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Anzeige- und Z(mtsbtall für den Kreis Hießen.
foo. #4. " Dicnstag dcu 13. April R8rL.
Amtlicher Cheit.
Gießen, den 10. April 1876.
Betreffend: Die Ableistung bt6 BerfasiungSeides.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an vie (»)r»ßt,er|oqlichen Bürgermeistereien Allertshausen, Geilshausen, lauter, Vindenstruth, l'onborf, Odenhausen, ReinhardSdain, Saasen und Stangenrod.
Mit Bezug auf unsere Verfügung vom 29. Deeember 1874 im Anzeiger Nr. 5 von 1875 s.hen wir Ihrer umgehenden Berichterstattung entgegen. b. Röder.
Polizeiliche Bekanntma ch u-n^g.
Die Reinigung der Schornsteine betreffend.
Das Großherzogliche Mmisteiirim beö Jnnein hat unleim 2b Januar d. I ein neues Regulativ, betreffend: die Reinigung der Schornsteine — erlassen, aus welchem wir die das Publicum bejonde>s inUreifimmn Stellen nachstehend zur allgemeinen K<nntniß bringen.
Wenn sich die H useigenthümer und die Jnbaber von Wohnungen den Abdruck dieses Blattes aufbewahren und wenn sie sich die Tage, an welchen der ttammfcfler gefegt hat, nottren wollten, würden die häufig wiederkehrenden Streitigkeiten fast gänzlich beseitigt werden.
Gießen, den 2. April 1875. Großherzogliche Ponzer Verwaltung
9i o v e t
Kebrnar 1873
Alle Schornsteine uiüssen — vorausgesetzt, daß
8. 6.
bai Monaten Ociober, Januar und April gefegt werden.
tz. ».
Tie
und
und
Tie Juli
zwei drei vier fünf
und tz. 23. Die
10 Pfennige,
15
20
25 „
30
für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter lauft, 5 Pfennige
Die,e Gebühren, welche auch in dem Fall, wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung'gebracht werden düisen, gelten sowohl für das Reinig.n der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen, sogenannten russischen Schornlieine mit Kugel und Besen ober Bürste.
Hur bas 'Ausbrcnncn der letzteren, einschließlich der nachfolgenden Legung derselben, können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornneinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder thellwerie freifrehen, sind, wenn nid), zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Hohe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten
§. 24. Bei Berechnung des Fcgerlohns wird daS Stockwerk, in welchem der Schornsiein anfangt, sei dtetz über oder unter dem natürlichen Terrain und mag dann eine tVtuetuufl sich befinden ober nicht, milgezählt.
Bei Lkuchenschornsttimn wird das Stockwerk, in welchem die Küche besindlich ist. als besonderer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Rauch-
Auszug aus dem Regierungsblatt vom 22.
Ur. 7, S. 85—96.
$ einem Besen von entsprechender Gtöße, welche an einem Seil bi festigt gind durch eine eiserne Kugel hinreichend beschwert sind, gereinigt werden.
m K2. Der in den engen, sogenannten ru sischen Schornsteinen sich b'lDcnbc Glau^rug ist von b«.n Schori.fleinfegein durch Ausbrennen in der Weise zu beseitigen, bafi eine Person mit dem Brennmaterial (welches von dem Hauseig.Nthum<r oder dessen Stell ertreter zu stellen oder mit 20 Pfennigen zu vergüten ist), das Feuer unten anzüudet und bei Schorniieinfeger auf dem Dad)e an oer Mündung der Röhre die Flamme überwacht.
tz. 13. In der Regel genügt in jedem Jahre ein cinmaligeS Ausbrennen der russischen Schornsteine, selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen insbesondere das m letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glanzrutz sörberlich ist.
Gebühren der Schoinsleine betragen für bas Reinigen
eines ein Stockwerk durchlaufenben Schornsteins
fang, soweit es noihwenblg, witgekehrt werben- z c x . ... , , . .
Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarben-Dachern (gebrochenen Dächern) ober gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerk gerechnet Bei solchen Lächern, welche stockwerkartige Gintheilung haben, ist die Emtheilung der Berechnung des Fegerlohns zu Grund zu legen. Bei Schorn- ttcinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten..
Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses pinlausen, bezeichnen bie Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren. Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Beiechnung deS Fegerlohns außer.Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,o Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen und Dächern ohne stodartige Eintheilung und bet solchen. welche außen an einer Mauer eines Hauses hin- laufcn, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke ein Stück von weniger als 3,5 Metern Höhe übrig bleibt, für dieses Stück (an Fegerlohn zu
8 2« EHeiBd)ornfteinfeaer haben sich die zum Reinigen der Schornsteine nülhigen Besen rc. selbst anzuschafien und können daher solche von den Hausbewohnern ' nicht Dcdanaen Sie dürfen nur fü diejenigen Schornsteine Bezahlung fordern, welche sie ordnungsmäßig wirklich gefegt haben und sich ebensowenig durch Annahme oad «was verleiten lassen, die Legung eines Schornsteins zu unterlafien. Trinkgelder, Reuiahrsgeschenke u. dgl. dürfen von den Sckor?unaen 'b11Uin^S fven1 büb'rtnf 1 roetbcn nach S 148, 8 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe dis zu 150 Mark und im Falle des
§. 27. b e r helfen r et errat' den Fegerlohn für sämmtliche gefegte und ausgebrannte Schornsteine.seines.HauseS an den Schornstein.
f<6Cr ^Dic"Betheiligung der Miether am Fegerlohn ist als Prioatsache der Uebereinkunft zwischen den Hauseigenthümern oder deren Stellvertretern und den Miethern überlass en.
Zwischenräumcil gefegt werden Lchornsteine. in
w'Nigstens dreimal im Jahr, in der Regel In ----- ,.v .. . ^
Reimgung der Schor, stiine darf ohne Zustrntmung des Huueeigtnihümels unb der daber betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, und August nicht vor 6 Uhr Morgens, i den übrigen Monaien nicht vor 7 Uhr Morgens oorgenommen werden.
Das Ausbrennen bn Schornsteine wahtn b bet Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.
Den Ruß hak der Schornsteinfeger in das von dem HauSrigenthümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellatde Gesäß zu bringen, weitere Beseitigung des Rußes Heg! dem (tigenthümer des HausrS ob.
Wenn Ausftcigoffiiungen un Dach angebracht Imb, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen darf nicht Über die Dachstächen von einem Schoinstein zum andern geht«.
engen, sogenannten russiicheu Schornsteine müsset von ihrer oberen Mündung auS von dem darin angesammelten flockigen Ruß mit einer Bürste oder
bie in biefelbrii mündenden Feuerungen im Gebrauch sind — wenigstens alle drei Monate in gleichen welche nur im Winter (15. October vis 15 April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen
Oeuischtaird.
gefe^e auffordnn, vom Amt i eilen entlaiien tret Den können, mt: 19 gegen 12 Summen angenommen un» mit ähnlicher Snmmenzah. traten die tamu zuiammenhängenoen Diffaenzen zu Lrttket 17 unc 21 be erngr — Bei tem Gesetz über rie ißorbilbu-g und Änstellung tn Geistlichen wrrv der Zusatz zweiter Kammer zu Ärrikel 2, wonach cic Srudrrenden wahrcnr bei
berzufügen, die Gefangnißürafe solle so vollzogen werden, daß cie Gefangenen von den Gefrn- genen antem Rategonen geentert gehalten unb ihnen Selbstbeköstigung unb Wahl Da Beschäftigung genährt werbe. Nachmals zieht Msufang fernen Antrag jevoch wteda zurück, worauf Da Aus chuyantraz mit 25 gegen 2 Ltrounen angenommtn wird, währenv sich 4 Stimmen bn Abstimmung enthielten. Bei Art. 13 wirt, dir Fassung her zweiten Kammer, wonach ms- betontere Kirchendiener, welche m Lusüdung ihres Amtes zum Üngehor'am gegen die StaaLs-
Darmftadt, 8. April. In der heutigen Sitzung ber ersten Kammer kamen zunächst bie KlrchenqeseLe, soweit noch Differenzen mit den Deichlüffen der zweiten Kammer »erliegen.jui Verhandlung. Nach Erledigung eines mehr formellen Punktes bezüglich des Se-etzes betrerfend die Stellung der Kirchen- und Religionsgemeinschaften im Staate, handelte es sich bei Cem tol- qenben Gesetze wegen Mßbrauch der geistlichen Ämtegeroalt zu Art. 12 darum, ob cie Kamm.r Emehr ihren früheren, die Regrerungsdorlag- ändernden und von der »»tUtir Rammet eftu na § b af t eß tU n?er C Uf o U t c ° f a üe n 0^7.^: Ausschuß batte, weil nach dem Lui-'UrÜvetsitätsstudiumi einem cei’tli±en Semin-r nicht 'ollen an ccoitn dürfen, sowie das Fallen-
fülruna8Qe eM »um Strafaesekbuch Festungsbaft von den Parricularstaaken nicht angevroht wer- iaffen des früher be^chloffcnea Za.atzcs, wona.-- d.r Umversuatsdesuch durch b n Besuch einer ’ barf ba4 Rallenlaficn beanttaat Do'meavitular Dr. Moufang will indcpen gterchwoil de.- eventuell im Gro-dcrzogti'urn p gründ.-.den lathoülchen Facultat 'ollte Lt'etzt werden können, uno beantrag, nur «en.urU, ber fca.erun,u.orlaäl Inut t9 W« 12 St.nr.ntr, abi:.unt. ?..« k «msp.m.1 sich btt «... 3 Mi. 2


