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Oießemr Anzngtr.
Erscheint tiiqliefi, mit Aus« nahmt Montag-.
Expedition: Canzletberg, Lit. V. Nr. 1.
Anzeige- und ^(mtsßfaft für den Kreis Hießen.
No. ÄH.
Mittwoch den 3. Februar
Amtfidjer TheiÜ
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Gießen, den 8. Mai 1856.
zu
—^trafyesetzeS bestraft.
Gieß en, den 8. Mai 1856.
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3ft)fT Hauseigcntbümcr xnb Aftervermietbrr in Gießen ist verpflichtet, von dem Einzüge und Abzüge derjenigen, welchen sie Wohnungen vermiethet haben, der Nßohiti« verwaltunasdeberde binnen 8 Tagen nach dem Einziehen oder Verlassen der Woh- nunq die Anzeige zu machen. Diejenigen, welche Andere bei sich in Echlafstallen aufnebmen, sind zur Anzeige binnen 24 Stunden verpflichtet.
Großherzoglickes .Qreiäamt Gießen.
Küchler.
Küchlrr.
Wenn loealpolizetliche Percrdnurgan die zum gewerbsmäßigen Beherber«
Localreglemcnt für die Proviuzialhouptstadt Gießen.
Betreffend: Das P o l rz eiflr a f g es etz, insbesondere Aufsicht über Fremde. (Tit. XII. 3. Art. 84)
Zufolge Ermächtigung Großh. Ministeriums de» Innern vom 5. und 26. April d. I. Nr. ^M. d. I. 5136, 5137 und 6256 werden in obigem Betreff folgende Anordnungen hrer-
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. bestraft.
••) Art. 82. Gastwirlbe, welche Unterlasten, die bei ihnen eingehenden Fremden, welche nicht in die Elaste der im vorhergehenden Artikel genannten Personen gehören, bei der Potizei- verwaltungSbcdörde binnen der vorgeschriebenen Frist zu melden, oder welche den sonstigen wegen Aufnahme und Beherbergung von Fremden, namenrlich wegen Führung von Fremdenbüchern, von der Polizeiverwältungsbebörde erlastenen Regulativen nicht Folge leisten, werden mit einer Geldbuße von 1 biS 5 fl. bestraft. ,
Gießen, den 8. October 1856.
Localreglcment jur die Provinzialhauptstadt Gießen.
Betreffend: Das Polizetstrafgesetz, insbesondere An. zeigen von dem Wechsel der Wohnungen. (Tit. XII. 3. Art. 85)
Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern.vom 5. April d. I. zu Nr. M. 5136 und 5138 wird das in obigem Bctreff bestehende Nealement erneuert und wteder- ringeführt und bemerkt, daß Uebertretungen nach Art. 85 deS Polizeisttafgesetzes bestraft
führen, ^^tikel 2. Wer aus einer Gemeinde wcgzieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derselben aufzugeben, ist verpflichtet, vor seinem Wegzuge sieh bei der Ortspolizeibchorde persönlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt
Artikel 3. Den in den Artikeln 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen unterliegen m gleicher Weise Diejenigen, welche in eine Gemarkung etnziehen oder nuS derselben we^znhen, die keiner Gemeinde angehört und deshalb einen eigenen Orts Armenverband bildet. Die »n zeige hat bet der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher die betreffende Gemarkung in administrativer Beziehung zugetheilt ist. .... R. k
Artikel 4. Zu den in den vorhergehenden Artikeln vorgelchriebenen Meldungen sind auch Diejenigen, welche der betreffenden Person Wohnung und Unterkommen gewahrt haben, innerhalb zehn Tagen nach deren Ein- oder Wegzug verpflichtet, sofern nicht die An» oder Ab Meldung durch den zunächst Verpflichteten selbst geschehen ifl
Artikel 5. lieber die erfolgte An over Abmeldung hat die Polizeibehörde eine Be-
gTt. P6. Der rin ortsfremdes Kind in Pflege bei sich aufnimmt und unterläßt, davon der Polizeiverwaltungsbehörde binnen 24 Stunden die Anzeige zu machen, verfallt m tm< W^e.ron^^bi^w fl-^ Verbote ter Polizeiverwaltungsbehörde zuwider
in Pfleae aufnimmt, ist mit einer Geldbuße von 5 bis 15 ff. ju bestrafen.
1-L.L. 89. Wenn ein auswärtiger oder elnheirnilcher Handwerksgeselle, Lehrling oder
Fabrikarbeiter oder ein auswärtiger oder einheimischer Tiensthcte in einer dieser
in einen Dienst wirklich eintritt, oder wenn er aus einem solchen Dienst au-tritt, so ist er bei Verrn^ung einer Strafe von 30 kr. verpflichtet, davon binnen 21 Stunden nach erfolgtem Diensteintritte oder Austritte (vergleiche Art. 94) der Polizeiverwaltungsbehorde die Anzeige zu machen. _____
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ten Personen gehören, binnen 24 Stunden nach deren Ankunft bei der Localpolizei- brhörde zu melden
Zuwiderhandlungen werden nach Ar'. 82 de« Polizeistrafgesetzcs bestraft.
Grokhcrzogliches KretSamt Gießen.
mit oetrrffcn, bezw. erneuert: , ,
Tie zum geweibsrnäßigen Beherbcrgen von Fremden nicht berechtigten Einwohner von Gießen sind verpflichtet, von der Ankunft und Abreise der von ihnen übet Nacht in ihre Wohnungen aufgenommenen Fremden, welche nickt in die Elaste der im Art. 81 des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Leute gehören, dann die Anzeige bet der Local Polizeibehörde zu machen, wenn sich die Fremden länger als drei Tage dahier auf- 'alt£iefc Verpflichtung liegt namentlich auch den Tienstherrsckaften bei der Aufnahme fremder Dienstboten re. ob. Übertretungen werden nack Art. 84 des Polizet-
Großherzogltckes ZreiSamt Gießen.
Artikel 7. In Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung oer nur voruoer-. Kückler.
gehend an einem Orte sich aushaltenden Fremden kommen die in den Ariikeln 81*), 82**),» . art 95. Bei Vermeidung der in dem vorhergehenden Artikel angedrohten Strafe
84***) 85!-), 86-H-) und 89-j-s-j) des Polizcistrafgesetzes enthaltenen Bestimmungen fernerhin. bfnifni n Orten, wo dieses durch Localpolizeiverordnungen vorgeschrieben ist, jeder Haus- in Anwendung. In Ergänzung ccr Artikel 85 uno 89 kann jedoch in Localpol.ze.Verordnungen. E^„thümer und jeder Astervermiether r erpfiichtct, von dem Einzüge und Abzüge derjenigen, vorgeschrieben werden, daß auch die Miether oder überhaupt diejenigen, welche ihre Wohnung' rjc Wohnungen vermiethet haben, der PolzeiverwaltungSbchorde binnen acht Tagen nach wechseln, von dem stattgehabten Wohnungswechsel, und daß die Gewerbtretbenden und tfm (Zinziehen oder Verlosten der Wohnung die Anzeige zu machen. Diejenigen, welcke Andere
berrschaften von dem Dicnstein'r.it und dem Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener Gewerbsge-, £ Schlafstellen aufnehmen, sind bei gleicher Strafe zur Anzeige binnen 24 Stunden hülfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Dienstboten bei der Polizeiverwaltungsbehorde b'nr.en bc-, ‘ et stimmte Frist Anzeige zu machen haben, sofern diese Anzeige nicht durch den nach jenen Ar-, titeln zunächst Verpflichteten geschehen ist. :
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und bcigedruckten Großherzoglichen Siegels.
D ar mst a dt, den 4. Deccmber 1874. >
(LS.) LUDWIG. v. Starck.
*) Art. 81. Sowohl die zum Beherbergen von Fremden berechtigten Wirthe (Gasd wirthe), alS auch sonstige Privatpersonen, welche wiffentlich Dienst- oder Arbeitsuchende, die mit keinen Legitimationspapieren versehen sind, Orgelipüler, Seiltänzer,, Korbmacher, Kcffelflicker herumziehende Sckaui'pielertruppcn, Musikbanden, Marionettenspieler über Nacht tn ihre Woh dcS nunfl aufnehmen, sind verpflichtet, hiervon sogleich nack deren Aufnahme und wenn diese zur holt em Nacktreit statifindet, am andern Morgen der Polizeiverwaltungsbehorde die Anzeige zu machen, werden.
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fd><mi8OTfl kfUnfra g((l,n >L^rsch,^.d-i «iHfcl 1 I>t8 4 unterliegen:
einer Geldstrafe von 2 bis 3i» Mark. '
* Zn Bezug auf die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der nur vorüber-. > . ___________t_____ ►.a Olriifeln K‘2** 1
Localrcglcmcnt für den Kreis Gießeu.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Auf- sicht über Fremde. (Tit. XII 3. Art. 82.)
Zufolge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 5. April und 12. Septbr. d. I zu Nr M. d. I 5136, 5137 und 12705 wird hiermit wie folgt verfügt:
Die Gastwirthe in Gießen und Lich haben das vorschriftsmäßige Fremdenbuch zu führen, sowie die gebräuchlichen Nachtzeitel regelmäßig nock denselben Abend oder den andern Morgen bis 9 Uhr an die Loealpolizeibehörden abzugeben.
Die Gastwirthe in den übrigen Orten fceS Kreises Gießen ftnl bet ihnen cinkehrenden Fremden, welche nickt in die Elaste der im
B e k a u u l m a ch u n q.
Betreffend: Die polizeiliche 2lufsicht fibrr Zuzüge und Wegzüge.
Wir dringen nachstehend das Gesetz vom 4. Decemder v I., sowie die darin angeführten Deftimmnngen des Pollzeistrafgesetzcs und die auf letztere bezüglichen für Gitßen und beziehungsweise Lich bestehenden Localreglements hiermit besonders zur öffentlichen Kenntniß.
ließen, den 29. Januar 1875. GroßhcrzogUchcs Kreisa0t Gießen.
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die polizeiliche Aufsicht über Zuzüge und Wegzüge betreffend.
LUDWIG 111. von Gottes Gnaden Großherzcg von Hessen und bei Rhein rc. jc.
Wir baten Ur.8 bctoog,n g.funb.n, mit Zustimmung Unfern getreuen Stande «er. M m,„n Bercrdnungem die „n gewer°-ma„gm »euer«.«.
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langen der Glmeinde- oder Ortspol^zeibehörle über seine und seiner Angehörigen persönliche Ver-i Verordnungen u.it einer Geldbuße von 30 fr. bis zu 1 fl. bestraft.
hältniste Auskunft zu geben und die nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Nachweffe zui ® AftetR
Eine kurbessische Obligation a
B e k
100 Thlr., mit 4>/z vcrzin
t m a ch u ll g.
'3,518, Ser. C. a., 7. AbtheUunz, ist hier gestohlen worden.
Es wird vor deren
Ankauf gewarnt.
Gießen, den 2. Februar 1875.
Großh.
lolizei-Verwaltunz.
‘ e r.
Gefulrdei
Ein Paar wildlederne biaune Handschuhe, 1 Portemonnaie mit 1
1 wetsies roetbat aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei u
Gunsten der Armenkasse weiden versteigert werden.
Zugelaufen: Zwei Pinscberhunde.
Gießen, den 2. Februar 1875
1 eaenstande:
-nun” seidener Regenschirm, 1 Aenne! von einem Frauenmantel, 1 Taschenmesser, n, widrigenfalls diele Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegcben oder
Grokdcrzoaliche Polizei - Verwaltuna der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Rover.


