Zustimmung des katholischen SckulvorstandeS gewiß wäre.

Ans Oberheffen, 9. Juni. Man ist freilich daran gewöhnt, daß die theologische Fakultät in Gießen von den angeblichrechtgläubigen Luthera­nern" in ihren Blättern herabgezogen wird, theils als nicht rechtgläubig, theils aber, und insbesondere, weil diese Fakultät trotz notorischer Verschiedenheit der Standpunkte dock einrnüthig für die Union eintritt. In der von dem Pros. Luthardt in Leipzig herausgegebenenEvangelisch-lutherischen Kirchen-Zeitung" findet sich nun aber bei einer Besprechung der kirchlichen Zustände überhaupt folgende Notiz:Im Großherzogthum Hessen endlich ist eS jetzt schon so weit gekommen, daß fick zum vorletzten Examen ein und zum letzten gar kein Can didat meldete, und ein Professor nach einer Gymnasial-Stadt gereist ist, um den einzigen theologischen Abiturienten zu bewegen, nicht nach Erlangen, son­dern iacb Gießen zu gehen." Wir müssen es auSsprechen, daß wir in dieser Notiz der Lurhardt'schen Zeitung eine Herabwürdigung der Gießener Fakultät sehen, daß hier die Fingirung einer Thatsache vorliegt, die wohl die Hand­habe böre, denrechten Glauben der Lutheraner" am Straf-Gesetzbuche zu prüfen.

Darrnftadt, 11. Juni. Die Nr. 30 des Großherzoglichen Regierungs­blatts hat folgenden Inhalt:

1. Ocffentliche Anerkennung einer edlen That. Am 1. April I. I. lief das P/t Jahre alte Söhnchen des Winzers Georg Datz zu Oppenheim unter

Laubach, am 11. Juni 1875.

Betreffend: Gesammt-Jmpiung pro 1875.

Das Großherzog!iche Kreismedicmalamt Laubach

die P)roßi'er^oqlict,e» Bürgermeistereien Vich, Münster, Ettiiigsl'ausen, Oder-Besstnqen, Nieder-Besstnqen, Hattenrvd.

Bei der diesjährigen Gesammt-Jmpfung tritt ziim ersten Male daS Reichstmpfgesetz in praktische Wirksamkeit und wir ersuchen Sie, bei der ortS-

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dulden dürfen. Dazu kommt, daß stets eine große Anzahl katholischer Kinder in den städtischen Sckulen waren und noch sind, daß also jene Unterstellung

im Juni. Wenn auch unsere Stadt von den Kämpfen um den thatsächlichen Verhältnissen widerspricht. Die städtischen Schulen bieten den " Kindern aller Confessionen den entsprechenden Unterricht, die Confessionsschulen

msen, wobei ausdrücklich erklärt wurde, daß sie auf städtische Geldmittel nicht dem Querbalken der bei Oppenheim befindlichen, bereits geschlossenen Eisen- bahnbarriere durch, stellte sich mitten auf das Schienengeleise und würde von

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Nun ist aber ein neue« Schulgesetz erlaffen worden und gestützt auf biefebltem in diesem Momente um 12 Uhr 52 Min. Nachmittag« von Sun* (oU die katholische Confessionsschule zur Gememdeanstalt gemacht und die Siadt^tersblum beranbrausenden Bahnzuge überfahren worden fein, wenn nicht der an Sieben aencunaen werden, diese gegen ihren Willen hervorgerufene Schöpfung der Barriere postirte Bahnwärter bei der Hessischen Ludwigsbahn, Konrad

eines allgemeinen Postvereins. Vom 9. Oktober 1874.

(9lr. 1076.) Vertrag wegen Ausführung von archäologischen Ausgrabungen auf dem Boden deS alten Olyarpia. Vom 13./2i. April 1874.

Nr. 20 des NeickSg sr'tzdlall-, ausg-qeben btii 9 l. Ni, enthalt .

(Nr. 1077.) Bekanntmachuna, betreffend die Außercourss'etzung der Halbguldcnstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißig - kieuzerstücke und Fünfiehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Vom 7. Juni 1875.

ließen, den 12. Juni 1875. Großherzoglich^ Kreisamt Gießen.

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