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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

H<». 282. Samstag den 4. Deceniber IN25.

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Gießen, am 1. Tecember 1875.

Betreffend. Die Vollziehung des Gesetze« vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuertzgesahr und die Vergütung der Brondichäden Das Grvßltcrzogllche Kreisamt Gießen an die Gröschel zoqlichkii Kürqermeistereien. Wir fordern Sie auf, alsbald unter Zuziehung des GemelnderathS die v»rgefchriebene jährliche Revision der Brandkataster vorzunehmen und da« Ergebnih binnen 14 Tagen vorzulegen, v. Röder.

Pofitifd)er Theit.

liche Trauung ohne Werteres zu gebieten, kann dock nicht lediglich der Cogni»

Die Kirchenzucht ist im tz 47 pos. 2 der Verfassung schon ent=

nicht möglich.

Die kirchlichen

halten und ist diese Verfasinng nicht schon jetzt zu durchlöchern.

(Schluß folgt.)

steiler!)

Eherechte sind unstreitig so lange zu verweigern, als der Betreffende die kirch­liche Einsegnung der Ehe vermeidet und seine Kinder nicht taufen läßt. Ein äußerlicher Zwang soll überhaupt nicht autgeübt werden, sondern ein morali­scher auf dem Wege der Unterredung und des Zureden«. Nur in brüderlichem Einander-Zureden bestehe die Kirchei zücht (? das wollen ja gerade die Äntrag-

tion des Standesbeamten überlasten bleiben. Die kirchliche Trauung ist nicht bloS ein feelsorgerlicher Act, sondern auch die Gewährung des kirchlichen und göttlichen Segens und der Geistliche hat sich zu fragen : Wem gebe ich da- ? ! Dem Geistlichen müsse ebenso wie dem Laien gegen Vergewaltigung durch die Geistlichkeit die Freiheit gewahrt werden, daß er nicht in seinem Gewissen gedrungen sein soll, jederzeit, wenn vor dem Standesbeamten eine Ehe geschlossen sei, einsegnen zu wüsten. Tie Kirche kann deshalb innerhalb ihres Rahmens sagen: die Ehe erfordert zur Heiligkeit vor meinen Augen noch Dieses und Jenes. Anträge abzulebnen, die man nicht kenne, sei überhaupt

Es ist in der vorberathenden Synode seiner Zeit von einem Geistlichen Gewisten verbieten, in besonderen Fällen einen solch heiligen und religiösen und gesagt worden, die Kirchenzucht müste außer Frage fieben; schon daS Evauqe- feierliche» Act vorzunebmen. Dem einzelnen Geistlichen darf gewiß nicht die litmt habe dieselbe gefordert. Es ist dies nicht der Fall; von einer derartigen Cognition über einen bestimmten schwierigen Fall zustehen, aber ihm die kirch-

Deutschland.

Darmstadt, 1. Tecember. Im vorgestrigen Regierungsblatt wurde die Verordnung und da- Reglement über die allgemein wistenschaftliche Staats­prüfung der Candidaten zu einem christlichen Kirchenamt veröffentlicht. Da für die evangelischen Theologen schon seither die Faknltätsprüfung obligatorisch war, so beziehen sich diese Bestimmungen in Wirklichkeit nur auf die katholi­schen Theologen, welche nach dem Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen nun ebenfalls drei Jahre auf einet deutschen Universität studl- reir und sodann entweder em Fakultätecxameu oder diese Staatsprüfung bestehen muffen. Tre Anordnungen über diese Prüfung, welche sich nicht auf die theo­logischen , sondern nur auf die allgemein wistenschaftlichen Kenntniste der Ean- dldaten, also auf Philosophie (Logik, Psychologie, Geschichte der Philosophie, Pädagogik), ferner auf Geschichte und deutsche Literatur erstreckt, können al- ganz zweckeiitsprechend gebilligt werden. Namentlich soll nicht darauf gesehen werden, daß eine Menge einzelner Notizen in das Gedächtniß ausgenommen werde, sondern daß der innere Zusammenhang und die Entwickelung der Haupt- Momente einer jeden Dieciplrn mit wissenschaftlichem Sinn erfaßt feien und klar dargelegt werden können. Mit Recht wird hierbei ein besonderer Werth auf die Entwickelung der letzten drei Jahrhunderte gelegt, da nur durch deren genaue Kenntniß der Geistliche die Ideen unserer Zeit verstehen und sich ein selbstständiges Uribeil über dieselben bilden kann. Zu ermähnen ist noch, daß die mündliche Prüfung öffentlich ist und daß das über das Ergebinß des Eta­mins auszustellende Zeugniß nur aufbestanden" odernicht bestanden" ohne weitere Zwischenstufen lauten soll-

Mainz, 1. Tecember. Gutem Vernehmen nach hat die Regierung die zwischen derDank für Handel und Industrie" und der Verwaltung der Hessi­schen Ludwigs Bah» verabredeten Modalitäten zur Begebung des Priorität»' Anlehens icn 20 Mill. Mark für die neuen Linien genehmigt. Die Begebung

wie jetzt geplanten Kirchenziicht ist Nichts im Evangelium vorgeschriebeii Nur im ttoüiitbrrbriefe schreibt Paulus,sie sollten die Blutschänder aus der Ge­meinde auSschließen." Die dermalige Kirchenverfaffung enthält aber genug und ausreichende Bestimmungen für die Gemeinde, nicht für den Geistlichen, der Odium genug zu tragen hat, um offene Verächter der kirchlichen Ordnung zu strafen, intern sie solche Personen nicht mit irgend einem kirchlichen Ehrenamt betraut. Sollte dies trotzte«, was jedoch sehr unwahrscheinlich, einmal vor- kommen, dann gibt eS eine Gorrettur von oben ; bann kann eben ber Synobal ausschuh unb daS Eonsistorium bie Wahl cassiren und sagen,wählt einen Anderen."

Von gegnerischer Seite wirb der erste Antrag für uunöthig erklärt; unser Staat als Kleinstaat könne von sich aus kein kirchliches Ebegesetz erlaffen, die» könne nur im deutschen Reiche und durch eine Reichssynode erlaffen werden.

Die Verpflichtung des Geistlichen, ein jedes bürgerlich getraute Paar einzufegnen, unterließe großen Bedenken; eS gäbe so exorbitante Fälle, daß es dem Geistlichen und feinem Gewisten nicht möglich fei, dem Paare den Segen Gottes mitzugeben (! ?) unb auch noch für eS zu beten- Fälle biefer An feien vorgekommen. In allen kirchlichen Zeitschriften sei dieser Punkt verneint und gesagt worden, daß man den Geistlichen nicht zwingen könne, eine Ehe einzu fernen, wo solche verwerfliche Vorkommniste stattfinden. (Und doch hat auch in den hier angeführten Fällen und unter den früheren Verhältnissen eine Trauung stittgesnnden l!) . , r-

Pon ber Kirchenzucht als solcher will ber Webner auch nichts wissen; em Disciplinarversahren aber gegen Diejenigen, welche sich gegen die kirchlichen Ordnungen verfehlen, also ihre Kinder nicht taufen lasten, nicht mehr zum heiligen Abendmabl gehen, die Sinder nicht mehr consirmiren lasten wollen rc., ,ei nickt zu entbehren. Vom heiligen Abendmahl dürfe über fein Ausschluß stattfinden; die« sei ein heiliges Sacrament -und sei es dem Christen ange- meffen, es Demjenigen zu reichen,-der als Reuiger komme! Hierauf wird erwidert: , v m .

Gewiß ist ein einzelner Staat, namentlich von der geringen Bedeutung des Großherzog'hums, nicht in der Lage, em besonderes kirchliches Eherechl von sich al.sjlistellen. Aber diese Anträge bafiren auch nicht allem auf unserem Großherzogtbum. Tie kirchliche Bewegung geht eben durch ganz Deutschland; m ganz Deutschland treten die Geistlichen auf besonderen Conferenzen infam- men, um au« dem Schiffbruch nock zu retten, was zn retten fei! Auch die Friedberger Conferenz" fei ebenfalls jnfammengetreten, habe darüber bebattiri unb Thesen angenemmen Darm liege vollständig auch für bie fyiefifle ßir(ben= gemeinde - Vertretung bie Rechtfertigung, sich in diesen Fragen schlüssig zu

der Verfassung (über bte Gemeinde-Vertretung) schon in ansrelchenbem Maße dürfte im Februar ober März k. Js- erfolgen. Weiter hat bie Regierung in oorbanben Es gelte sich anzuschließen bet ganzen Zeitströmung in Deutsch- Erledigung ber an sie gelangten Eingaben einiger Gemembe - Vorstände die land' auf der einen Seite ein größerer Theil der Geistlichkeit unb ein Theil Lubwigs-Bahn-Verwaltung veranlaßt, eine letzte Verlängerung ber F.cst zum btr Laien auf ber anbeten Seite die Gemeinden in großer Zahl u»d Beitritt zu dem die Entschädigung für das Bahn-Gebäude regelnden sog Gold- ein Votum in die en Fragen ebenfalls abzugeben. Von einzelnen Gegnern wird mann'schen Vertrag bis zum 30. Tecember l. Js. zu gewähren. Die kürz- hierauf weiter hervoraehoben ' llid> aufgetauchte Nachricht, es beabsichtige die Regierung mit der Vorlage des

Die Kirche hat principiell das Recht, fo lange sie noch Gesellschaft ist, den Ankauf bet Oberhe,fischen Bahnen bett. Vertrags auch eine solche bezüglich Crbnunaen innerhalb ihrer Organisation, innerhalb bes ihr zugewiesenen Rah- des Baues einer Linie Gelnhausen - Partenstein an die Stände gelangen zu men« zu erlaffen 9 Die Eivilehe hat gewiß in einer ganzen Reihe von Fällen lasten, ist ohne Grund, wenigstens so weit dieses Project der Mitwirkung der

machen.

Die angeführten Beispiele gegen die Anträge feien zwar recht triftig; aber man müste hierbei doch in's wirkliche Leben übergehe». Wer fo lebe, wie Leute geschildert woiden, komme weder in bie Kirche, noch zum ilbeubmabl, noch laste er sich kirchlich trauen. Wenn aber wirklich einmal em solche- Paar ben kirchlichen Segen verlange, so könne man boch annehmen, baß noch em ge­wisser Fonb von religiösem Gefühl m ihm lebe unb den solle ter Geistliche benutzen, um den kleinen Funken wieder frisch zu entflammen. Durch einzelne Beispiele dürfe man sich nicht irre machen lasten. .

Was die kirchliche D'sciplinarordnung aulange, fo sei dieselbe im > io

Die Beschlüsse der Darmstädter Kirchengemeinde- leinen wirklichen Nothstand beseitigt, aber eS erscheint doch in gemistet veziehiing Bertretuna «als ein Gewistenszwang, den Geistliche» absolut abhängig machen zu wollen

* svon dem Ausspruch eines unter Umständen ungebildeten Civilstands-Buchfüh-

(Fortsetzung.) rerä it. Die Trauung ist ein religiöser Act und dem Geistliche» kann sein