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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
H«. 231. Dicnftatt den 5. October
Abonnements nominell. — $ $ 6 Die Erpedition.
SintfifOer SfjetC
Gießen, am 1. October 1875.
Betreffend: Die Ackerbauschule zu Altzfcld. , — ,,
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großberzoglichen Bürgermeistereien.
Indem wir auf di- nachstehende Einladung zum Besuch der Winter-Ackerbauschule zu Alsfeld Ihre Aufmerksamkeit lenken und Ihnen hiermit empfehlen, für deren thunlichste Verbreitung besorgt zu sein, nehmen wir zugleich Bezug auf unser Ausschreiben vom 25. e. M. in Nr. 226 de« Anzeigers, wonach für nnae Leute, welche diese Schule besuche», aus Mitteln des landwirthschaftlichen BezirkSvereins Gießen Subventionen verwilligt werden.
1 v. Röder.
Crinlabiinß zum Besuch der Winter-Ackerbauschule zu Alsfeld.
Montaa den i November d. I. findet die Eröffnung der im letzten Kursus von 36 Schüler» besuchte» Ackerbauschule zu Alsfeld statt. Der Unterricht «ürrckk sich in der ersten und zweiten Abtheiinng auf die Fortbildnngsfächer, di- verschiedenen Zweig- der Naturkunde und Landwirthschaftslehre. Den Unterricht Vrtheilen z.vei ständige Lehrer und Hülfsl-Hrer. Abends finden unter Aussicht eines Lehrers Arbeitsstunde» statt. Das Verhalten der schaler in Un0 ' 1 a». Di- aus der Dolksfchul- -ntlaff-nen Jungen werden in der unteren Klaffe und Abtheilung auf.
nomine», während die Schüler der 2. Abtheilung aus vorigem Cursns i» die obere Klaffe auftucken. •
° Anmeldungen zur Aufnahme erfolge» bei dem uiiterjeicbnctcn Curatorium, d-ff-n Mitglieder zur Vermitteluiig vo» Wohnungen gern- bereit sind.
Alsfeld, im September 1875. ^erbaufchule zu Aisf-id.
Hoffmann, Kreisrath. Rai.ispeck, Bürgermeister. Bücking, Beigeordneter.___________________________________
। —— -------" " " Gießen, am 30. September 1875.
politischer Theis
widerwärtig
, "Berufs- oder Gewerbepflicht
anderes will, als ihn vor falschen Wundern, vor einer Entwürdigung seiner Kircbe bewahren. Dao allgemeine Interesse geht hier Hand in Hand mit dem der religiösen Gemeinschaft, deren Vorsteher sich ein so freventliches Spiel mit dem Leben M Einzelnen und mit dem Glauben der Kirche erlauben.
Das an sich Gebotene und Nächstliegende ist daher die Anrufung des Strafgerichtes. Aber leider muß constatirt werden, daß auf den aus Allbreisach vorliegenden Fall sich mit keinem Erfolge irgend ein Paragraph des deutschen Strafgesetzbuches anwenden läßt. Der ethische Eindruck des ganzen Vorganges stellt denselben den allerunsittlichsten Verbrechen gleich, bei deren Aufzählung er allerdings nicht vorgesehen ward. Man könnte auch an körperliche Verletzungen denken, worüber das Strafgesetz im siebenzehnten Abschnitt handelt und im § 223 bestimmt: „Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 300 Thalern bestraft" und in § 224 sagt: „Har die Körperverletzung zur Folge, daß der u. s. w. Verletzte in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter einem Jahr zu erkennen." Der in letzter Gesetzesbestimmung vorgesehene Fall liegt that- sächlich hier vor, aber die Absicht, siberall eine Körperverletzung oder Gesund- heitrschädigung herbeisühren zu wollen, wird von den beschuldigten Priestern regelmäßig wohl mit Erfolg geläugnet und in den allerseltensten Fällen nachgewiesen werden können. Der Richter wird daher auf die Strass des § 224
Betreffend: Die Taubstummen-Statistik im Grotzh erzogt bum Hessen. ..
Das Grvßhcizoglichk Krctsamt Gieße» an die Schulvorstände des Kreises.
Wir erinnern Sie an Einsendung der in rubricirtem Betreff jährlich an uftB zu erstattenden Berichte, v. Röder.
Stigma und Strafgesetz.
DaS angebliche Wunder der L-tigmaiisation ist vo» eniem deutschen nrzte in feiner wahre» Natur aufgedeckt. Das „Wunder" ist nichts °^ "» raffimr- tes Gankelspiel, welches da- unglücklich-Werkzeug mit gransanier Härle leiblich und geistig"z» Grunde richtet und die religiöfc Gemeinschaft "sichtlich täuicken will 6 Der Breisacher Physikus läßt es dahingestellt, ob die Wiederk.hr solcher Schwindele, leichter dadurch zu verhindern sei, das, man sie der Lächerlichkeit m« g oder durch Verhandlung vor dem Strafrichter. W.r nehmen d ^rage aus und glaube» nicht zu rasch ,» urtheile» wenn w.r sage», »aß der angmblicklichen Lächerlichkeit nimmermehr >nc Kraft inuewchnt, einer Wilder, howng desselben oder eines ähnlichen Spieles vorz,,beuge,,- Em em großen Td-il- unserer Preffe hat es belieb,, sei. Iah'-» d,e deullche Bildung über alle Maßen z» erheben und selbstgefällig hat die Masse das Wabrbcir geht diese Bildung nicht so t,cs und vor Alle», nicht so m s Breite, daß der Spott über de» aufgedeck.en Einzelschwindel d,e Menge vor de. Lcha- dcn künftiger ähnlicher Schwindel bewahren konnte. Wer heute über das Wunder der Stigmatisation lacht, mag morgen, wenn nicht selbst an e n am ^„es künstlich erzeugtes Wunder glaube», so doch irgend einen seiner Angeho- lifltn demselben zrim Opfer fallen sehen. Abhilfe kann ht-r nur durch den Staat, beziehentlich durch die Gesetzgebtmg werde». Daß der Ltaa, da» N-ch der Intervention besitzt, darüber ist kein Zweifel. -Lap et aber auch g"°d«i verpflichtet ist einzuschreiten, das g^riebem Derselbe' ist so me^st nicht erkenne» dürfen. Tagcge,, bestimm, der § 230 des Strafgesetzes,
welche» bie Priester mit dem °"Hche» Hi aj 9 Mt ZZer durch Fahrlässigkeit di- Körp-rv-rletzmig eines Anderen »errirsacht, wird
widerwärtig, raß wir uns freuen, d- z h « rztes Wüith mit Geldstraft bis zu 300 Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren Tagen von abgedruck e Vcroff ntllchu g B ch Gaukelei bestraft." Aber der Anwendung dieser Selbstbestimmung aus den vorliegenden
verweisen und d,e>elben als bekannt voraus, tz 5 1 t ’ Gesund- Fall tritt der sehr erbebltche Umstand in den Weg, daß der § 232 d,e Straf- charaktcrifirt sich dahin, daß, sie nicht allem d,- korp 9 । ^rsolgung von dem Anträge des Verletzten abhängig macht, .insofern nicht dte
leit de« als Werkzeug mißbrauchten Opfers unlergra , ’ äu^t„ Unv Körperverletzung mit U-bertr-tung einer Amis-, Berufs- oder Gewerbepflicht imwiffende Menge künstlich fauatisirt und so eine gem-' g _ ' mit! begangen worden ist." Es wird eben so schwierig sein, nachzuweisen, daß der
ständen selbst eine politische Bedeutung g-— V« !Beichtvater oder gar der demselben assistirend- Geistliche, wie § 230 vorschre.bt,
Nothwendigkeit die staatliche Intervention, we che 8 9 vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes" zu der Aufmerksamkeit, welche
hältniffen nur noch drängender wird. Wer gtaiwig @t , ä „ aus den Augen setzte, besonders verpflichtet war, wenn dem Beichtvater und
muß hier eifrig dieselbe befürworten, da das Einschreiten oes j °
------' Gießen, am 1. October 1875.
Betreffend: Di- Boianschläge derGemeinden mr Krelle Gießen für 187«^ , -
Das Großhcrzogltchc Kmsamt Gießen
an die GrosiherzoqlichtN Bürqcrmeistereien.
Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 17. August in Nr. 192 des Anzeigeblatts, binnen 14 Tagen.


